  Werte User,  hier einen  Komplexratgeber als  Posting. Er  ist als
  Nachschlagewerk zu betrachten  und gibt Auskunft  ueber die ganzen
  Moeglichkeiten    als    Wehrpflichtige    und    bezeichnet   die
  Verfahrensweise der Behoerden  und Institutionen. Bekanntlich kann
  man auf  Reaktionen  von Behoerden  nur  dann reagieren,  wenn man
  deren  Handlungsspielraum  kennt  und  auch  die rechtsstaatlichen
  Winkelzuege, mitwelchen  es immer  wieder junge  Maenner schaffen,
  nicht zur Armee zu gehen.

  Mit Nachdruck  bedanke  ich  mich  bei  der  Zentralstelle  KDV in
  Bremen,  dass  wir   diesen  Reader   unbuerokratisch  einfach  in
  bundesweite Mailboxen versenden duerfen.               
  Thomas Becker.


  ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||

                            Ulrich Finckh

        Wehrpflicht, Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst
        =====================================================

           Erlaeuterungen fuer die Beratung / Stand Jan. 96
           ------------------------------------------------


  *Vorbemerkung*
  Die Broschuere gibt  einen kurzen Ueberblick  ueber das Wehrrecht,
  die  Vorschriften   fuer  die   Kriegsdienstverweigerung  und  die
  Durchfuehrung  des  Zivildienstes.   Sie  erlaeutert  alle Ersatz-
  dienstmoeglichkeiten und  gibt Hinweise  fuer diejenigen,  die aus
  Gewissensgruenden weder Wehr- noch Zivildienst leisten koennen.

  Sie begleitet in ihrem Aufbau den Wehr- und Zivildienstpflichtigen
  von der Erfassung fuer die  Wehrpflicht bis zur Entlassung aus dem
  Zivildienst.Allerdings ersetzt sie nicht weitere Informationen und
  Gespraeche  mit  Beratern  und  Beistaenden.  Sie  kann  in vielen
  Faellen nur  Hinweise  geben, damit  an  der richtigen  Stelle die
  richtigen Fragen gestellt werden koennen.

  Die  Broschuere  geht  von  der  Rechtslage  im  Januar  1996 aus.
  Vorschriften aendern  sich  oft.  Die Lektuere  ersetzt  also auch
  nicht  die  notwendigen  Anfragen  nach  dem  aktuellen  Stand der
  rechtlichen Regelungen.  Wer  in Gesetzestexten,  Kommentaren oder
  Handbuechern  noch  genauere   Informationen  sucht,  muss  darauf
  achten, jeweils die aktuellen Texte nachzuschlagen.

  Fuer  alle  Hinweise  auf  Aenderungen  der  Rechtslage  oder  der
  Verwaltungspraxis sind wir dankbar. Wir werden sie bei Neuauflagen
  dieser Schrift beruecksichtigen.
  Bremen, den 15. Januar 1996 (Ulrich Finckh).


  *Die Wehrpflicht*
  Eigentlich hat das Grundgesetz die Freiheit der Menschen als Ziel.
  Deshalb ist nach  Artikel 12  das Verbot  von Zwangs- und Pflicht-
  diensten der Normalfall. Aber wir haben die Wehrpflicht. Warum?

  Das Grundgesetz verlangt  sie nicht, aber  es erlaubt immerhin die
  allgemeine Wehrpflicht (Artikel  12a Abs.1):  "Maenner koennen vom
  vollendeten  achtzehnten   Lebensjahr   an  zum   Dienst   in  den
  Streitkraeften,   im    Bundesgrenzschutz   oder    in   einem Zi-
  vilschutzverband verpflichtet werden."

  Als auf dem  Hoehepunkt des  Kalten Krieges  in Ost  und West auch
  deutsche  Soldaten  wieder   gefragt  waren,   wurde  in  der Bun-
  desrepublik  Deutschland   das  allgemeine   Zwangs-  und Pflicht-
  dienstverbot   durch    die   Ermoeglichung    einer   Wehr-   und
  Ersatzdienstpflicht  eingeschraenkt   (heute   Artikel  12a Grund-
  gesetz). Der  Gesetzgeber hat  die Erlaubnis  damals sofort ausge-
  nutzt und die  Wehrpflicht eingefuehrt.  Die gesetzliche Grundlage
  dafuer ist  seit 1956  das Wehrpflichtgesetz  (WPflG). Solange das
  Wehrpflichtgesetz  in  Kraft  ist,  gilt:  Wehrpflichtig  sind  im
  Frieden alle deutschen Maenner vom vollendeten 18. bis zum vollen-
  deten  45.  Lebensjahr,  Offiziere   und  Unteroffiziere  bis  zum
  vollendeten 60. Lebensjahr; im Kriege sind es alle Maenner bis zur
  Vollendung des  60. Lebensjahres.  Zum Grundwehr-  und Zivildienst
  kann man  derzeit,  abgesehen von  den  auf S.  xxx genannten Aus-
  nahmen, nur  bis zur  Vollendung  des 25.  Lebensjahres einberufen
  werden.  Die  Wehrpflicht  ruht  im  Frieden  bei  denjenigen, die
  staendig im  Ausland leben  (  1 Absatz  2 WPflG),  unter der Be-
  dingung, dass sie  schon vor Vollendung  des 17. Lebensjahres dort
  lebten oder spaeter  mit der  Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes
  dorthin gezogen sind.

  Von der Wehrpflicht ausgenommen sind  nur wenige Gruppen (die dann
  auch zu keinem Ersatzdienst  verpflichtet sind, denn "Wehrpflicht"
  umfasst nach  dem Sprachgebrauch  des Gesetzgebers  den Wehrdienst
  und   als    Ersatzdienst    fuer    Kriegsdienstverweigerer   den
  Zivildienst). Befreit sind:

  -    Die,   die   nach   dem   Ergebnis   der   Musterung   "nicht
  wehrdienstfaehig" sind ( 9 WPflG /  8 ZDG);

  -    Personen, denen  die Faehigkeit  zur Bekleidung oeffentlicher
  Aemter  aberkannt  worden  ist,   oder  die  einer  Massregel  der
  Besserung und Sicherung unterliegen ( 10 WPflG /  9 ZDG);

  -    Straftaeter, die  wegen  eines Verbrechens  rechtskraeftig zu
  einer Freiheitsstrafe  von mehr  als einem  Jahr verurteilt worden
  sind, bei Hoch- und  Landesverrat zu mehr als  sechs Monaten ( 10
  WPflG /  9 ZDG);

  -    Geistliche ( 11 Abs. 1 WPflG /  10 Abs. 1 ZDG);

  -    Abgeordnete in den Parlamenten  von Europaeischer Union, Bund
  und Laendern ( 12 Abs. 3 WPflG /  11 Abs. 3 ZDG);

  Auf Antrag werden befreit:

  -    Wehrpflichtige, die zwei Geschwister  haben, die den zur Zeit
  gesetzlich  verlangten  Grundwehr-  oder  Zivildienst  oder  einen
  freiwilligen Dienst als SoldatIn von laengstens zwei Jahren gelei-
  stet haben (  11 Abs.  2 WPflG  /   10 Abs.  2 ZDG). Angerechnet
  werden Wehrdienst, der  mindestens 10 Monate  und Zivildienst, der
  mindestens 13  Monate  gedauert  hat  sowie auch  der  nach   14b
  Zivildienstgesetz geleistete "andere Dienst im Ausland".

  -    Wehrpflichtige, deren Vater,  Mutter, saemtliche Brueder oder
  saemtliche Geschwister an  Kriegs- oder Wehrdienstfolgen gestorben
  sind ( 11 Abs. 2 Ziffer 1 WPflG /  10 Abs. 2 ZDG).

  Fuer Umsiedler  (Deutsche im  Sinne des  Artikels 116 Grundgesetz,
  die aus anderen Laendern kommen,) ist wichtig:

  Sie werden erst  zwei Jahre nach  ihrem Zuzug in Deutschland wehr-
  pflichtig, koennen aber schon nach einem Jahr erfasst werden ( 41
  WPflG). Auf die Wehrpflicht soll gesetzlich vorgeschriebener Wehr-
  und  Ersatzdienst   im  Ausland   angerechnet  werden.  Freiwillig
  geleisteter Wehrdienst  in fremden  Staaten kann  auf Antrag ange-
  rechnet werden (  8 WPflG  /   22a ZDG).  Wer also  schon in der
  roten Armee,  in der  polnischen, rumaenischen  oder einer anderen
  fremden Armee  Soldat war  oder dort  Ersatzdienst leisten musste,
  kann bei dem  fuer seinen  Wohnort zustaendigen Kreiswehrersatzamt
  (bzw.  als   Kriegsdienstverweigerer   beim  Bundesamt   fuer  den
  Zivildienst)  beantragen,  dass  ihm  der  geleistete Dienst ange-
  rechnet wird. Das gilt auch  fuer neu eingebuergerte Deutsche, die
  jedoch, anders  als Aussiedler,  sofort wehrpflichtig  werden, und
  fuer   Doppelstaater.   Nicht   angerechnet   werden   Wehr-   und
  Ersatzdienst  im  Ausland  bisher  aber  auf  die  Dritte-Brueder-
  Regelung.   Ebenso   werden   Geldleistung   oder   Freilos  nicht
  angerechnet, sondern nur tatsaechlicher Wehr- und Ersatzdienst.

  b)  *Der Dienst der wehrpflichtigen Soldaten ...*

  Die Wehrpflicht verpflichtet zur Zeit

  -    zu 10 Monaten Grundwehrdienst  (Einberufung im Regelfall nur,
  solange man noch nicht 25 Jahre ist. In Sonderfaellen kann man bis
  zur  Vollendung  des  28.   Lebensjahres,  eventuell  des  32. Le-
  bensjahres einberufen werden.

  Ausserdem sieht das  Gesetz folgende  weitere Verpflichtungen vor,
  die aber kaum Bedeutung haben:

  -    Dienst in  Verfuegungsbereitschaft, der  noch nie praktiziert
  wurde,  sich  also  nur  theoretisch   zwei  Monate  lang  an  den
  Grundwehrdienst anschliesst;

  -    Wehruebungen, wenn man zur  Alarmreserve eingeteilt ist. Nach
  dem  neuen  Reservistenkonzept   sind  aber   praktisch  nur  noch
  freiwillige Reserveuebungen vorgesehen (siehe auch Seite xxx );

  -    unbefristeter  Wehrdienst   im   Verteidigungsfall  ab Mobil-
  machung;

  -    unbefristeter "Bereitschaftsdienst" in Krisenzeiten, fuer den
  die vorgesehen  sind,  die  einen  roten  Einberufungsbescheid zur
  "Alarmreserve" erhalten haben ( 6 Abs. 6 WPflG).

  Die Einzelheiten regeln  das Wehrpflichtgesetz und das Soldatenge-
  setz sowie weitere Gesetze und Verordnungen.


  c)  *... und der Kriegsdienstverweigerer*
  Der Wehrpflichtige, der den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert,
  erfuellt die  Wehrpflicht  mit  einem  Ersatzdienst  (  3  Abs. 1
  WPflG). Das  ist zur  Zeit  vor allem  der Zivildienst.  Wer sonst
  Grundwehrdienst zu leisten haette, wird nach dem Zivildienstgesetz
  (ZDG) herangezogen zu

  -    13  Monaten  Zivildienst  und   im  Kriege  zu  unbefristetem
  Zivildienst    oder

  -    zu einem anderen Ersatzdienst (s. unten Kapitel 5, S. xxx ).
  Die Dienstzeit im  Zivildienst ist  festgesetzt auf  die Dauer der
  Grundwehrdienstzeit und drei Zusatzmonate (  24 Abs. 2 ZDG), fuer
  die anderen Ersatzdienste  ( 14a;  14b; 15a  ZDG) gelten weitere
  Zeitzuschlaege

  Die  Altersgrenzen  fuer  Einberufungen  sind  dieselben  wie beim
  Grundwehrdienst. Ausserdem gilt: Wer nicht wehrpflichtig ist, muss
  und darf auch keinen  Ersatzdienst leisten. Wer vom Wehrdienst zu-
  rueckgestellt wird,  muss (ebenfalls  auf Antrag)  auch vom Zivil-
  dienst zurueckgestellt werden ( 11 ZDG).


  2.   *Erfassung, Musterung und Einberufung zum Wehrdienst*

  a) Eingeschraenkte Freizuegigkeit, Erfassung und erste
     Zurueckstellung

  Ist ein junger Mann 17 Jahre alt geworden, so unterliegt er fortan
  bestimmten Vorschriften, die  aus der  Wehrpflicht abgeleitet sind
  (  3  Abs.  2  WPflG).  Die  kuenftigen  Wehrpflichtigen  duerfen
  Deutschland nur noch mit Genehmigung der Wehrbehoerden laenger als
  drei Monate verlassen (sonst koennen sie nach  45 WPflG mit einer
  Geldbusse belegt werden; vor allem  verlaengert sich fuer sie nach
   5 Abs. 1 Satz 2,  Ziffer 1b WPflG /  24  Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3
  ZDG in einem solchen  Fall die Einberufbarkeit zum Grundwehrdienst
  oder Zivildienst bis zum  28. Lebensjahr, falls  sie erst so spaet
  zurueckkehren,  dass  sie  nicht   mehr  vor  Vollendung  des  25.
  Lebensjahres  einberufen   werden  koennen).   Die  Pflichten  vor
  Entstehen der  Wehrpflicht  mit  Vollendung  des  18. Lebensjahres
  (Art. 12a  GG)  sind  verfassungsrechtlich  problematisch  und ein
  Beispiel  fuer  den  direkten  Zusammenhang  von  Wehrpflicht  und
  Unfreiheit.

  Von der  Musterung  an  wird  von  den  Wehrpflichtigen  noch mehr
  verlangt ( 24 WPflG /   23 ZDG). Sie muessen dafuer sorgen, dass
  Mitteilungen der  Wehrbehoerden  sie jederzeit  erreichen koennen.
  Diese Erreichbarkeit  liegt auch  im eigenen  Interesse, damit man
  frist- und sachgerecht  auf die Planungen  der Behoerden reagieren
  kann.  Die  Wehrpflichtigen  muessen  Wohnsitzwechsel,  Schul- und
  Ausbildungszeiten, Abwesenheit  von mehr  als acht  Wochen und an-
  deres, was  ihre  Wehrdienstverfuegbarkeit  betrifft,  jeweils dem
  Kreiswehrersatzamt melden. Als  Umzugsmeldung gilt  auch, wenn sie
  sich am neuen Wohnort beim Einwohnermeldeamt innerhalb einer Woche
  ordnungsgemaess anmelden.  Kurz:  Auch als  Zivilisten  sind junge
  Maenner keine freien Menschen mehr.  In der Regel endet diese Ein-
  schraenkung im  Frieden mit  32 Jahren,  falls man  nicht Offizier
  oder Unteroffizier geworden ist.

  Um die  Wehrpflicht  zu praktizieren,  gibt  es einen  grossen und
  teuren Verwaltungsapparat. Dieser  muss zunaechst feststellen, wer
  ueberhaupt  fuer   die  Wehrpflicht   in  Frage   kommt.  Die Ein-
  wohnermeldeaemter uebernehmen  diese  Aufgabe  (  15  WPflG). Sie
  sehen die  Melderegister nach  jedem  Quartal durch  und erstellen
  eine Liste aller  maennlichen Deutschen,  die in  den letzten drei
  Monaten 17 Jahre  alt geworden  sind. Diese  Liste mit den dazuge-
  hoerigen Anschriften wird dem Kreiswehrersatzamt uebermittelt. Dem
  Erfassten werden  die  uebermittelten Daten  ebenfalls mitgeteilt.
  Sollte etwas  nicht  stimmen,  soll  er  die  korrigierten Angaben
  innerhalb von 10 Tagen dem Einwohnermeldeamt zurueckmelden.

  Diejenigen, die  bei  diesem Verfahren  uebersehen  werden, werden
  durch oeffentliche Bekanntmachung aufgefordert,  sich von sich aus
  zu   melden.   Wer   die   deutsche   Staatsangehoerigkeit   durch
  Einbuergerung erhaelt,  und diejenigen,  die aus  dem Ausland oder
  von "unbekannt" zuziehen, werden nacherfasst.

  Sobald  das  Kreiswehrersatzamt  die   Daten  der  Erfassten  hat,
  schreibt es diese  an, um die  Musterung vorzubereiten. Dabei wird
  vor allem nach Wehrdienstausnahmen und nach eventuellen Frei- oder
  Zurueckstellungsgruenden  gefragt.  Ausserdem  geht  es  schon  um
  Fragen der Gesundheit (was auch  fuer den Zivildienst wichtig ist)
  und   um   die   eventuelle    Verwendung   beim   Militaer   (was
  Kriegsdienstverweigerer natuerlich nicht beantworten sollten!).

  Die  gesetzlichen  Wehrdienstausnahmen  haben  wir  auf  Seite xxx
  aufgefuehrt. Sie sollen vor  der Musterung geltend gemacht werden.
  Wenn sie vorliegen,  wird eventuell  keine Musterung durchgefuehrt
  ( 3  Abs.  1  MustV),  z.B.,  wenn  zwei  Geschwister ihren anre-
  chenbaren Dienst schon hinter sich haben.

  Schon bestehende Zurueckstellungsgruende  sollen ebenfalls geltend
  gemacht werden und  mit einer  entsprechenden Bescheinigung belegt
  werden. (Zu den Zurueckstellungen vgl. Seite xxx )

  Spaetestens mit dem  Schreiben zur  Vorbereitung der Musterung er-
  faehrt der Wehrpflichtige  auch die  Personen-Kennziffer (PK), die
  sich zusammensetzt aus dem Geburtsdatum, dem Anfangsbuchstaben des
  Nachnamens und  einer  Ziffernfolge,  bestehend  aus  einer ersten
  Ziffer  als   Kennzeichen  des   Wehrbereiches,  der   Nummer  des
  Kreiswehrersatzamtes  (zweistellig),  der  laufenden  Nummer  fuer
  diejenigen mit  gleichem  Geburtsdatum  und  Anfangsbuchstaben des
  Nachnamens  sowie  einer  Pruefziffer.  Fortan  hat/ist  der Wehr-
  pflichtige  fuer  die  Wehrbehoerden,  die  Bundeswehr- und Zivil-
  dienstverwaltung immer  diese Nummer,  ohne die  nichts zuegig und
  korrekt bearbeitet werden kann.

  Das Kreiswehrersatzamt  prueft  die ihm  mitgeteilten  Angaben und
  plant danach den Musterungstermin. Die Musterung soll zwischen 17
  und 21 "einberufungsnah", also kurz vor dem voraussichtlichen Ende
  der  Schul-  oder   Ausbildungszeit  durchgefuehrt  werden.  Einen
  Zurueckstellungsbescheid fuer die  im Antrag vorgebrachten Gruende
  erhaelt man  erst  bei der  Musterung.  Vorher dienen  die Angaben
  lediglich der "zeitgerechten,  einberufungsnahen" Musterung. Alles
  Weitere ergibt sich bei der Musterung.

  b)  *Musterung*

  Einige Monate vor der ersten moeglichen Einberufung zum Wehr- oder
  Zivildienst (spaetestens mit 21 Jahren) erfolgt die Musterung beim
  Kreiswehrersatzamt. Fuer Kriegsdienstverweigerer  ist der Zeitraum
  oft zu  knapp  im  Blick  auf die  Dauer  des  KDV-Verfahrens. Sie
  sollten darauf draengen, dass sie schon neun Monate vor Ende ihrer
  Schulzeit oder Ausbildung gemustert werden. Bei der Musterung wird
  nach  einer   aerztlichen   Untersuchung   vom  Kreiswehrersatzamt
  entschieden, ob der Wehrpflichtige fuer den Wehrdienst zur Verfue-
  gung steht, insbesondere, ob er

  -  gesundheitlich  "wehrdienstfaehig"   ist  und  welche Ein-
  schraenkungen fuer seinen Dienst zu beachten sind,

  -    oder ob  er  voruebergehend  oder  dauernd wehrdienstunfaehig
       ist,

  -    und ob  er zurueckgestellt  oder dauernd  freigestellt werden
       muss

  -    oder ob er und ab wann er "verfuegbar" ist.

  Wer  gesundheitliche  Probleme   hat,  sollte  zur  Musterung ent-
  sprechende  aerztliche  Bescheinigungen   vorher  einreichen  oder
  mitbringen und auf seine Krankheiten hinweisen. Die Einstufung als
  wehrdienstfaehig oder nicht wehrdienstfaehig ist von grundlegender
  Bedeutung fuer die Frage einer spaeteren Einberufung und der spae-
  teren Verwendung im  Wehr- bzw.  Zivildienst. Wer "voruebergehend"
  nicht wehrdienstfaehig  ist, wird  nach der  im Musterungsbescheid
  festgesetzten Zeit erneut gemustert.

  Zu  Beginn  der  Musterung  wird  im  Rahmen  der Personalaufnahme
  gefragt, ob man  Antraege stellen  will. Damit sind  vor allem die
  Zurueckstellungs-  und  Befreiungsantraege,  die  man  nicht schon
  vorher eingereicht hat,  gemeint. Man kann  sie sowohl schriftlich
  uebergeben, wenn man  sie bereits vorformuliert  hat, als auch ,zu
  Protokoll  geben",  also  muendlich  vortragen.  Sie  werden  dann
  schriftlich  festgehalten  und  muessen  vom  Antragsteller unter-
  schrieben werden. Wichtig: Nach Abschluss des Musterungsverfahrens
  sind solche  Antraege nur  noch vorgesehen,  wenn die  Gruende neu
  entstehen und  dann  innerhalb  von drei  Monaten  geltend gemacht
  werden.

  Bei der  Musterung geht  es dann  um eine gesundheitliche Untersu-
  chung. Die AerztInnen untersuchen zunaechst, ob der Wehrpflichtige
  wehrdienstfaehig ist, und sollen  das unabhaengig davon, ob jemand
  Wehrdienst oder Zivildienst leisten muss, beurteilen ( 7 ZDG). Am
  Ende der  Musterung  erfolgt ein  Gespraech  mit dem Musterungsbe-
  amten,   dem    jetzt   alle    Antraege   und    das   aerztliche
  Untersuchungsergebnis vorliegen. Er entscheidet an Hand dieser Un-
  terlagen ueber die Tauglichkeit,  also darueber, ob  man nach  8a
  WPflG

  -    voll verwendungsfaehig ("T 1"),

  -    verwendungsfaehig  mit  Einschraenkungen  fuer bestimmte Tae-
  tigkeiten ("T 2"),

  -    verwendungsfaehig mit Einschraenkungen in der Grundausbildung
  und fuer bestimmte Taetigkeiten ("T 3"),

  -    verwendungsfaehig  fuer   bestimmte  Taetigkeiten  des Grund-
  wehrdienstes unter Freistellung von der Grundausbildung ("T 7"),

  -    voruebergehend nicht wehrdienstfaehig ("T 4") oder

  -    nicht wehrdienstfaehig ("T 5")

  ist. (Zu den Problemen von "voruebergehend nicht wehrdienstfaehig"
  und "nicht wehrdienstfaehig" siehe Seite xxx .) Welche Einschraen-
  kungen jeweils  bestehen, ist  auf  einem Formular  angekreuzt. Es
  gehoert zum Musterungsbescheid  und ist auch  fuer den Zivildienst
  wichtig.

  Der Beamte  im  Kreiswehrersatzamt  entscheidet auch,  ob  und wie
  lange man nach   12  WPflG zurueckgestellt  wird oder  ob man vom
  Wehrdienst befreit  ist,  wenn ueber  die  Befreiung (  11 WPflG)
  nicht schon vor  der Musterung  entschieden wurde. Bei Wehrpflich-
  tigen, die  (z.B. in  der Landwirtschaft)  beantragen, in zeitlich
  getrennten Abschnitten Dienst  leisten zu  koennen, entscheidet er
  ueber diese Antraege.  Wenn ein KDV-Antrag  gestellt ist, wird das
  ebenfalls vermerkt, damit die  Akte an die richtige Stelle weiter-
  gegeben wird. Ueber  das Ergebnis der  Musterung erhaelt man einen
  foermlichen Bescheid,  der die  Wehrdienstfaehigkeit ebenso angibt
  wie eine eventuelle Zurueckstellung  und dazu gehoerende Auflagen,
  die   zeitlich   getrennte   Heranziehung   zum   Wehrdienst,  die
  Nachmusterung nach einer bestimmten Zeit oder die Ausmusterung.

  Gegen die Musterungsentscheidung des Kreiswehrersatzamtes kann man
  innerhalb  der  angegebenen   Frist  Widerspruch  bei  der Wehrbe-
  reichsverwaltung einlegen,  der natuerlich  nur Erfolg verspricht,
  wenn er entsprechend  begruendet und belegt  wird. Der Widerspruch
  kann sich  sowohl gegen  die  gesundheitliche Einstufung  als auch
  gegen die anderen Entscheidungen richten. Gegen eine Abweisung des
  Widerspruchs kann man  beim Verwaltungsgericht klagen. Spaetestens
  fuer dieses Klageverfahren ist rechtsanwaeltliche Hilfe ratsam.

  Den KDV-Antrag kann man auch  noch nach der Musterung stellen. Man
  kann  also  abwarten,  ob  man  ueberhaupt  als "wehrdienstfaehig"
  eingestuft wird. Ist das der Fall,  sollte man mit dem Antrag aber
  nicht mehr warten, sondern ihn  bis zum Ende der Widerspruchsfrist
  einreichen, weil  sonst ein  Einberufungsbescheid ergehen koennte.
  Wird bei der Musterung ein KDV-Antrag gestellt oder liegt er schon
  vor, wird  dieser  erst  nach  Rechtskraft  der  Musterung  an das
  Bundesamt fuer den Zivildienst  weitergeleitet. Waehrend der Dauer
  eines    Widerspruchs-    oder     Klageverfahrens    gegen    den
  Musterungsbescheid wird also der  KDV-Antrag nicht bearbeitet, und
  eine Einberufung  ist weder  zum  Wehrdienst noch  zum Zivildienst
  moeglich.

  c)  *Eignungsuntersuchung und -feststellung (EUF)*

  Nach der Musterung folgt  haeufig fuer die,  die keinen Antrag auf
  Anerkennung  als   Kriegsdienstverweigerer  gestellt   haben,  die
  Eignungsuntersuchung und  -feststellung  (EUF) mit  Fragebogen und
  computergestuetzten  Tests  (  20a  WPflG).  Einerseits  soll sie
  psychologisch   feststellen,    fuer    welche    Verwendung   ein
  Wehrpflichtiger (mehr oder weniger) geeignet ist, bzw. auch, ob er
  ganz  ungeeignet  ist.  Dann  wird  er  nicht  einberufen, erhaelt
  allerdings keinen  Bescheid  darueber. Andererseits  wird gefragt,
  welche Verwendungswuensche  der  Wehrpflichtige  hat.  Diese Frage
  muss man nicht beantworten. Wer noch eine Kriegsdienstverweigerung
  ueberlegt,  sollte  sie   unbeantwortet  lassen   oder  auf  seine
  Kriegsdienstverweigerung hinweisen. Eine  solche Bemerkung ersetzt
  allerdings  nicht  den  KDV-Antrag;  den  muss  man  getrennt  und
  moeglichst umgehend an das Kreiswehrersatzamt schicken.

  Sehr ernst  zu nehmen  ist  die Frage,  ob der  Wehrpflichtige zum
  Dienst in den  Krisenreaktionskraeften (KRK) bereit  ist. Das sind
  die Einheiten, die zu  Interventionskriegen in alle Welt geschickt
  werden  koennen,  sobald  der  Bundestag  zustimmt. Wehrpflichtige
  sollen in ihnen  nur eingesetzt  werden, wenn  sie freiwillig dazu
  bereit  sind.  Zeit-  und   Berufssoldaten  koennen  dagegen  dazu
  befohlen  werden.   Die   Bereitschaft  zum   Wehrdienst   in  den
  Krisenreaktionskraeften setzt in  der Regel voraus,  dass man auch
  bereit ist, sich fuer mindestens  12 Monate (hoechstens 23 Monate)
  einberufen zu lassen. Wer ueberlegt, sich eventuell freiwillig bei
  der  Bundeswehr   laenger  zu   verpflichten,  muss   diese  Folge
  rechtzeitig     bedenken.     Die     Verpflichtung     zu     den
  Krisenreaktionskraeften  und/oder   verlaengertem  Grundwehrdienst
  kann mit  Schreiben an  das Kreiswehrersatzamt  problemlos nur bis
  zur Einberufung  (zuletzt  durch fristgerechten  Widerspruch gegen
  den  Einberufungsbescheid)   zurueckgenommen   werden.   Nach  der
  Eignungsuntersuchung  und  -feststellung   (bzw.  schon  nach  der
  Musterung) erfaehrt man, welche Taetigkeiten bei der Bundeswehr in
  Frage kommen. Man kann daraufhin zu dem zustaendigen Einberufer im
  Kreiswehrersatzamt hingehen  und  mit  ihm ueber  Termin,  Ort und
  Verwendung  bei  der  Truppe  sprechen.  Die  Beamten  sollen  auf
  Anregungen soweit  moeglich eingehen.  Bei Schwierigkeiten  ist es
  sinnvoll, sich  direkt an  den Leiter  des Kreiswehrersatzamtes zu
  wenden.

  d)  *Zurueckstellungsgruende*

  Wer zurueck-  oder  freigestellt  werden will,  muss  einen Antrag
  stellen und  die  entsprechenden Belege  beibringen (Bescheinigung
  ueber Schulbesuch oder  Ausbildungsverhaeltnis, ueber Notlagen bei
  Angehoerigen etc.) Die Einzelheiten regelt  12 WPflG /  11 ZDG.

  Jeder hat Anspruch  darauf, dass  er zurueckgestellt  wird bis zur
  Hochschulreife   (Abitur,   Fachhochschulreife)   oder  ohne Hoch-
  schulreife  bis   zum   Abschluss  der   ersten  Berufsausbildung,
  vorausgesetzt,   sie   hat   zum   Zeitpunkt   des  beabsichtigten
  Wehrdienstantritts  schon  begonnen  oder  ist  schon  vereinbart.
  Ebenso hat jeder Anspruch darauf, dass ein zweiter Bildungsweg zum
  Nachholen von Schulabschluessen nicht  unterbrochen wird. Wer also
  Haupt-  oder  Realschulabschluss,  Fachhochschulreife  oder Abitur
  nachholen will, muss  dafuer zurueckgestellt werden,  wenn er dies
  fristgerecht  beantragt   und   belegt.   Voraussetzung   ist  die
  Bescheinigung ueber  die Anmeldung  zu den  entsprechenden Schulen
  oder Kursen, spaeter der Nachweis,  dass man sie auch tatsaechlich
  besucht. Hat  man  eine  Berufsausbildung  abgebrochen  oder nicht
  bestanden und  beginnt eine  andere Ausbildung,  gilt diese wieder
  als erste Berufsausbildung.

  Andere haeufige Zurueckstellungsgruende sind

  -    die Sorge fuer hilfsbeduerftige Angehoerige, die in der Regel
  mit  aerztlichen  Bescheinigungen   und/oder  Bescheinigungen  des
  oertlichen Sozialamtes belegt werden kann,

  -    die Unentbehrlichkeit fuer einen eigenen oder elterlichen Be-
  trieb, die durch  Bescheinigungen der Handwerks-, Landwirtschafts-
  oder Industrie- und Handelskammer nachgewiesen werden kann.

  Von der Zurueckstellung wegen  persoenlicher Haerte fuer einen ei-
  genen oder  elterlichen Betrieb  ist  strikt zu  unterscheiden die
  "Unabkoemmlichstellung". Sie  kann  man  nicht  selbst beantragen,
  sondern nur der Betrieb oder  die Verwaltung, bei denen man taetig
  ist. Dabei geht es nicht um das eigene sondern nur um das oeffent-
  liche Interesse  an der  Berufstaetigkeit,  also praktisch  um die
  Kriegswichtigkeit der ausgeuebten Arbeit ( 13 WPflG /  16 ZDG).

  Die   Verpflichtung   zu   anderen   Diensten  (Entwicklungshilfe,
  Katastrophenschutz, Polizei) fuehrt nicht zur foermlichen Zurueck-
  stellung,   sondern    zur    voruebergehenden    oder   dauernden
  Nichtheranziehung zum Wehrdienst/Zivildienst (siehe Seite xxx ).

  Da die  einschlaegigen Bestimmungen  oft geaendert  werden, sollte
  man die  Merkblaetter, die  es bei  Erfassung und  Musterung gibt,
  genau   studieren   und   sich   gegebenenfalls   bei   Fachleuten
  (Beratungsstellen  fuer  KDV,  Kreiswehrersatzaemter)  zusaetzlich
  erkundigen. Immer  gilt, dass  man die Zurueckstellungsgruende be-
  antragen und glaubhaft machen, also moeglichst genau belegen muss.

  Zurueckstellungsgruende kann  man  auch  nach  der  Musterung noch
  geltend machen, wenn sie  erst nach der  Musterung eintreten ( 20
  WPflG). Der Antrag  ist innerhalb von  drei Monaten nach Entstehen
  des Grundes an das  Kreiswehrersatzamt zu richten (bei anerkannten
  Kriegsdienstverweigerern an  das Bundesamt  fuer den Zivildienst).
  Wer diese Frist  nicht beachtet, verliert  seinen Anspruch auf die
  Zurueckstellung. Wer  sich zu  frueh  meldet, riskiert  nicht nur,
  dass er  noch  schnell vorher  einberufen  wird, sein  Antrag wird
  formal abgelehnt, weil die Gruende (noch) nicht vorliegen. Wer den
  Antrag zu  spaet  stellt, erhaelt  eine  Ablehnung wegen Fristver-
  saeumnis. Bei Unsicherheit  ueber die Berechnung  der Frist sollte
  man sich bei  fachkundigen Stellen  beraten lassen (Rechtsberatung
  von Handwerkskammer, Universitaet etc.).

  Wegen  der   etwas   lebensfremden   Drei-Monats-Frist   ist  eine
  Gesetzesaenderung angekuendigt und vorerst angeordnet worden, dass
  zu spaet  gestellte Antraege  zwar abgelehnt  werden muessen, aber
  gleichzeitig die Zusage erteilt werden soll, dass man, solange der
  Zurueckstellungsgrund besteht, nicht einberufen wird, sofern damit
  das Einberufungshoechstalter  nicht  ueberschritten wird.  Das ist
  sehr viel besser als die  starre gesetzliche Regelung, bietet aber
  auch weniger Rechtssicherheit. Ist  die Bewertung umstritten, kann
  man sie nicht vor  Gericht einklagen, weil  man dort nur erfaehrt,
  dass jede Nichtheranziehungszusage dieser Art unrechtmaessig ist.

  Ein haeufiger  Zurueckstellungsgrund, der  nachtraeglich entsteht,
  ist die "weitgehende Foerderung"  eines Studiums oder anderer Aus-
  bildungsgaenge. Sie  besteht immer  dann, wenn  das zweite Drittel
  der Mindestausbildungszeit erreicht ist. Typische Beispiele sind:

  - Zwei Jahre dauerndes Ausbildungsverhaeltnis - weitgehend gefoer-
  dert nach acht Monaten;

  - drei  Jahre dauernde  Lehre -  weitgehend gefoerdert  nach einem
  Jahr;

  - acht Semester  dauerndes Studium -  weitgehend gefoerdert nach 2
  2/3 Semestern  6 Monate, also nach 16 Monaten;

  - 12 Monate dauernde Fachschule  - weitgehend gefoerdert nach vier
  Monaten.

  Die  letzten  Beispiele   fuer  einen  Zurueckstellungsgrund  sind
  besonders wichtig fuer Abiturienten  und alle diejenigen, die eine
  zweite   Berufsausbildung   mitmachen.   Wer   beispielsweise  mit
  Hochschulreife   eine    Lehre    anfaengt,    hat    erst   einen
  Zurueckstellungsanspruch, wenn  ein Drittel  der Lehrzeit  um ist.
  Dasselbe gilt fuer eine zweite Berufsausbildung.

  Bei der Berechnung  von Studienzeiten muss  man genau nach dem Ka-
  lender rechnen und von  der sogenannten Regelstudienzeit ausgehen.
  Hierbei handelt es  sich nicht etwa  um die regelmaessige Studien-
  zeit, sondern um  die Mindestausbildungszeit, unter  der man nicht
  Examen  machen  kann.  Sie  kann  den  Studienordnungen  entnommen
  werden.  Beginnt  in  unserem  Beispiel  mit  der  achtsemestrigen
  Regelstudienzeit der  Student im  Wintersemester zu  studieren und
  ist offizieller Semesterbeginn, der immer vor dem Vorlesungsbeginn
  liegt, an seiner  Universitaet der  01.10.1995, dann  hat er einen
  Anspruch auf Zurueckstellung nach 8 x  6 Monaten : 3 = 16 Monaten,
  also   am   01.02.1997.   Letzter   Einberufungstermin   fuer  den
  Grundwehrdienst ist dann der Dienstantritt am 02.01.1997, fuer den
  Zivildienst  am  31.01.1997.   Allgemein  gelten   immer  nur  die
  Ausbildungsabschnitte, also Lehre,  Praktikum, Fachschule, Studium
  einzeln, nicht die Gesamtausbildung  fuer die Berechnung, wann das
  zweite Drittel erreicht ist.

  Eine Ausnahme  bilden  die  Theologiestudenten, die  sich  auf das
  geistliche Amt vorbereiten. Sie werden vom ersten Tag des Studiums
  an zurueckgestellt,  muessen  also keinen  weitgehend gefoerderten
  Ausbildungsabschnitt erreichen,  brauchen  aber  eine zusaetzliche
  Bescheinigung ihrer Kirche,  dass sie sich  auf das geistliche Amt
  vorbereiten.     Bis     zum     Studienbeginn     erhalten    sie
  Nichtheranziehungszusagen.

  Nicht   als   Ausbildungsabschnitt   gerechnet   werden Weiterbil-
  dungsmassnahmen  wie  eine  Promotion  nach  dem  Examen  oder dem
  Diplom.  (Anders  ist  es,  wenn  die  Promotion  der einzige Stu-
  dienabschluss ist).  Auch  wenn die  Promotion  keine "Ausbildung"
  ist, kann ihre  Unterbrechung oder gar  ihr Abbruch eine besondere
  Haerte   sein,   die   die   Zurueckstellung   rechtfertigt.   Das
  Problematische bei der Promotion  ist haeufig, dass jede besondere
  Haerte nur  eine  befristete Zurueckstellung  bewirkt,  nach deren
  Ablauf eine  Einberufung  noch moeglich  sein  muss. Das  kann bei
  einer Promotion haeufig nicht gewaehrleistet werden.

  Zurueckstellungsgruende  entstehen  neu,  wenn  zum  Beispiel  ein
  zweiter Bildungsweg angefangen  wird, oder  auch, wenn Angehoerige
  ploetzlich schwer  erkranken oder  sterben, so  dass man einen Be-
  trieb oder  bestimmte  Versorgungsaufgaben  neu  uebernehmen muss.

  Nicht selten  erreicht  man waehrend  einer  Zurueckstellung einen
  anderen  neuen  Zurueckstellungsgrund,  den  man  getrennt geltend
  machen kann und muss.

  Wichtig  ist  es  wegen  der  Drei-Monats-Frist,  neu  auftretende
  Zurueckstellungsgruende auch dann innerhalb  von drei Monaten nach
  ihrem Entstehen  oder nach  Kenntnis geltend  zu machen,  wenn man
  noch aus anderen Gruenden zurueckgestellt ist ( 20 Satz 1 WPflG /
   12 Abs.  3 ZDG). Wer  z.B. voruebergehend nicht wehrdienstfaehig
  ist  und  in  dieser  Zeit  eine  Ausbildung  anfaengt,  muss  die
  Zurueckstellung bis  zu deren  Ende  fristgerecht nach  dem ersten
  Drittel  beantragen,  auch  wenn  er  wegen  der  voruebergehenden
  Untauglichkeit sowieso noch zurueckgestellt ist. Dasselbe gilt bei
  Unabkoemmlich-Stellung,  bei  laufenden   KDV-Verfahren  oder  bei
  anderen   Zurueckstellungen,    wenn    zusaetzlich    ein   neuer
  Zurueckstellungsgrund eintritt.

  Wenn  die  zustaendige  Behoerde  besondere  Auflagen  macht, z.B.
  regelmaessige Bescheinigungen  ueber  Schul-  oder Hochschulbesuch
  verlangt,  muss   man   diesen   Auflagen   entsprechen,   um  die
  Zurueckstellung nicht zu gefaehrden.

  Die Grenze fuer Zurueckstellungen ist  in der Regel die Vollendung
  des 28. Lebensjahres. Ueber die fuer  den Einzelnen nach  5 WPflG
  /   24 ZDG  geltende  Altersgrenze hinaus  wird nicht  mehr wegen
  "besonderer Haerte", sondern nur  noch wegen "unzumutbarer Haerte"
  zurueckgestellt ( 12 Abs.  6 WPflG /   13 Abs. 1 ZDG). Die unzu-
  mutbare Haerte wird nur in  ganz wenigen Faellen anerkannt. Selbst
  ein  Studienabschluss  oder  ein  erheblicher  zusaetzlicher Zeit-
  verlust reichen oft  nicht aus. Fuer  die eigene Lebensplanung ist
  es deshalb  unter Umstaenden  wichtig, abzuwaegen,  ob es sinnvoll
  ist, einen Zurueckstellungsantrag zu stellen, wenn das gewuenschte
  Ziel damit doch nicht erreicht  wird und eine spaetere Einberufung
  nur noch aergerlicher wuerde.

  Neben den  gesetzlich  geregelten Zurueckstellungen  gibt es soge-
  nannte "administrative"  Dienstausnahmen.  Das sind  nur durch in-
  ternen Erlass geregelte Frei- oder Zurueckstellungen. Diese gelten
  zur Zeit fuer:

  -    verheiratete   Vaeter   und   alleinerziehende   Vaeter   mit
  Sorgerecht (unbefristet),

  -    Wehrpflichtige, die Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen (fuer
  die Dauer des Erziehungsurlaubs),

  -    Wehrpflichtige,  deren  Bruder  Grundwehrdienst,  Zivildienst
  oder Wehrdienst als SaZ  2 leistet (fuer  die Dauer der Dienstzeit
  des Bruders),

  -    Wehrpflichtige, deren  Vater  oder Bruder  waehrend  oder aus
  Anlass des Dienstes in der Bundeswehr bzw. im Zivildienst toedlich
  verunglueckt ist (unbefristet),

  -    Jugendvertreter, Betriebs-  oder Personalratsmitglieder sowie
  entsprechende   Wahlkandidaten   (fuer   die   Dauer   der  ersten
  angezeigten Amts-/Wahlperiode),

  -    Aerzte im Praktikum ausserhalb der Bundeswehr - "externe AiP"
  - (bis zur Vollapprobation),

  -    Teilnehmer am  Wettbewerb  "Jugend forscht"  (nur  fuer einen
  Einberufungstermin),

  -    Teilnehmer  an  internationalen  Berufswettbewerben  (bis zum
  Wettbewerbsende unter Beachtung der Altersgrenze),

  -    zukuenftige Theologiestudenten fuer Vorpraktika (bis zum Ende
  des Vorpraktikums/Beginn des Studiums),

  -    Wehrpflichtige waehrend der  Wartezeit bis  zur Uebernahme in
  den pfarramtlichen Dienst (fuer die Dauer der Wartezeit),

  -    Wehrpflichtige  waehrend   der  Erfahrungsseefahrtzeiten  auf
  Schiffen unter fremder Flagge (befristet),

  -    Auslandsdeutsche   fuer   die   Dauer   der   Ausbildung  zum
  Flugzeugfuehrer der Deutschen Lufthansa,

  -    fahrende   Gesellen   des   Handwerks   -   Wandergesellen  -
  (befristet),

  -    Restgrundwehrdienstpflichtige  mit  einer  Restdienstzeit von
  weniger als drei Monaten (unbefristet), da eine Verwendung bei der
  Truppe nicht mehr sinnvoll moeglich ist,

  -    Wehrpflichtige, die  wegen  mangelnder  individueller Eignung
  nicht  eingeplant  werden  koennen,  z.  B.  wegen schwerwiegender
  intellektueller Maengel oder schwerer Persoenlichkeitsmaengel (bei
  Bedarf befristet),

  - Wehrpflichtige im  Rahmen der  Arbeitsplatzsuche oder -erhaltung
  (nur fuer einen Einberufungstermin),

  -    Zurueckstellungen, die  nach  der Musterung  entstanden sind,
  aber  nicht  fristgerecht  innerhalb  von  drei  Monaten beantragt
  wurden,  solange   dadurch  nicht   die  Altersgrenze   fuer  eine
  Einberufung ueberschritten wird.

  Die genannten  Regelungen  werden  bis  auf  wenige  Ausnahmen nur
  befristet angewandt.  Sie  koennen  helfen,  besondere  Haerten zu
  vermeiden.

  "Administrative"  Wehrdienstausnahmen   haben   keine  gesetzliche
  Grundlage und sind nach der Rechtsprechung rechtswidrig, auch wenn
  sie in vielen Faellen sinnvoll  erscheinen. Einklagen kann man sie
  nicht. Man ist bei der Anwendung auf das Wohlwollen der Verwaltung
  bei der  Anwendung  ihres "Einberufungsermessens"  angewiesen. Bei
  Nichtanerkennung dieser Gruende  sollte man -  auch ohne formellen
  Rechtsanspruch  -  protestieren  und  "Widerspruch"  einlegen. Die
  Verwaltung ist bemueht, auch diese administrativen Regelungen fuer
  alle gleich  anzuwenden.  Gerade  sie werden  aber  noch haeufiger
  veraendert als die gesetzlichen Regelungen.

  Nicht als  Zurueckstellungsgrund anerkannt  wird die  Sorge um den
  Arbeitsplatz.  Sie  ist   heute  keine   besondere,  sondern  eine
  allgemeine Haerte! Gesetzlich  geregelt ist,  dass Arbeitgeber mit
  mehr als fuenf Mitarbeitern  den Arbeitsplatz erhalten muessen. In
  der Praxis haengt das natuerlich oft vom Geschaeftsgang ab und ist
  nicht so sicher, wie es sein soll. Eine besondere Haerte kann aber
  vorliegen, wenn z. B. eine Probezeit unterbrochen wuerde.

  Auch Schulden sind  kein Zurueckstellungsgrund,  darueber muss man
  gegebenenfalls mit der  Unterhaltssicherungsbehoerde sprechen. Die
  Unterhaltssicherungsbehoerde      ist      nicht      Teil     der
  Bundeswehrverwaltung,    sondern    bei    den   Kommunalbehoerden
  angesiedelt. Man kann sie  also ueber die Kreis- bzw. Stadtverwal-
  tung erreichen.

  Wer Anspruch auf Erziehungsurlaub hat,  kann diesen auch als Wehr-
  oder Zivildienstleistender  beantragen.  Die Erziehungsurlaubszeit
  wird als Dienstzeit angerechnet.

  e)  *Voruebergehende und dauernde Wehrdienstunfaehigkeit*

  Wer "nicht wehrdienstfaehig" gemustert  wird, kann sich freuen. Er
  kann nicht einberufen werden ( 9  WPflG /  8 ZDG). Er unterliegt
  nicht mehr der Wehrueberwachung. Er  ist wieder ein freier Mensch.
  Problematisch ist:  Falls er  einen KDV-Antrag  gestellt hat, wird
  dieser nicht bearbeitet. Wenn er auf der Bearbeitung besteht, wird
  dieser "mangels Rechtsschutzbeduerfnis"  sogar abgelehnt, weil der
  Ausgemusterte  fuer  den   Kriegsdienst  nicht   in  Frage  kommt.
  Ratschlag:  Alle   Unterlagen  der   Kriegsdienstverweigerung  gut
  aufbewahren fuer  den  Fall,  dass  die  gesetzlichen Bestimmungen
  ueber die Wehrdienstfaehigkeit geaendert werden und der KDV-Antrag
  dadurch neu wichtig wird.

  Schwierig ist  die  Situation bei  der  Einstufung "voruebergehend
  nicht wehrdienstfaehig". Sie fuehrt zur zeitweisen Zurueckstellung
  bis zur erneuten Musterung ( 12 Abs. 1  Nr. 1 WPflG /  11 Abs. 1
  Nr. 1  ZDG). Das  kann die  Lebensplanung durcheinanderbringen. In
  manchen Faellen kann es deshalb sinnvoll sein, gegen diese Einstu-
  fung Widerspruch einzulegen, wenn  das Kreiswehrersatzamt sich nur
  vor der endgueltigen Einstufung drueckt. In anderen Faellen ist es
  sinnvoll, bei Veraenderungen der gesundheitlichen Situation sofort
  eine erneute Musterung  zu beantragen, um  bei besserer Gesundheit
  keine weitere Zeit zu  verlieren oder bei verschlechtertem Zustand
  die Ausmusterung  zu erreichen.  Rechnet man  mit einer Besserung,
  kann man  auch darauf  draengen,  dass der  KDV-Antrag schon bear-
  beitet wird.

  Ein anderes  Problem  mit der  voruebergehenden Dienstunfaehigkeit
  entsteht, wenn  man 25  wird.  Wer dann  voruebergehend untauglich
  ist, kann  bis  zur  Vollendung  des  28.  Lebensjahres einberufen
  werden (wie bei allen Zurueckstellungen, wenn man 25 wird).

  f)  *Einberufungsverfahren*

  Wer  nach  dem  Ergebnis   der  Musterung  "wehrdienstfaehig"  und
  verfuegbar ist, muss  mit seiner Einberufung  rechnen. Vorher kann
  er -  muss  aber  nicht  -  zu  einer  Eignungsuntersuchung  und -
  feststellung (EUF) geladen  werden (  20a WPflG;  vgl. dazu Seite
  xxx ).

  Die Einberufungstermine  sind bei  Heer und  Luftwaffe jeweils der
  Monatsanfang   der   ungeraden   Monate,   bei   der   Marine  der
  Quartalsbeginn.   Einberufungen   sollen   erfolgen,   sobald  die
  Hochschulreife   erreicht   oder    die   erste   Berufsausbildung
  erfolgreich     abgeschlossen     ist     oder     die     anderen
  Zurueckstellungsgruende wegfallen.

  Die   Kreiswehrersatzaemter    haben    die   Aufgabe,    zu   den
  Einberufungsterminen  jeweils  eine   bestimmte  Anzahl  von Wehr-
  pflichtigen  mit   bestimmten  Qualifikationen   entsprechend  den
  Bedarfsanforderungen der  Truppe  einzuberufen. Dafuer  stehen die
  tauglich gemusterten  Wehrpflichtigen  zur  Verfuegung,  die nicht
  oder nicht  mehr  zurueckgestellt  sind,  vorausgesetzt,  dass der
  Musterungsbescheid ,vollziehbar" ist. Damit  der richtige Mann auf
  den richtigen Platz  kommt, sind die  Ergebnisse der Musterung und
  der Eignungsuntersuchung  und -feststellung  wichtig. Eine weitere
  Vorgabe  ist,  dass  zunaechst  immer  die  beruecksichtigt werden
  sollen, die neu gemustert wurden oder bei denen erstmalig eine Zu-
  rueckstellung ausgelaufen  ist.  Dieses Prinzip  heisst  "jung vor
  alt" ("jung"  im  Kreiswehrersatzamtssinne ist  der,  der erstmals
  einberufbar ist,  der 23-jaehrige  gegebenenfalls genauso  wie der
  19-jaehrige).

  Da  durch   auslaufende  fruehere   Zurueckstellungen  immer  mehr
  Wehrpflichtige zur  Verfuegung stehen,  als gebraucht  werden, hat
  der Einberufer  im Kreiswehrersatzamt  im  Rahmen dessen,  was die
  Truppe  anfordert   (Beruf,   Tauglichkeit  etc.),   eine  gewisse
  Auswahlmoeglichkeit. Wenn zwei gleichgeeignete Wehrpflichtige fuer
  einen Platz  zur Verfuegung  stehen,  kann der  Einberufer weitere
  Kriterien beachten. Er  kann dann  denjenigen, dessen Arbeitsplatz
  sicher ist, vor dem  einberufen, der gerade  in der Probezeit ist,
  den Arbeitslosen  eher als  denjenigen, der  gerade eine Lehre be-
  gonnen hat,  den Ledigen  vor dem,  der gerade  geheiratet hat. Er
  entscheidet auch,  wohin man  einberufen wird.  Es kann  sich also
  lohnen, mit dem Einberufer im  Kreiswehrersatzamt zu reden und die
  eigene Situation  zu erklaeren,  falls eine  Einberufung besondere
  Schwierigkeiten machen wuerde. Ebenso kann man Wuensche vortragen.
  Leider stoesst man  nicht immer  auf buergerfreundliche BeamtInnen
  und Angestellte in der  Wehrverwaltung. Ein offenes Gespraech kann
  helfen, aber auch schaden. Deshalb  kann es keinen eindeutigen Rat
  von uns  geben,  wie man  sich  am besten  verhaelt.  Meistens ist
  eigene Initiative sinnvoll, gegebenenfalls  auch die direkte Bitte
  gegenueber dem Leiter des Kreiswehrersatzamtes.

  Eine Einberufung muss  im Frieden spaetestens  vier Wochen vor dem
  Dienstantritt dem  Wehrpflichtigen zugestellt  sein  ( 13  Abs. 4
  MustV). Wird diese  Frist nicht eingehalten,  muss die Einberufung
  bei  rechtzeitigem  Widerspruch  (innerhalb  der  im Einberufungs-
  bescheid  angegebenen  Frist)  zurueckgenommen  werden.  Statt der
  Einberufung kann auch  - mit der  gleichen Vier-Wochen-Frist - die
  Benachrichtigung erfolgen,  dass  man  als  Ersatz  fuer Ausfaelle
  kurzfristig  einberufen  werden  kann;   nur  nach  einer  solchen
  Ausfallsbenachrichtigung  darf   eine   Einberufung  kurzfristiger
  erfolgen (vgl. Seite xxx ).

  g)  *Einberufungsgrenzen fuer Wehr- und Zivildienst*

  Einberufen werden kann man sowohl zum Grundwehrdienst als auch zum
  Zivildienst im  Regelfall nur  bis zur  Vollendung des 25. Lebens-
  jahres. Das heisst,  der erste Tag  des Dienstes muss  vor dem 25.
  Geburtstag liegen.  Es gibt  von dieser  Vorschrift aber Ausnahmen
  (vgl. das folgende Schema).

  Schema des Einberufungshoechstalters

  1.   Regelfall:
  Einberufungshoechstalter 25 Jahre = 25. Geburtstag

  Diese Altergrenze ( 5  Abs. 1 Satz 1  WPflG /  24  Abs. 1 Satz 1
  ZDG) veraendert sich nicht trotz

  -    Zurueckstellung (wegen  Schule, Ausbildung,  eigenem Betrieb,
  Versorgung Familie etc.)  nach  12  WPflG /   11 ZDG, wenn diese
  vor dem  25.  Geburtstag  so  endet,  dass  eine  Einberufung noch
  moeglich ist;

  -    Freistellung  nach    10  (Ausschluss  vom  Wehrdienst); 11
  (Befreiung  vom   Wehrdienst);   13   (Unabkoemmlichstellung);  42
  (Polizeivollzugsdienst); 42a (Grenzschutzdienstpflicht) WPflG / 
  9 (Ausschluss vom Zivildienst); 10 (Befreiung vom Zivildienst); 15
  (Polizeivollzugsdienst); 16 (Unabkoemmlichstellung) ZDG, auch wenn
  diese Freistellungen ueber den 25. Geburtstag andauern;

  -    Freistellung  ohne   gesetzliche  Grundlage  ("administrative
  Wehrdienstausnahmen"), auch  wenn  diese Freistellungen  ueber den
  25. Geburtstag andauern.

  2.   Einberufungshoechstalter  flexibel   zwischen  25.   und  28.
  Geburtstag:

  -    Vor   dem   25.   Geburtstag   ersten   KDV-Antrag  gestellt,
  Anerkennung aber erst nach  dem 25. Geburtstag (  5 Abs. 1 Satz 3
  WPflG /  24 Abs. 1 Satz 3 ZDG); Verlaengerung der Einberufbarkeit
  nach Rechtskraft der  KDV-Anekennung um  den Zeitraum,  in dem der
  KDV-Antrag die Einberufung vor  dem 25. Geburtstag verhindert hat,
  hoechstens bis 28 Jahre;

  -    Vor dem  25. Geburtstag  ersten KDV-Antrag  gestellt, dadurch
  Zurueckstellung bis nach 25. Geburtstag nach  12 WPflG /  11 ZDG
  erreicht ( 5  Abs. 1  Satz 3  WPflG /   24  Abs. 1  Satz 3 ZDG);
  Verlaengerung der Einberufbarkeit  nach Ablauf der Zurueckstellung
  um den  Zeitraum, den  das KDV-Verfahren  gedauert hat, hoechstens
  bis 28 Jahre.

  3.   Einberufungshoechstalter 28 Jahre = 28. Geburtstag:

  Bis zum 28. Geburtstag kann einberufen werden, wer

  -    am 25. Geburtstag nach  12  WPflG /  11 ZDG zurueckgestellt
  ist,  wenn  der  anerkannte   Zurueckstellungsgrund  vor  dem  28.
  Geburtstag entfaellt.;

  -    vor 25 mindestens 3 Monate ohne Genehmigung im Ausland war (
  5 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1b WPflG /  24 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 ZDG)
  und wenn er vor  dem 25. Geburtstag  deshalb nicht mehr einberufen
  werden konnte;

  -   fehlende   Dienstzeiten   wegen   eigenmaechtiger  Abwesenheit
  nachdienen muss ( 5 Abs. 1 Satz 2  Ziffer 1 c WPflG /  24 Abs. 1
  Ziffer 4 ZDG);

  -   auf die  KDV-Anerkennung  zwischen dem  24. und  25 Geburtstag
  oder, wenn er gerade Zivildienst  leistet, nach dem 25. Geburtstag
  verzichtet ( 5 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 d).

  -  eine Verpflichtung fuer  einen "Anderen Dienst im Ausland" oder
  ein  "freies  Arbeitsverhaeltnis"  nach  14b  oder  15a  ZDG nicht
  erfuellt hat ( 24 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 ZDG).


  4.   Einberufungshoechstalter 32 Jahre = 32. Geburtstag:

  Bis zum 32. Geburtstag kann einberufen werden, wer

  -  als   Arzt,  Zahnarzt,   Tierarzt  oder   Apotheker  fuer  eine
  militaerfachliche Verwendung  vorgesehen ist  ( 5  Abs. 1  Satz 2
  Ziffer 2a WPflG /  24 Abs. 1 Satz 3 Ziffer 1);

  -    eine     Verpflichtung     als     Entwicklungshelfer    oder
  Katastrophenschutzhelfer nicht eingehalten hat (  5 Abs. 1 Satz 2
  Ziffer 2 b WPflG);

  Bis  zur  Vollendung  des   28.  Lebensjahres  koennen  diejenigen
  einberufen werden,

  -    die wegen einer Zurueckstellung nach  12 WPflG oder  11 ZDG
  vor  dem  25.  Geburtstag  nicht  einberufen  werden  konnten. Die
  Einberufung bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist zulaessig,
  wenn die  letzte Einberufungsmoeglichkeit  vor dem  25. Geburtstag
  durch eine Zurueckstellung verhindert wurde.

  -    die sich zwischen ihrem 17.  und 25. Geburtstag laenger als 3
  Monate ohne Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes, bzw. des Bundes-
  amtes fuer den  Zivildienst im Ausland  aufgehalten haben und erst
  so spaet zurueckkommen, dass sie vor dem 25. Geburtstag nicht mehr
  einberufen werden koennen;

  -    die Tage schuldhafter Abwesenheit (z.B. wegen eigenmaechtiger
  Abwesenheit/Fahnenflucht/Dienstflucht) nachzudienen haben;- die
  zwischen ihrem  24. und  25. Geburtstag  auf ihre  Anerkennung als
  Kriegsdienstverweigerer  verzichten  oder  die  nach  dem  25. Ge-
  burtstag waehrend ihres Zivildienstes diesen Verzicht erklaeren;

  -    die als Kriegsdienstverweigerer wegen einer Verpflichtung zur
  Leistung eines anderen  Dienstes im Ausland  oder wegen der Ablei-
  stung eines freien Arbeitsverhaeltnisses  nicht bis zur Vollendung
  des 27. Lebensjahres zum  Zivildienst herangezogen werden konnten,
  wenn sie der Verpflichtung nicht nachkommen;


  Bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres koennen einberufen werden:

  -    Wehr-/Zivildienstpflichtige,  die   wegen  ihrer  beruflichen
  Ausbildung  waehrend  des  Grundwehrdienstes  vorwiegend militaer-
  fachlich verwendet werden sollen. Nach den Einberufungsrichtlinien
  gilt  das  fuer   Mediziner,  Zahnmediziner,  Apotheker  und Vete-
  rinaermediziner. Dabei kommt es nicht  darauf an, ob sie wegen der
  spaeteren  militaerfachlichen  Verwendung  zurueckgestellt wurden,
  weil  sie   diese   selbst   beantragt   oder   diesen  besonderen
  Verwendungen zugestimmt haben. Allein  der Umstand, dass sie Arzt,
  Zahnarzt, Tierarzt oder  Apotheker sind, reicht  fuer die laengere
  Einberufbarkeit aus. Nur bei der  Bundeswehr werden sie gleich als
  Stabsaerzte eingesetzt  und  bezahlt  oder,  wenn  die Planstellen
  besetzt sind, ganz freigestellt.

  -    Wehr-/Zivildienstpflichtige, die  sich  als Helfer  im Zivil-
  oder Katastrophenschutz  verpflichtet haben  und deshalb vor Voll-
  endung des 25. Lebensjahres  nicht einberufen werden konnten, wenn
  sie ihre Verpflichtung nicht (voll) erfuellt haben.

  -    Wehr-/Zivildienstpflichtige,   die    sich    zu   einem Ent-
  wicklungsdienst verpflichtet haben und  deshalb vor Vollendung des
  25. Lebensjahres  nicht einberufen  werden  konnten, wenn  sie ihn
  nicht oder nicht voll geleistet haben.

  Eine weitere  Altersgrenze ist  variabel zwischen  25 und  28. Sie
  gilt, wenn  ein Wehrpflichtiger  wegen eines  KDV-Verfahrens nicht
  mehr vor Vollendung des 25. Lebensjahres einberufen werden konnte.
  Sie entsteht auch,  wenn man zunaechst  wegen eines KDV-Verfahrens
  und dann  durch  eine  weitere Zurueckstellung,  z.B.  wegen eines
  Studiums, nicht  mehr  vor  dem 25.  Geburtstag  einberufen werden
  konnte. Die  Dauer,  um  die sich  die  Einberufbarkeit  ueber die
  Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus verlaengert, errechnet sich
  aus der Dauer des KDV-Verfahrens  ( 5 Abs. 1 Satz  3 WPflG /  24
  Abs. 1 Satz 4  ZDG). Der Wehrpflichtige/Zivildienstpflichtige soll
  genau so lange  nach seinem 25.  Geburtstag noch einberufen werden
  koennen, wie  das  KDV-Verfahren die  Einberufung  verhindert hat.
  Eine Einberufung ist  aber laengstens  bis zur  Vollendung des 28.
  Lebensjahres zulaessig.

  Wenn  die   letzte  Verfuegbarkeitsfeststellung   (Musterung  oder
  spaetere  Tauglichkeitsueberpruefung)   laenger  als   zwei  Jahre
  zurueckliegt,  muss  der  Wehrpflichtige/Zivildienstpflichtige vor
  der Einberufung  "angehoert"  werden,  ob  sich  an seinem Gesund-
  heitszustand etwas geaendert hat ( 20 b WPflG /  19 Abs. 4 ZDG).
  Diese Anhoerung  durch das  Kreiswehrersatzamt oder  das Bundesamt
  fuer den Zivildienst erfolgt schriftlich und sollte ernst genommen
  werden, falls durch Krankheit oder Unfall die Wehrdienstfaehigkeit
  veraendert wurde. Wer  sich nicht ruehrt,  wird einberufen und hat
  dann    hoechstens     noch    die     Moeglichkeit,    bei    der
  Dienstantrittsuntersuchung gesundheitliche Probleme geltend zu ma-
  chen.  Die  Anhoerung  hat  fuer  Wehrpflichtige  auch  rechtliche
  Konsequenzen,  weil  die  Moeglichkeit,  sich  nach    13a  WPflG
  freistellen zu lassen, von da an nicht mehr gegeben wird.

  Etwas anderes als die  Anhoerung zur Ueberpruefung der zuruecklie-
  genden Musterung ist die "Vorbenachrichtigung als Ersatz fuer Aus-
  faelle",  die  eine  kurzfristige  Einberufung  ermoeglicht, falls
  einberufene Wehrpflichtige  ausfallen. (  13  Abs. 4  MustV). Die
  Frist fuer eine  Einberufung kann  dadurch auf etwa  zehn Tage vor
  dem Dienstantrittstermin  verkuerzt  werden. (Absendung  durch das
  Kreiswehrersatzamt spaetestens  14 Tage  vor Dienstantritt). Diese
  Ausfallsbenachrichtigung gilt stets  nur fuer  den darin genannten
  Einberufungstermin. Wird er  nicht vom Kreiswehrersatzamt genutzt,
  gilt  wieder  die   Vier-Wochen-Frist  fuer  Einberufungen.  Diese
  Ausfallsbenachrichtigung    hat     rechtliche     Folgen:    Fuer
  Freistellungen nach  13a WPflG hat sie die gleiche Bedeutung wie
  die zuvor genannte  Anhoerung -  eine Freistellung  ist nicht mehr
  moeglich. Fuer KDV-Antraege wirkt sie wie eine Einberufung.


  h)  *Dienstantritt, Verpflichtungen, Uebungen*

  Wer zum Grundwehrdienst  einberufen ist macht  sich strafbar, wenn
  er  der  Einberufung  nicht  folgt  und  nicht  rechtzeitig  deren
  Zuruecknahme erreicht  hat.  Nach  dem Dienstantritt  wird  er vom
  Truppenarzt nochmals aerztlich  untersucht. Wichtig  dafuer ist es
  (wie bei  der  Musterung),  fuer  diese Dienstantrittsuntersuchung
  gegebenenfalls neue  aerztliche  Atteste mitzubringen.  Ueber alle
  sonstigen Notwendigkeiten unterrichten die mit dem Einberufungsbe-
  scheid mitgeschickten Merkblaetter.

  Auch wer  den Dienst  schon angetreten  hat, kann  noch als "nicht
  wehrdienstfaehig"  eingestuft   werden.  Dann   wird  der Einberu-
  fungsbescheid aufgehoben. Ist er  aber schon laenger als einen Mo-
  nat (bzw. zwei  Monate bei Zivildienstleistenden)  im Dienst, muss
  er  bei  dauernder  Wehrdienstunfaehigkeit  entlassen  werden. Wer
  "voruebergehend nicht wehrdienstfaehig"  ist, kann  (nur noch) mit
  seinem Einverstaendnis entlassen werden.  Wer danach gefragt wird,
  ob er entlassen werden will, sollte nicht vorschnell zustimmen. In
  der Regel ist es  fuer ihn am besten,  wenn er nicht einverstanden
  ist. Dann  muss er  keinen Dienst  leisten, bringt  aber den Wehr-
  (oder Zivil-)dienst  hinter sich.  Er erhaelt  Sold, Verpflegungs-
  und Bekleidungsgeld, freie Heilfuersorge etc. Und vor allem hat er
  spaeter bei Bewerbungen in  seinem Lebenslauf die volle Dienstzeit
  stehen, so dass er keinen Anlass  zu Misstrauen im Blick auf seine
  Gesundheit und Leistungsfaehigkeit  gibt. Ausserdem  ist er sicher
  vor erneuter Einberufung fuer eine "Restdienstzeit", weil auch die
  Dienstzeit ohne Dienst angerechnet wird.

  Manchmal kommt es vor, dass eine Einberufung nicht ordnungsgemaess
  erfolgt ist, weil  Frist- oder  Formvorschriften nicht eingehalten
  worden sind.  In solchen  Faellen kann  man widersprechen  und die
  Ruecknahme der  Einberufung  verlangen.  Wegen  der  sehr formalen
  Rechtsfragen sollte  man  das  mit  einem  in  diesem Rechtsgebiet
  versierten Rechtsanwalt regeln.

  Wenn   nach   der   Zustellung   des   Einberufungsbescheides  ein
  Zurueckstellungsgrund neu  entsteht (und  die Dreimonatsfrist fuer
  den Antrag  auf Zurueckstellung  noch nicht  abgelaufen ist), kann
  man den Antrag auf  Zurueckstellung zusammen mit einem Widerspruch
  gegen    den    Einberufungsbescheid     geltend    machen.    Der
  Einberufungsbescheid  wird  dann   zurueckgenommen.  Entsteht  ein
  Zurueckstellungsgrund      erst      nach      Rechtskraft     des
  Einberufungsbescheides oder nach  Dienstantritt, kann  er nur noch
  durch   einen    Entlassungsantrag   (in    Verbindung   mit   dem
  Zurueckstellungsantrag)  geltend  gemacht  werden.  Dann  wird der
  Antragsteller entlassen, wenn die  Voraussetzungen vorliegen ( 29
  Abs. 4 Nr. 1 WPflG /  43 Abs. 1 Nr. 4 ZDG).

  Waehrend des Grundwehrdienstes (oder  des Zivildienstes) haben die
  Einberufenen und/oder  ihre  Angehoerigen  oft  Ansprueche  an die
  Unterhaltssicherung. Darueber  informieren  die  Merkblaetter, die
  man   bei    der   Einberufung    erhaelt.   Die    Antraege   auf
  Unterhaltssicherung sind bei  der Unterhaltssicherungsbehoerde der
  Kreis-  oder  Stadtverwaltung  zu  stellen.  Das  ist  moeglich ab
  Zustellung des  Einberufungsbescheides bis  drei Monate  nach Ende
  des Dienstes.

  Seit die Bundeswehr  sich auf  Einsaetze in  aller Welt einstellt,
  wird  jeder  Wehrpflichtige  bei  der  Eignungsuntersuchung  und -
  feststellung gefragt, ob er bereit  ist, dabei mitzumachen, und ob
  er bereit ist,  laenger zu  dienen. Diese  Befragung ist ernst ge-
  meint. Wer sich als Wehrpflichtiger zu den Krisenreaktionskraeften
  meldet, soll sich  zugleich zu 12-23  Monaten Dienst verpflichten.
  Die Einberufung  regelt  dann das  Kreiswehrersatzamt  nach seinem
  Bedarf.

  Im Grundwehrdienst werden die, die sich nicht fuer einen laengeren
  Dienst  und  Auslandseinsaetze  bereit  erklaert  haben, ebenfalls
  befragt.  Da  gibt  es   evtl.  einen  gewissen  Gruppendruck  zum
  Mitmachen. Aber Vorsicht! Die Erklaerung ist "bindend"! Was daraus
  wird, haengt  dann  vom  Bedarf des  Kreiswehrersatzamtes  ab, das
  ueber Einberufungen und Aenderungen entscheidet.

  Bei     spaeterer     Bereitschaftserklaerung     waehrend     des
  Grundwehrdienstes sollen  auch noch  entsprechende Aenderungen der
  Einberufung moeglich  sein. Solche  Bereitschaftserklaerungen sind
  aehnlich  problematisch  wie  die  Verpflichtung  als  "Soldat auf
  Zeit", die  vor und  waehrend des  Grundwehrdienstes moeglich ist,
  aber auch nur schwer rueckgaengig  gemacht werden kann. War man so
  leichtsinnig,  sich  freiwillig  fuer  einen  laengeren  Dienst zu
  verpflichten,  kann  man  das  als  Wehrpflichtiger  nur  bis  zur
  Rechtskraft des Einberufungsbescheides  rueckgaengig machen (durch
  schriftliche   Erklaerung   gegenueber   dem   Kreiswehrersatzamt,
  spaetestens durch Widerspruch  gegen die  Einberufung waehrend der
  Widerspruchsfrist). Wer  sich  als Zeitsoldat  freiwillig gemeldet
  hat,   kann   das   auch   zuruecknehmen,   zuletzt   noch   durch
  Nichterscheinen  zum  Dienstantritt  oder  durch  Verweigerung des
  Eides. Er  wuerde dann  fortan  als Wehrpflichtiger  behandelt und
  einberufen.

  Wer  den  Grundwehrdienst  hinter  sich  hat,  kann  anschliessend
  theoretisch  zwei  Monate  lang  zum  Dienst  in  der  bisher  nie
  praktizierten Verfuegungsbereitschaft  herangezogen werden. Dieser
  Dienst wuerde  dann auf  die  Wehruebungen angerechnet.  Im Grunde
  steht diese Moeglichkeit nur auf dem Papier und wird in der Praxis
  weder geplant noch praktiziert.

  Wichtig ist nach der Dienstzeit  fuer den Wehrpflichtigen wie fuer
  den Zeitsoldaten,  ob er  "mob-beordert" wird,  d.h., ob  er einen
  roten  Einberufungsbescheid   zur  Alarmreserve   erhaelt.  Dieser
  Einberufungsbescheid tritt erst in Kraft, wenn ein darin genanntes
  Stichwort bekanntgegeben  wird.  Die ca.  300.000 Alarmreservisten
  koennen auch  zu Wehruebungen  (MOB-Uebungen) herangezogen werden.
  Das neue  Reservistenkonzept  sieht  allerdings  derzeit  nur noch
  Uebungen fuer diejenigen vor, die  sich dazu bereit erklaeren oder
  schon ein Jahr  im voraus  auf die Uebung  hingewiesen wurden. Wer
  nicht  "mob-beordert"   wird,  kommt   zur  "allgemeinen Personal-
  reserve", muss also nicht mit Reserveuebungen rechnen.

  Die Heranziehung zu  Wehruebungen endet derzeit  nach den internen
  Verwaltungsanordnungen der Bundeswehr fuer Mannschaften vier Jahre
  nach der Entlassung aus  dem Grundwehrdienst oder dem freiwilligen
  Wehrdienst (nach  dem Gesetz  mit 45  Jahren). Anders  ist es fuer
  Unteroffiziere und Offiziere, also vor allem fuer die freiwilligen
  Soldaten.  Die   Heranziehung   zu   Reserveuebungen   endet  fuer
  Unteroffiziere sieben Jahre nach ihrer aktiven Dienstzeit und fuer
  Offiziere zehn Jahre  nach ihrer  aktiven Dienstzeit.  Das ist die
  derzeitige Regelung durch  Erlass. Nach dem  Gesetz endet sie fuer
  beide Gruppen erst, wenn sie 60 Jahre alt werden (vgl.  3 WPflG).

  Nur im Kriege  gibt es  den unbefristeten  Wehrdienst. Dann treten
  fast alle Zurueckstellungen und  viele Freistellungen ausser Kraft
  (   48   WPflG).   Dann    gilt   die   Wehrpflicht   fuer   alle
  wehrdienstfaehigen  Maenner   bis   zur  Vollendung   des  60. Le-
  bensjahres. Dann koennen  sogar Frauen bis  zur Vollendung des 55.
  Lebensjahres fuer bestimmte Taetigkeiten herangezogen werden (Art.
  12a  Abs.  4   Grundgesetz).  Zurueckgestellte  Theologiestudenten
  koennen dann einberufen werden, haben aber Anspruch auf Verwendung
  im Sanitaetsdienst, wenn sie das verlangen. Die Kriegsbestimmungen
  koennen angewandt werden,  sobald eine Mobilmachung (Spannungsfall
  nach Art. 80a Grundgesetz) beschlossen ist.

  Vom 10  Monate  dauernden  Wehrdienst  auf  Grund  der Wehrpflicht
  ("W10") und vom verlaengerten Dienst der Wehrpflichtigen, die fuer
  12-23 Monate einberufen werden, zu unterscheiden, ist der freiwil-
  lige Wehrdienst, zu dem sich  Wehrpflichtige als Soldaten auf Zeit
  oder Berufssoldaten  verpflichten. Die  Verpflichtung fuehrt dazu,
  dass ein Dienstverhaeltnis eingegangen und normal bezahlt wird (im
  Gegensatz zu  den  grundwehrdienstleistenden  Wehrpflichtigen, die
  nur das Noetigste zum Leben in Form von Sachleistungen und Sold in
  Taschengeldhoehe erhalten). Wer sich  freiwillig meldet, muss sich
  damit auch  bereit erklaeren,  in den  Krisenreaktionskraeften bei
  Auslandseinsaetzen  mitzumachen.  Das  wird  dann  zwar finanziell
  belohnt, bedeutet aber auch,  dass man nicht nur  fuer die UNO zum
  Toeten und Sterben, zum Verkrueppeln und Verkrueppeltwerden bereit
  ist, sondern auch  zu einem  Dienst bereit ist,  der deutsche oder
  europaeische Interessen  in aller  Welt durchsetzen  soll, also zu
  Interventionskriegen.  Die  Schwierigkeit  der Dienstverhaeltnisse
  von freiwilligen Soldaten  liegt darin, dass diese Dienstverhaelt-
  nisse kaum  aufgekuendigt werden  koennen. Wer  aus dem Dienstver-
  haeltnis wieder herauskommen will, muss ganz besondere Gruende ha-
  ben,  z.B.   eine  nachtraegliche   Kriegsdienstverweigerung,  die
  Existenzgefaehrdung eines  Familienbetriebes (wenn  etwa der Vater
  arbeitsunfaehig  wird),  die  Pflegebeduerftigkeit eines Familien-
  mitgliedes, fuer  das keine  andere angemessene  Hilfe organisiert
  werden kann, oder aehnliches. Immer muss der Zeit- oder Berufssol-
  dat, der auf  eigenen Antrag  aus der  Bundeswehr ausscheidet, mit
  Schwierigkeiten, sogar mit Nachteilen rechnen:

  -    Er verliert Ansprueche auf Uebergangsgeld/anschliessende neue
  Ausbildung etc. .

  -    Er     verliert      unter     Umstaenden      (immer     bei
  Kriegsdienstverweigerung) seinen Dienstgrad.

  -    Er  muss  unter  Umstaenden  Ausbildungskosten zurueckzahlen,
  wenn er nach Studium, Fachschule, Pilotenlehrgang oder dergleichen
  nicht die  dreifache  Zeit  dieser  Ausbildung  in  der Bundeswehr
  gedient hat (maximal  allerdings 10 Jahre  nach Abschluss der Aus-
  bildung).

  -    Scheidet er vor dem 31.3. aus, muss er das Weihnachtsgeld zu-
  rueckzahlen.

  Solange man  seinen  Dienst  nicht angetreten  hat,  kann  man die
  Verpflichtung   widerrufen,   dann    ist   man   wieder   einfach
  Wehrpflichtiger. Die letzte Gelegenheit, ohne grosse Nachteile aus
  der freiwilligen  Verpflichtung  wieder  herauszukommen,  ist fuer
  freiwillig laenger  dienende Wehrpflichtige  der Widerspruch gegen
  den  Einberufungsbescheid  innerhalb  der  Widerspruchsfrist, fuer
  Zeit- und Berufssoldaten  die Vereidigung.  Ein Zeit- oder Berufs-
  soldat, der sich weigert, den Eid abzulegen, muss entlassen werden
  ( 46  Abs.  2 Ziffer  4  Soldatengesetz;  nach   55  Abs. 1 Sol-
  datengesetz gilt das auch fuer  Zeitsoldaten). Schon zu Beginn ist
  das Dienstverhaeltnis  von  Zeit- oder  Berufssoldaten hinfaellig,
  wenn der freiwillige  Dienst nicht  angetreten wird.  Ist man aber
  vereidigt, hat man  sich in  einer Art  und Weise  gebunden wie in
  keinem anderen  Dienstverhaeltnis. In  der Werbung  der Bundeswehr
  wird darauf nie hingewiesen.

  Wehrpflichtige  Soldaten,   die  das   Geloebnis  verweigern  (das
  freiwillig ist),  werden  nicht entlassen,  sondern  nur damit be-
  straft, dass sie  nicht befoerdert werden.  Sie koennen also nicht
  einmal  Gefreiter  werden.   Fuer  einberufene   aber  noch  nicht
  anerkannte Kriegsdienstverweigerer  sollte  es selbstverstaendlich
  sein,  das  Geloebnis  zu  verweigern  und  das  dem  Kompaniechef
  rechtzeitig zu  sagen.  Wer als  Wehrpflichtiger  einberufen wird,
  muss seinen Dienst antreten, sonst macht er sich strafbar.

  Auch
  zur Bundeswehr.  Andere Dienstmoeglichkeiten  ohne Anerkennung als
  Kriegsdienstverweigerer gibt es in drei Bereichen:

  -    als Helfer im Katastrophenschutz  13a WpflG)

  -    als Helfer im Entwicklungsdienst ( 13b WPflG)

  -    im Vollzugsdienst der Polizei und des Bundesgrenzschutzes (
       42 und 42 a WPflG).

  Diese  Moeglichkeiten  muessen  auf  jeden  Fall  sehr fruehzeitig
  geregelt werden,  weil sonst  die Einberufung  zum Grundwehrdienst
  vorgeht.


  3. *Kriegsdienstverweigerung*

  a) Antragstellung
  Das Grundgesetz garantiert Glaubens- und Gewissensfreiheit und als
  deren Teil auch das Recht der Kriegsdienstverweigerung:

  Niemand darf gegen  sein Gewissen  zum Kriegsdienst  mit der Waffe
  gezwungen werden. Das Naehere  regelt ein Bundesgesetz. (Artikel 4
  Absatz 3 Grundgesetz)

  Dieses  Gesetz  ist  das  Kriegsdienstverweigerungsgesetz  (KDVG).
  Wichtige  Einzelheiten   regelt  als   Ausfuehrungsbestimmung  die
  Kriegsdienstverweigerungs-Verordnung   (KDVV).    Es   gibt   kein
  Wahlrecht zwischen Wehr- und  Zivildienst. Rechtlich zulaessig ist
  nur die Kriegsdienstverweigerung, das heisst, die Verweigerung je-
  den Kriegsdienstes  mit der  Waffe aus  Gewissensgruenden. Nur wer
  als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist,  darf und muss (solange
  die  im  Grundgesetz   erlaubte  und   durch  Gesetz  eingefuehrte
  Wehrpflicht gilt) einen Ersatzdienst leisten.

  Einen KDV-Antrag kann man  stellen, sobald man  17 Jahre alt ist.
  Nach dem Gesetz soll der Antrag vor der Musterung gestellt werden,
  er muss  es  aber nicht;  vielmehr  kann ein  KDV-Antrag jederzeit
  gestellt werden, auch noch  von Offizieren. Wirklich bedeutsam ist
  ein anderer Termin. Wird  der Antrag erst  nach der Zustellung der
  Einberufung  oder   einer  Vorbenachrichtigung   als  Ersatz  fuer
  Ausfaelle gestellt, so  wird er vom  Kreiswehrersatzamt nicht mehr
  an das Bundesamt fuer den Zivildienst gegeben, sondern an den Aus-
  schuss    fuer    Kriegsdienstverweigerung    (AfK),    der    den
  Kriegsdienstverweigerer auch vorladen und ihn ausfragen kann.

  Jeder Kriegsdienstverweigerungsantrag  (KDV-Antrag) ist  direkt an
  das Kreiswehrersatzamt  zu richten.  Dort kann  er eventuell lange
  liegen bleiben. Bearbeitet (das heisst:  An das Bundesamt fuer den
  Zivildienst zur Bearbeitung weitergeleitet)  wird der Antrag erst,
  wenn der Musterungsbescheid rechtskraeftig  ist. Anders ist es bei
  den  KDV-Antraegen  von  Einberufenen,  Soldaten  und Reservisten.
  Diese   Antraege   werden    sofort   an    den   Ausschuss   fuer
  Kriegsdienstverweigerer weitergeleitet.

  Der KDV-Antrag ist im Grunde ein einfacher Satz. Er muss zunaechst
  nur folgendes enthalten:

  "Ich  verweigere  den  Kriegsdienst   mit  der  Waffe  aus  Gewis-
  sensgruenden nach Artikel 4 Absatz 3 Grundgesetz", dazu natuerlich
  Name,  Vorname,  Anschrift,  Personenkennziffer  oder Geburtsdatum
  sowie Datum und Unterschrift.

  Der  Antrag   muss   "persoenlich",  d.h.   selbst   verfasst  und
  persoenlich unterschrieben sein, und er  muss die Berufung auf das
  Grundrecht auf  Kriegsdienstverweigerung  in  Artikel  4  Absatz 3
  Grundgesetz enthalten. Ob er  hand- oder maschinengeschrieben ist,
  ist unwichtig. Er sollte nur gut leserlich sein. Wichtig ist, dass
  und  wann  er  beim  Kreiswehrersatzamt  eintrifft.  Also als Ein-
  schreiben (fuer ganz  Vorsichtige: mit  Rueckschein) schicken oder
  selbst abgeben! Das Kreiswehrersatzamt  bestaetigt den Eingang des
  Antrages - diese  Bestaetigung (und  eine Kopie  des Antrages) gut
  aufheben!

  Ueberhaupt   ist   jedem   Wehrpflichtigen,   insbesondere   jedem
  Kriegsdienstverweigerer, zu raten,  eine besondere Akte anzulegen,
  in  der  er  allen  Schriftverkehr  (einschliesslich  der Briefum-
  schlaege)  mit  dem  Kreiswehrersatzamt  und  anderen zustaendigen
  Stellen -  von der  Erfassung, Musterung und Kriegsdienstverweige-
  rung an - aufhebt. Falls es spaeter Probleme geben sollte, hat man
  dann  alles   gleich  zur   Hand.  Die   Briefumschlaege  mit  den
  Poststempeln  sind  wegen  der   davon  abhaengigen  Fristen  fuer
  Rechtsbehelfe wichtig.

  Grundsaetzlich kann  jeder  Wehrpflichtige einen  Antrag auf Aner-
  kennung als Kriegsdienstverweigerer stellen. Es gibt aber wichtige
  Ausnahmen, weil nicht jeder Antrag bearbeitet werden muss.

  Wer dauernd  nicht  wehrdienstfaehig ist,  kann  keinen KDV-Antrag
  stellen, mit  dem er  Anspruch auf  eine anerkennende Entscheidung
  haette ( 13 Abs.  3 KDVG). Da er  untauglich ist, wird er sowieso
  nicht    zur     Bundeswehr    einberufen,     hat    also    kein
  "Rechtsschutzinteresse". Ist  der Antrag  schon vor  der Musterung
  gestellt, erhaelt der nicht  Wehrdienstfaehige die Nachricht, dass
  sich sein KDV-Antrag mit der  Ausmusterung erledigt hat. Wer nicht
  zum Militaer  muss,  braucht  eben  auch  keinen  Ersatz  fuer den
  Wehrdienst zu leisten, wenn er Kriegsdienstverweigerer ist.

  Wer sich  freiwillig  zum  Katastrophenschutz  (  13a WPflG) ver-
  pflichtet hat, kann  einen wirksamen KDV-Antrag  nur stellen, wenn
  er gleichzeitig  erklaert,  dass  er  nach  Erfuellung seiner Ver-
  pflichtungszeit  nicht  weiter  bereit  ist,  im  Zivil- und Kata-
  strophenschutz mitzuwirken.

  Wer nach  11 WPflG  vom Wehrdienst befreit ist, also insbesondere
  Schwerbehinderte, Geistliche  und  diejenigen,  die  von der Wehr-
  pflicht  befreit  sind,  weil  zwei  Geschwister  Wehrdienst  oder
  Zivildienst von der gesetzlich  heute vorgeschriebenen Dauer, aber
  hoechstens von zwei Jahren Dauer geleistet haben, kann auch keinen
  KDV-Antrag stellen, ueber den inhaltlich entschieden wird.

  Eine  andere  Ausnahme  gilt  fuer  freiwillige Sanitaetsoffiziere
  (Aerzte,   Tieraerzte,   Zahnaerzte,   Apotheker)   waehrend   der
  Dienstzeit, fuer die  sie sich freiwillig  verpflichtet haben. Das
  Bundesverwaltungsgericht haelt  ihren bewaffneten  Dienst als Arzt
  in der Bundeswehr nicht fuer Kriegsdienst mit der Waffe im engeren
  Sinne und  hat deshalb  nur angeordnet,  dass sie  ihre Entlassung
  verlangen koennen. Wenn sie  nach ihrer Entlassung als Reservisten
  wehrpflichtig  sind,  koennen  auch  sie  wieder  einen KDV-Antrag
  stellen.

  Schliesslich koennen Frauen keine KDV-Antraege stellen, solange es
  keine Wehrdienstpflicht fuer Frauen gibt. Fuer Soldatinnen gilt im
  uebrigen   dasselbe   wie    fuer   freiwillige   Soldaten,   fuer
  Bundeswehraerztinnen   dasselbe    wie    fuer   freiwillige Sani-
  taetsoffiziere.

  Vor weiteren  Erlaeuterungen ein  Wort zur  Frage: Muessen Kriegs-
  dienstverweigerer mit Nachteilen rechnen?

  Immer wieder  wird gefragt,  ob Kriegsdienstverweigerer  im Alltag
  benachteiligt werden. Wie ist es bei der Stellensuche in der Wirt-
  schaft? Wie  ist es  im oeffentlichen  Dienst oder  in politischen
  Aemtern? Die Antwort ist  nach den bisherigen Erfahrungen einfach:
  Das haengt ueberall  von den  Umstaenden und  den Vorgesetzten ab.
  Von manchen Vorgesetzten werden Kriegsdienstverweigerer benachtei-
  ligt, von anderen bevorzugt. Kriegsdienstverweigerer sind Minister
  und  Senator,  Direktor  und  Professor  geworden;  einige Bundes-
  tagsabgeordnete  sind  Kriegsdienstverweigerer.  Nicht eingestellt
  werden   Kriegsdienstverweigerer    allerdings    u.U.    in   der
  Ruestungsindustrie, oft auch nicht im zivilen Teil von Firmen, die
  viele Ruestungsauftraege haben. Aber welcher Kriegsdienstverweige-
  rer will denn  Kanonen oder  Raketen, Panzer  oder Kasernen bauen,
  bzw. auch nur  in den Firmen  arbeiten, die das  tun? Es gibt auch
  Juristen, die  meinen,  ein Kriegsdienstverweigerer  duerfte nicht
  Bundeskanzler werden, weil  er dann ja  im Kriege Oberbefehlshaber
  der Bundeswehr sein  muss. Aber  das ist eher  eine Kuriositaet am
  Rande,  denn  warum  soll  Deutschland  nicht  friedliche  Politik
  machen, wenn es die Mehrheit will?

  b)    Verfahren    beim    Bundesamt    fuer    den    Zivildienst
         (Kriegsdienstverweigerung vor Einberufung)

  Wenn ein erster  KDV-Antrag rechtzeitig vor  einer Einberufung zur
  Bundeswehr  oder   einer   Vorbenachrichtigung  als   Ersatz  fuer
  Ausfaelle gestellt wurde, kommt er in das Verfahren beim Bundesamt
  fuer den Zivildienst  ( 4 Abs.  1 KDVG). Wird  der KDV-Antrag vor
  der Musterung gestellt, wird auf jeden Fall vom Kreiswehrersatzamt
  das Musterungsergebnis abgewartet ( 2 Abs. 5 KDVG).

  Wer   wehrdienstfaehig   oder   nur   voruebergehend   nicht wehr-
  dienstfaehig und im Prinzip einberufbar ist, hat Anspruch auf eine
  Entscheidung ueber seinen KDV-Antrag.  Damit der Antrag bearbeitet
  werden kann, muss er "vollstaendig"  sein. Dazu gehoeren neben dem
  formalen Antrag folgende Unterlagen ( 2 Abs. 2 KDVG):

  -    Eine ausfuehrliche persoenliche Begruendung des Antrages,

  -    ein ausfuehrlicher Lebenslauf,

  -    ein  polizeiliches   Fuehrungszeugnis,   das   man  beim Ein-
  wohnermeldeamt beantragt  und das,  wenn  man es  einreicht, nicht
  aelter als drei Monate sein darf.

  Diese notwendigen Unterlagen, die - bis auf das Fuehrungszeugnis -
  selbst abzufassen und am besten  einzeln mit Datum zu versehen und
  zu unterschreiben sind, kann man

  -    sofort dem Antrag beifuegen oder

  -    sie ueber das Kreiswehrersatzamt nachreichen oder
  -    sie spaeter direkt an das Bundesamt fuer den Zivildienst
       schicken, sobald der Antrag dort vorliegt.

  Wenn das Kreiswehrersatzamt  den Antrag an  das Bundesamt fuer den
  Zivildienst abgibt, teilt es das  mit und erinnert zugleich daran,
  was zu  einem vollstaendigen  KDV-Antrag  gehoert. Ist  der Antrag
  noch nicht vollstaendig, sollte  man die fehlenden Unterlagen nach
  diesem Hinweis  binnen  sechs  Wochen nachreichen  (direkt  an das
  Bundesamt fuer den  Zivildienst). Wer nicht  reagiert, erhaelt vom
  Bundesamt fuer  den Zivildienst  eine letzte  Aufforderung, seinen
  Antrag innerhalb von vier Wochen  zu vervollstaendigen. Tut er das
  nicht fristgerecht,  muss sein  KDV-Antrag  abgelehnt werden  ( 6
  Abs. 1 KDVG).  Deshalb ist es  wichtig, unbedingt rechtzeitig alle
  Unterlagen einzureichen.  Wer  sicher gehen  will,  sollte die Un-
  terlagen, ehe  er sie  einreicht,  mit einem  sachkundigen Berater
  durchsprechen, z.B. mit jemand von der oertlichen KDV-Organisation
  oder  mit  einem  kirchlichen  KDV-Beauftragten.  Die  kirchlichen
  Beauftragten sind  im  Gesetz ausdruecklich  erwaehnt  und beraten
  kostenlos auch diejenigen, ie keiner  Kirche angehoeren ( 11 Abs.
  2 KDVG).

  Nicht selten hat  das Bundesamt fuer  den Zivildienst Rueckfragen,
  weil ihm  der  Antrag  zu  kurz oder  aus  anderen  Gruenden nicht
  ausreichend erscheint. In  einem solchen Fall  sollte man fuer die
  Antwort einen Berater aufsuchen. Dazu  braucht man dann die Kopien
  der urspruenglichen Begruendung und  der anderen Unterlagen, damit
  der Berater beurteilen kann, was noch fehlt.

  Wichtig ist fuer die Begruendung:

  -    Die   Erlaeuterung   der   eigenen   Gewissensbindung:  Woran
  orientiere ich  mich  fuer  die  Fragen  nach  "Gut"  und "Boese"?
  Insbesondere: Warum  sind fuer  mich Krieg,  Gewalt und Toeten Un-
  recht?

  -    Die Erlaeuterung der eigenen  Ablehnung des Toetens im Kriege
  und die Entstehung dieser Entscheidung,  z.B. in der Erziehung der
  Familie, in  einer Jugendgruppe,  der Schule  oder durch besondere
  Erlebnisse, Filme, Literatur etc.;

  -    Die Auseinandersetzung  mit der  Aufgabe des  Militaers ("den
  Frieden zu  sichern",  "zu verteidigen",  "Frieden herzustellen").
  Warum  sagt  mein  Gewissen  dazu  Nein?  Was  bedeuten heutzutage
  militaerische Interventionen, Krieg (jeder Krieg) und Ruestung?

  -    "Ausfuehrlich" heisst, dass man  etwa soviel schreibt wie bei
  einem Deutschaufsatz  in der  Abschlussklasse der  Schule, die man
  zuletzt besucht hat.

  Wer sich schon  einmal zum Militaer  gemeldet, also sich beworben,
  um schnelle  Einberufung  zum  Wehrdienst gebeten  oder  sich fuer
  militaerische Laufbahnen  interessiert hat,  muss erklaeren, warum
  er das damals gemacht hat,  und/oder, was sich danach bei ihm ver-
  aendert hat.  Sonst  koennte  das Bundesamt  fuer  den Zivildienst
  "Zweifel" bekommen, wenn  es darueber nur  von anderer Seite etwas
  erfaehrt (z.B. aus der Personalakte des Kreiswehrersatzamtes). Bei
  solchen Zweifeln wird  das Verfahren an  den oertlich zustaendigen
  Ausschuss  fuer   Kriegsdienstverweigerung   abgegeben   und  dort
  weiterbearbeitet. Auch bei Eintragungen im Fuehrungszeugnis sollte
  man sich damit  auseinandersetzen. Wer  dagegen seinen Antrag ord-
  nungsgemaess  (schluessig   und  geeignet,   ausfuehrlich  und ge-
  gebenenfalls  mit   Hinweis   auf   die  veraenderte Gewissensent-
  scheidung) begruendet,  kann in  aller  Regel mit  der Anerkennung
  rechnen. Aus  inhaltlichen Gruenden  wurden in  der Bundesrepublik
  bisher die wenigsten KDV-Antraege im schriftlichen Verfahren abge-
  lehnt. Eher scheiterten  sie am Fehlen  bestimmter Unterlagen oder
  am Nichteinhalten  der Fristvorschriften.  (Wer zu  spaet oder gar
  nicht antwortet, muss abgelehnt werden, vgl.  6 Abs. 1 KDVG.)

  Der Lebenslauf soll  ausfuehrlich sein,  das heisst,  er soll mehr
  als nur die wichtigsten Lebensdaten enthalten. Mit "mehr" sind vor
  allem die  Daten  gemeint,  die mit  der  Entwicklung  des eigenen
  Gewissens und  mit  der Entscheidung  zur Kriegsdienstverweigerung
  zusammenhaengen (z.B. Angaben  ueber Familie und Mitgliedschaften,
  besondere Ereignisse, Krankheiten,  Unfaelle, soziales Engagement,
  Auslandsreisen  etc.).  Ob  der  Lebenslauf  tabellarisch  oder in
  Satzform abgefasst wird, spielt keine Rolle.

  Lebenslauf und  Begruendung sollen  "persoenlich" sein.  Das meint
  nicht handschriftlich,  sondern  selbst verfasst  (nicht  etwa bei
  jemand abgeschrieben) und mit eigener Unterschrift.

  Wer Rueckfragen oder zeitliche Wuensche  hat und im Bundesamt fuer
  den   Zivildienst    anruft,   sollte    nach   dem    fuer   sein
  Kreiswehrersatzamt  zustaendigen   Sachbearbeiter   fragen.  Immer
  sollte man auch seine  PK-Nummer griffbereit haben (Tel.-Nr. siehe
  weiter unten).

  Am Ende des schriftlichen Pruefungsverfahrens steht in aller Regel
  die Anerkennung  als  Kriegsdienstverweigerer,  die sofort rechts-
  kraeftig wird. Dann muss man einen Ersatzdienst leisten (vgl. dazu
  Abschnitt 4 und 5,)

  Wessen Antrag dagegen  abgelehnt wird,  der kann beim Verwaltungs-
  gericht Klage einreichen (vgl. dazu Abschnitt 3 d).

  Ergeben sich Zweifel,  weil z.B.  die Angaben  im KDV-Antrag ("ich
  war schon immer gegen Krieg und  Militaer") und die Akten, die das
  Kreiswehrersatzamt  geschickt  hat  (z.B.  mit  einer  abgelehnten
  Bewerbung als  Zeitsoldat  oder  Bemuehen  um  baldige Einberufung
  etc.)  nicht   uebereinstimmen,  gibt   das  Bundesamt   fuer  den
  Zivildienst     die     Sache     an     den     Ausschuss    fuer
  Kriegsdienstverweigerung ab  (vgl.  Zu  3c)  und  begruendet dabei
  seine Zweifel.

  Hat man  den  KDV-Antrag vor  der  Zustellung der  Einberufung zur
  Bundeswehr  oder  der  Ankuendigung,  dass  man  als  Ersatz  fuer
  Ausfaelle kurzfristig einberufen werden  kann, gestellt, so hat er
  "aufschiebende Wirkung" (  3 Abs.  2 Satz 1  KDVG). Das bedeutet,
  dass man im  Frieden nicht  einberufen werden  kann, solange ueber
  den   KDV-Antrag   noch    nicht   endgueltig   ("rechtskraeftig")
  entschieden ist.  Dies gilt  bis einschliesslich  der Entscheidung
  ueber die Klage.

  Anders  ist  es,   wenn  der  KDV-Antrag   nach  Zustellung  einer
  Benachrichtigung, dass man  als Ersatz  fuer Ausfaelle kurzfristig
  einberufen  werden  kann,  oder  nach  Zustellung  der Einberufung
  gestellt wird. Dann hat der Antrag keine aufschiebende Wirkung. Er
  wird  sofort   an  den   Ausschuss  fuer  Kriegsdienstverweigerung
  gegeben. Wer  einberufen ist,  muss den  Wehrdienst antreten, wenn
  der Einberufungsbescheid nicht aufgehoben  wird. Bei Soldaten, die
  ja  schon  einberufen  sind,  sowie  bei  Reservisten,  die  unter
  Umstaenden trotz  des  KDV-Antrages zu  Reserveuebungen einberufen
  werden koennen, gilt das entsprechend:  Sie bleiben im Dienst, bis
  sie als Kriegsdienstverweigerer  anerkannt und  aus der Bundeswehr
  entlassen oder in der Zivildienst versetzt ("umgewandelt") werden.
  Auch "Wiederholungsantraege"  haben  keine  aufschiebende Wirkung.
  Deshalb sollte man sich vor einem KDV-Antrag genau ueberlegen, was
  man tut, den ersten Antrag  dann aber auch ernsthaft verfolgen und
  nicht denken,  was  ich jetzt  verbummele,  kann ich  ja jederzeit
  nachholen. Man kann zwar - aber unter erschwerten Bedingungen!

  Wie lange  es dauert,  bis ein  KDV-Antrag vom  Bundesamt fuer den
  Zivildienst beschieden wird,  ist schwer zu  sagen. Das KDV-Gesetz
  gibt sechs  Monate  Zeit  bis zur  Entscheidung  (normal  sind bei
  Verwaltungen drei Monate). Mal geht  es viel schneller, mal dauert
  es laenger.  Im Schnitt  kann man  von drei  Monaten ausgehen. Wer
  sicher planen will, muss mit  bis zu sechs Monaten rechnen. Danach
  braucht er noch bis zu drei Monate Zeit, um eine Zivildienststelle
  zu suchen, die Einberufung auf diese anzuregen und die Einberufung
  zu erhalten.

  c) *Ausschussverfahren (Kriegsdienstverweigerung ab Einberufung)*

  Obwohl es nicht so sein soll, muss man sagen:

  Schwieriger als beim  Bundesamt fuer  den Zivildienst  hat es der,
  der   mit   seinem    KDV-Antrag   vor    einen   Ausschuss   fuer
  Kriegsdienstverweigerung kommt,  also  in  das  Verfahren  mit der
  Moeglichkeit der  muendlichen  Anhoerung.  Das  gilt  in folgenden
  Faellen ( 9 Abs. 1 KDVG):

  -    KDV-Antragstellung erst  nach  Zustellung des Einberufungsbe-
  scheides (entscheidend  sind  die Zeitpunkte  des Antragseinganges
  beim  Kreiswehrersatzamt  und  der  Zustellung des Einberufungsbe-
  scheides beim Kriegsdienstverweigerer);

  -    KDV-Antragstellung  von  Soldaten   und  ehemaligen  Soldaten
  (Reservisten);

  -    KDV-Antragstellung nach "Vorbenachrichtigung" als Ersatz fuer
  Ausfaelle. Ausserdem gilt es bei

  -    wiederholter KDV-Antragstellung,  weil  ein  frueherer Antrag
  abgelehnt oder zurueckgenommen wurde ( 4 Abs. 2 KDVG);

  -    KDV-Antraege, bei  denen das  Bundesamt fuer  den Zivildienst
  "Zweifel" an der Wahrheit der gemachten tatsaechlichen Angaben hat
  und sie  deshalb  an den  Ausschuss  fuer Kriegsdienstverweigerung
  weiterleitet ( 7 KDVG);

  Ist eine Einberufung  aufgehoben oder ein Vorbenachrichtigungster-
  min  ohne  Einberufung  verstrichen,  so  kommt  ein  erst  danach
  gestellter erster KDV-Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen ins
  schriftliche Verfahren beim  Bundesamt fuer  den Zivildienst. Wenn
  man den  Antrag  aber  gestellt  hat,  solange  eine gueltige Ein-
  berufung oder Vorbenachrichtigung als "Ersatz fuer Ausfaelle" vor-
  lag,  so  wird  das  Verfahren  beim  Ausschuss fuer Kriegsdienst-
  verweigerung gefuehrt und bleibt auch dort bis zur Entscheidung.

  Manchmal kann man  der Einberufung noch  zuvorkommen, wenn man sie
  schon erhalten hat!  Sie gilt bei  Postversand als Einschreiben am
  dritten  Tag  nach  der  Absendung  (Poststempel)  als zugestellt.
  Meistens erhaelt man sie aber frueher. Bringt man dann den KDV-An-
  trag am selben Tag zum Kreiswehrersatzamt (nicht nur zur Post) und
  gibt ihn dort ab, ist er - rechtlich gesehen - zuerst eingegangen.
  Die    Einberufung     wird    bei     Widerspruch    gegen    den
  Einberufungsbescheid aufgehoben, und der Antrag kommt doch noch in
  das schriftliche Verfahren beim Bundesamt fuer den Zivildienst.

  Zurueck zum Ausschussverfahren:

  Auch Soldaten,  sogar Berufssoldaten  und Offiziere,  koennen noch
  Kriegsdienstverweigerer werden, wenn  sich ihr  Gewissen regt. Sie
  muessen ihren  Antrag wie  alle Kriegsdienstverweigerer  direkt an
  das Kreiswehrersatzamt richten (  2 Abs. 2  KDVG). Es gibt dafuer
  keinen "Dienstweg"  (wird  ein  Antrag  faelschlich  bei der mili-
  taerischen  Einheit  abgegeben,  leitet  diese  ihn  aber  an  das
  Kreiswehrersatzamt weiter). Zeit-  und Berufssoldaten koennen (mit
  Ausnahme der  freiwilligen  Sanitaetsoffiziere)  ebenso verweigern
  wie Wehrpflichtige, wenn sie  zu einer Gewissensentscheidung gegen
  den Kriegsdienst mit  der Waffe  gekommen sind.  Sie muessen ihren
  Antrag beim  Kreiswehrersatzamt des  aktuellen Standortes stellen,
  wehrpflichtige Soldaten dagegen  bei dem  fuer ihren Heimatwohnort
  zustaendigen Kreiswehrersatzamt.

  Die Antraege von Soldaten und schon Einberufenen muessen vorrangig
  bearbeitet werden  (  13 Abs.  2  KDVG). Sobald  sie vollstaendig
  vorliegen, soll  es  nur noch  14  Tage bis  zur  Entscheidung des
  Ausschusses dauern.  Damit  diese Anweisung  befolgt  werden kann,
  sollen moeglichst viele Antraege  schon nach Aktenlage entschieden
  werden. Die wuenschenswerte  schnelle Bearbeitung setzt natuerlich
  voraus,  dass  auch  die   Kriegsdienstverweigerer  sich  mit  den
  schriftlichen Unterlagen Muehe  geben und sie vollstaendig einrei-
  chen oder sehr schnell  vervollstaendigen. Hilfreich kann es sein,
  wenn sie  Bekannte  um  Zeugenaussagen  bitten,  die  sie mit ein-
  reichen. Je  eher alle  Unterlagen zusammen  vorliegen, desto eher
  kann  der   Ausschuss   entscheiden.   Je   aussagekraeftiger  die
  Unterlagen  sind  und   je  deutlicher  die  Gewissensentscheidung
  erlaeutert und verstaendlich gemacht  ist, desto leichter ist eine
  Anerkennung schon nach Aktenlage moeglich.

  Damit Soldaten in der Zeit  bis zur Ausschussentscheidung nicht zu
  sehr in ihrem Gewissen belastet  werden, koennen sie die Befreiung
  vom  Waffendienst  beantragen.   In  der   Regel  entsprechen  die
  Disziplinarvorgesetzten solchen  Antraegen (vgl.  dazu unsere Bro-
  schuere "Kriegsdienstverweigerer in der Truppe").

  Wer  erst  nach   der  Einberufung  verweigert,   kann  durch  die
  Einberufung in  die  Situation  des Soldaten  kommen.  Er  hat die
  Einberufung zu  befolgen,  sollte  aber  sowohl  auf  eine baldige
  Entscheidung des Ausschusses draengen als auch sofort seine Vorge-
  setzten informieren und um Befreiung vom Waffendienst bitten.

  Die Ausschuesse fuer Kriegsdienstverweigerung bestehen aus einer/m
  Vorsitzenden und zwei BeisitzerInnen  ( 9 KDVG). Die Vorsitzenden
  ernennt  die  Bundeswehrverwaltung.  Sie  muessen  zum  Richteramt
  befaehigt  sein.  Sie  bereiten  das  Verfahren  vor,  leiten  die
  Entscheidungsfindung nach Aktenlage bzw. die Verhandlung und haben
  dadurch den groessten Einfluss.  Die BeisitzerInnen werden von den
  Parlamenten der kreisfreien Staedte oder Kreise, also dem Stadtrat
  oder dem  Kreistag,  auf Vorschlag  des Jugendhilfeausschusses ge-
  waehlt.  Sie   muessen  mindestens   32  Jahre   alt  und  als Ju-
  gendschoeffen geeignet  sein. Nicht  in Frage  kommen insbesondere
  Richter,   Staatsanwaelte,    Rechtsanwaelte,    kirchliche   KDV-
  Beauftragte,  Geistliche,   aktive   Soldaten   und   die  wenigen
  Zivildienstleistenden, die  mit 32  noch im  Zivildienst sind. Die
  Wahlen der BeisitzerInnen sind  nicht unwichtig. Vorgeschlagen und
  gewaehlt werden  sollen zu  gleichen Anteilen  Frauen und Maenner.
  Die Vorschlaege werden oeffentlich  ausgelegt, und mit ernsthaften
  Gruenden koennen sie  beanstandet werden.  Die Einzelheiten regelt
  die Kriegsdienstverweigerungs-Verordnung (KDVV). (Ueber die Wahlen
  der BeisitzerInnen informiert die Broschuere "Wahlen der Beisitzer
  fuer Ausschuesse  und  Kammern fuer  Kriegsdienstverweigerung" von
  Bernd Oberschachtsiek, ueber  die Aufgaben  der BeisitzerInnen die
  Broschuere  "Anhaltspunkte"   der   Konferenz   der   Berater  und
  Beistaende fuer  Kriegsdienstverweigerer der  Kirchen in Nordwest-
  deutschland; siehe Literaturverzeichnis).

  Im  Ausschussverfahren  soll  in  der  Regel  wie beim Bundesamts-
  verfahren nach  Aktenlage  entschieden  werden.  Deshalb  lohnt es
  sich, es sehr genau vorzubereiten. Dafuer sollte man

  -    die schriftlichen Unterlagen sorgfaeltig abfassen,

  -    einen Beraterkreis oder einen kirchlichen Beistand aufsuchen,
  um sich beraten zu lassen,

  -    FreundInnen,  Eltern,   LehrerInnen,   KollegInnen   etc.  um
  schriftliche Zeugenaussagen bitten, mit denen sie ihr Wissen ueber
  den Kriegsdienstverweigerer  und  seinen  KDV-Antrag, insbesondere
  ueber dafuer wichtige Ereignisse, dem Ausschuss mitteilen,

  -    falls es  zu  einer Verhandlung  kommt,  sollte man  sich gut
  vorbereiten und  einen Beistand  mitnehmen. Wer  seinen KDV-Antrag
  erst als Soldat  oder Reservist stellt,  muss deutlich machen, was
  sich bei ihm und seinem  Gewissen geaendert hat, insbesondere also
  erlaeutern, warum  er  zunaechst  bereit  war,  den  Wehrdienst zu
  leisten, und jetzt den Dienst  vor seinem Gewissen nicht mehr lei-
  sten darf. Deshalb sollte er moeglichen Zweifeln und Fragen zuvor-
  kommen  und   dies   schon   in   der   schriftlichen  Begruendung
  ausfuehrlich,   also    anschaulich   und    fuer   Aussenstehende
  nachvollziehbar, erklaeren.

  Nach unserer  Erfahrung gibt  es meistens  konkrete Anlaesse, sich
  neu zu entscheiden.  Beispiele sind: Erstes  Schiessen oder erster
  Waffenunterricht,      besonders      makabre     Schiessuebungen,
  Schiessunfaelle,  andere  Unfaelle,   Tod  von  Angehoerigen  etc.
  Manchmal  denkt  man  auch   neu  nach,  wenn  Politiker  und/oder
  Vorgesetzte ploetzlich nicht  mehr vom Frieden,  sondern vom Krieg
  reden und deutsche Soldaten in alle Welt schicken.

  Wichtig ist, dass die  eigene Gewissensentscheidung deutlich wird.
  Es reicht nicht zu  sagen: "Ich habe Angst"  oder "Ich will keinen
  Krieg". Anhand der konkreten Ueberlegungen bzw. des entsprechenden
  Erlebnisses  muss  erklaert  werden,  welche  Bedeutung  Krieg und
  Kriegsvorbereitung, bzw. Toeten  und Gewalt jetzt  fuer das eigene
  Gewissen, also  fuer  die Frage  nach  Gut und  Boese, haben. Ent-
  scheidend ist  nicht der  Anlass (der  die Veraenderung begruenden
  kann), sondern  die eigentliche  Gewissensentscheidung gegen jeden
  Krieg hier und heute.

  Wenn der Ausschuss fuer  Kriegsdienstverweigerung nicht schon nach
  der Durchsicht der Akten die Anerkennung beschlossen hat - und das
  soll die Regel sein - , kommt es zu einer Anhoerung. Zur Anhoerung
  vor dem  Ausschuss wird  man schriftlich  geladen, Einberufene und
  Soldaten mindestens drei volle Tage vorher, andere 14 Tage vorher.
  Dieser Ladung muss man unbedingt  folgen, weil man sonst abgelehnt
  werden muss  ( 15  KDVG). Bei  ernsthafter Verhinderung  muss man
  sofort Bescheid geben und  diese beweisen (Unfall, Krankheit, Ver-
  hinderung des  Beistandes etc.).  Dann wird  der Termin verschoben
  und eine erneute Verhandlung  angesetzt. Kann man die Verhinderung
  erst  nachtraeglich   geltend  machen,   muss  man   zugleich  die
  "Wiedereinsetzung in den vorigen  Stand" beantragen, fuer die auch
  nur eine Frist von 14 Tagen gilt.

  In  die  Anhoerung   muss  man  nicht   allein  gehen.  Kirchliche
  Beauftragte (kostenlos)  oder auch  Rechtsanwaelte (gegen Gebuehr)
  koennen einen ebenso begleiten  wie im Einzelfall ein(e) Familien-
  angehoerige(r) oder ein(e) Freund(in). Nur Anwaelte und kirchliche
  Beauftragte koennen  als  Bevollmaechtigte eingesetzt  werden, die
  selbst Rechtsmittel einlegen,  Antraege stellen, Erklaerungen fuer
  den Verweigerer  abgeben duerfen.  Andere koennen  dagegen nur als
  Beistaende unterstuetzend taetig werden.

  Vor der Anhoerung  kann man  selbst oder  - besser  - der Beistand
  bzw. Bevollmaechtigte  Einsicht in  die  Akte beim  Ausschuss fuer
  Kriegsdienstverweigerung nehmen.  Dort  muss vermerkt  sein, warum
  die Anhoerung  erfolgen  soll. Vor  allem  das Bundesamt  fuer den
  Zivildienst gibt seine  Zweifel genau zu  Protokoll. Auch wenn der
  Ausschuss  nicht  nach  Aktenlage  entscheiden  wollte,  sind  die
  Gruende in der Regel festgehalten.  Wenn man diese kennt, kann man
  sich besser  auf deren  Widerlegung vorbereiten,  evtl. sogar Zeu-
  genaussagen  oder  andere  Belege   fuer  die  eigene  Darstellung
  nachreichen; notfalls kann  man sie noch  zur Anhoerung mitbringen
  und zu Beginn ueberreichen.

  Die Anhoerung laeuft in zwei Teilen ab:

  Zunaechst werden die  schriftlichen Unterlagen  verlesen und evtl.
  kurz erlaeutert. Dann prueft  der Ausschuss in einer Zwischenbera-
  tung, ob das zur Anerkennung  reicht. Ist das der Fall, verkuendet
  er die Anerkennung des Kriegsdienstverweigerers.

  Reichen die schriftlichen  Unterlagen dem  Ausschuss nicht zur An-
  erkennung, folgt eine muendliche Befragung, die zusammengefasst zu
  Protokoll genommen wird.  Am Ende  hat der Kriegsdienstverweigerer
  noch  das  Recht  auf  ein   Schlusswort  und  der  Beistand  oder
  Bevollmaechtigte Gelegenheit zu  einem Plaedoyer. Dann entscheidet
  der Ausschuss ueber Anerkennung oder Ablehnung.

  Wer vom Ausschuss  als Kriegsdienstverweigerer  anerkannt wird ist
  nur in den Faellen,  die das Bundesamt  fuer den Zivildienst wegen
  Zweifeln ueberwiesen  hat,  sofort rechtskraeftig  anerkannt, wenn
  der Ausschuss  die Zweifel  nicht teilt.  Sonst muss  man noch die
  Rechtskraft der Entscheidung abwarten. Der Leiter des Kreiswehrer-
  satzamtes kann  gegen  die Entscheidung  Widerspruch  einlegen. Er
  soll nach internen  Anweisungen seine  Entscheidung binnen weniger
  Tage treffen, hat aber nach dem  Gesetz eine Frist von 14 Tagen ab
  "Zustellung", um  zu  widersprechen.  Die  Frist  beginnt  mit dem
  Zeitpunkt, zu  dem  ihm die  Entscheidung  mit den  Akten  und dem
  Protokoll  der  Verhandlung   zugeht.  Da   das  Protokoll  vorher
  geschrieben werden muss, beginnt  die Frist also  nicht am Tag der
  Entscheidung, sondern  erst,  wenn  die  schriftliche Entscheidung
  bzw. deren Protokoll dem Leiter des Kreiswehrersatzamtes vorliegt.
  Legt er  keinen  Widerspruch  ein,  wird  die Entscheidung rechts-
  kraeftig, und es geht  um den Zivildienst (siehe  Seite xxx ). Der
  Leiter  des   Kreiswehrersatzamtes  kann   auch  auf  Rechtsmittel
  verzichten,  dann  wird  die  Entscheidung  sofort rechtskraeftig.
  Soldaten sollten  auf  diese Moeglichkeit  vorbereitet  sein, weil
  dann die sofortige  Entlassung oder Versetzung  in den Zivildienst
  durch "Umwandlung"  des Dienstverhaeltnisses  moeglich ist. (Schon
  vorher Zivildienststelle  suchen  oder Entlassung  und Anerkennung
  beantragen.)

  Fuer  die  Bearbeitung  von  KDV-Antraegen  haben  die Ausschuesse
  hoechstens sechs  Monate  Zeit. Wird  diese  Frist ueberschritten,
  kann (und sollte)  man sich  beschweren. Das ist  moeglich in Form
  einer Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Wehrbereichsverwaltung, in
  Form einer Untaetigkeitsklage beim Verwaltungsgericht und/oder als
  Petition  an  den  Deutschen  Bundestag,  Petitionsausschuss,  bei
  Soldaten an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages.

  Nach  der   Anerkennung   als  Kriegsdienstverweigerer   wird  bei
  Einberufenen, die  ihren Dienst  noch nicht  angetreten haben, der
  Einberufungsbescheid aufgehoben. Wer schon Soldat ist, bekommt auf
  Antrag  Urlaub,  wenn   es  zu  lange   bis  zur  Rechtskraft  der
  Anerkennung dauert.  Danach kann  er  beantragen, ob  er entlassen
  werden soll oder die Umwandlung seines Dienstverhaeltnisses in ein
  Zivildienstverhaeltnis will. Bei der  Umwandlung verliert er keine
  Zeit.  Bei  der   Entlassung  wird  er   spaeter  zum  Zivildienst
  einberufen, hat  aber auch  die  Moeglichkeit evtl.  einen anderen
  Ersatzdienst zu leisten. Naeheres ist erlaeutert in der Broschuere
  "KDV in der Truppe" (vgl. Literaturverzeichnis).


  d) *Rechtsbehelfe*

  Zum Wesen eines Rechtsstaates gehoert es, dass jede(r) Buerger(in)
  sich   gegen   Verwaltungsentscheidungen   wehren   kann   und ge-
  gebenenfalls unabhaengige Gerichte den Streit entscheiden. Niemand
  darf  deswegen  benachteiligt  werden.  Um  das  zu  praktizieren,
  braucht also  niemand  besonderen Mut,  er  muss nur  seine Rechte
  kennen und  wahrnehmen. Allerdings  kosten Prozesse  Gerichts- und
  Anwaltsgebuehren, falls man den Prozess verliert. Wichtig sind die
  Formvorschriften, vor  allem die  Fristen,  die zu  beachten sind.
  Deshalb die folgenden Hinweise:

  Man  muss   unterscheiden   zwischen  dem   foermlichen  Rechtsweg
  (Widerspruch,      Klage,      evtl.      Berufung,      Revision,
  Verfassungsbeschwerde) einerseits und der Einschaltung politischer
  Instanzen, was vor allem bei Ermessensentscheidungen sinnvoll sein
  kann. Erscheint  z.B.  eine Einberufung  oder  andere Entscheidung
  besonders belastend, kann man  einerseits Widerspruch einlegen, um
  sie nicht  rechtskraeftig werden  zu lassen,  und gleichzeitig die
  Wehrbeauftragte (bzw. fuer den Zivildienst den Petitionsausschuss)
  des  Deutschen  Bundestages   um  Hilfe   bitten.  (Ausname:  KDV-
  Verfahren,    weil    die    Ausschuesse    und    Kammern    fuer
  Kriegsdienstverweigerung unabhaengig geordnet sind.)

  Besonders hilfreich sind die Wehrbeauftragte fuer Soldaten und der
  Petitionsausschuss fuer Zivildienstleistende,  wenn im Dienst ihre
  Rechte missachtet werden und  andere Beschwerden nichts gefruchtet
  haben.

  Fuer alle Verwaltungsentscheidungen ist aber vor allem der normale
  Rechtsweg  wichtig,   der   aus   dem   kostenfreien  Vorverfahren
  (Widerspruch) und dem  kostenpflichtigen Gerichtsverfahren (Klage)
  besteht.

  Gegen die  Ablehnung  des KDV-Antrages  kann  man sich  ebenso wie
  gegen   die    Ablehnung   von    Zurueckstellungsantraegen,   den
  Musterungsbescheid oder andere Verwaltungsentscheidungen zunaechst
  mit   einem   Widerspruch   bei   der   Behoerde,   die   in   der
  Rechtsmittelbelehrung angegeben ist,  wehren. Meistens entscheidet
  die   Wehrbereichsverwaltung    ueber   Beschwerden    gegen   die
  Entscheidungen  der  Kreiswehrersatzaemter.  Der  Widerspruch geht
  also an sie, wie es  in der Rechtsmittelbelehrung angegeben ist (
  33  WPflG).   Bei  Entscheidungen   der  Ausschuesse  fuer Kriegs-
  dienstverweigerung ist es anders. Hier geht der Widerspruch an die
  bei   der    Wehrbereichsverwaltung    errichtete    Kammer   fuer
  Kriegsdienstverweigerung ( 18  KDVG). Es  entscheidet also wieder
  ein von Weisungen  unabhaengiges Gremium,  die Kammer fuer Kriegs-
  dienstverweigerung.  Sie  ist,  wenn  auch  mit  anderen Personen,
  ebenso   zusammengesetzt    wie    der    Ausschuss   fuer Kriegs-
  dienstverweigerung.

  Fuer den  Widerspruch gilt  eine Frist  von nur  14 Tagen nach Zu-
  stellung der Ausschussentscheidung. Der Widerspruch muss innerhalb
  dieser   Frist    beim    Ausschuss   oder    der    Kammer   fuer
  Kriegsdienstverweigerung eingegangen sein, sonst  ist es zu spaet!
  Also spaetestens vier  Tage vor  Ablauf der Frist  zur Post geben,
  notfalls  direkt  hinbringen  oder  faxen.  Ausserdem  soll er be-
  gruendet werden.  Die Verhandlung  laeuft dann  wie beim Ausschuss
  fuer Kriegsdienstverweigerung,  nur  sind es  andere  Personen und
  umfangreichere Akten,  weil  das Ausschussprotokoll,  der Bescheid
  des  Ausschusses  und  der   Widerspruch  mit  seiner  Begruendung
  hinzugekommen sind.

  Wer auch von der Kammer  fuer Kriegsdienstverweigerung oder wer im
  schriftlichen Verfahren des Bundesamtes fuer den Zivildienst nicht
  als Kriegsdienstverweigerer  anerkannt wird,  kann das zustaendige
  Verwaltungsgericht anrufen  und Klage  einreichen. Fuer  die Klage
  sollte man unbedingt  einen Rechtsanwalt zuziehen.  Auch hier gilt
  es, genau auf die Frist zu  achten. Die Klage muss innerhalb eines
  Monats  nach  Zustellung  des  Bescheides  beim Verwaltungsgericht
  eingegangen  sein.  Sie   muss  begruendet   werden  (deshalb  der
  Rechtsanwalt).  Zur   Fristwahrung   muss  die   Klage  mindestens
  enthalten: Name, Anschrift, Angabe  der Bescheide, die angefochten
  werden, mit  dem Antrag,  sie aufzuheben,  Datum und Unterschrift.
  Die Begruendung kann nachgereicht werden.

  Die Verfahren vor dem  Ausschuss fuer Kriegsdienstverweigerung und
  der Kammer fuer  Kriegsdienstverweigerung sind kostenfrei. Eventu-
  elle Rechtsanwaltsgebuehren im Ausschussverfahren werden nicht er-
  stattet. Im Verfahren  vor der  Kammer werden  sie erstattet, wenn
  man dort oder  vor Gericht anerkannt  wird. Im Klageverfahren ent-
  stehen Anwalts- und Gerichtsgebuehren.  Auch sie werden erstattet,
  wenn man  als  Kriegsdienstverweigerer anerkannt  wird. Allerdings
  werden  Anwaltsgebuehren  nur  in  Hoehe  der  ueblichen Gebuehren
  erstattet. Wer  hoehere  Anwaltsverguetungen vereinbart,  muss die
  Mehrkosten selbst tragen.

  Vielfach gibt es Kostenunterstuetzung nach dem Beratungs- und Pro-
  zesskostenhilfegesetz. Das kann man  zu Beginn einer Beratung beim
  Rechtsanwalt  klaeren.  Einzelne  Gewerkschaften  gewaehren  ihren
  Mitgliedern     auch     Hilfe      bei     solchen     Prozessen,
  Rechtsschutzversicherungen dagegen in der Regel nicht.

  Immer gilt:  Rechte  schuetzt man,  indem  man sie  wahrnimmt. Die
  Verwaltung ist fuer  die Buerger  da und  nicht umgekehrt. Deshalb
  braucht niemand  Scheu  zu  haben,  berechtigte Rechtsbehelfe ein-
  zulegen. Von aussichtslosen Verfahren  sollte man aber schon wegen
  der Kosten absehen  und vor  Revisionsklagen sich  sehr genau nach
  den Chancen und Risiken erkundigen.

  e)   *Einmal Kriegsdienstverweigerer - nicht immer*
       *Kriegsdienstverweigerer*

  Wer als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, wird in aller Regel
  diesen Status behalten  wollen. Es  gibt allerdings zwei Moeglich-
  keiten, ihn zu verlieren durch

  -    Rueckgabe der Anerkennung und

  -    Aberkennung in einem neuen Verfahren.

  Die Rueckgabe der  Anerkennung als  Kriegsdienstverweigerer ist an
  keine Formalien  gebunden. Wer  seine Gewissensentscheidung geaen-
  dert hat  und wieder  zu  militaerischer Verteidigung  bereit ist,
  braucht nur dem Bundesamt fuer  den Zivildienst zu schreiben, dass
  er    seine     Ueberzeugung     geaendert     hat     und    kein
  Kriegsdienstverweigerer mehr ist. Dann vermerkt das Bundesamt fuer
  den Zivildienst das und gibt  die Personalakte an das oertlich zu-
  staendige Kreiswehrersatzamt zurueck. Geleisteter Zivildienst wird
  auf die Wehrdienstverpflichtung  mit Ausnahme der Zusatzmonate an-
  gerechnet. Wer  noch Dienst  zu leisten  hat, kann  zum Wehrdienst
  einberufen werden, solange er die Altersgrenze noch nicht erreicht
  hat. Wer gerade Zivildienst leistet, muss sofort entlassen werden.

  Die Aberkennung dagegen  ist moeglich,  wenn nachtraeglich bekannt
  wird,  dass   die   Voraussetzungen  fuer   die   Anerkennung  als
  Kriegsdienstverweigerer nie  vorgelegen  haben. Ein  Beispiel ist,
  wenn jemand erklaert,  er habe  seine Kriegsdienstverweigerung nur
  gelogen, weil er  lieber Zivildienst leisten  wollte. Dann war die
  Anerkennung nicht rechtens.  Nach  48 Verwaltungsverfahrensgesetz
  kann  sie  zurueckgenommen  werden.  Aehnlich  ist  es,  wenn  die
  Voraussetzungen fuer  die  KDV-Anerkennung  nicht  mehr vorliegen.
  Wird das  bekannt,  kann  die Anerkennung  innerhalb  eines Jahres
  zurueckgenommen werden.  Zustaendig dafuer  ist die  Behoerde, die
  fuer das  KDV-Verfahren zustaendig  ist.  Allerdings ist  in einem
  solchen  Verfahren  nicht  der  Kriegsdienstverweigerer gezwungen,
  seine Kriegsdienstverweigerung  glaubhaft  zu machen,  sondern das
  Bundesamt  fuer  den  Zivildienst  oder  der  Ausschuss  muss  ihm
  nachweisen, dass die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht
  (mehr) rechtens ist. In der  Praxis ist der Unterschied aber nicht
  sehr gross, weil  der Betroffene  auch als Zeuge  in eigener Sache
  gehoert wird.

  4.  *Zivildienst*

  a)  *Allgemeines zum Zivildienst*

  Anerkannte Kriegsdienstverweigerer  koennen zu  einem Ersatzdienst
  verpflichtet  werden.  Aus   Gruenden  der  Gleichbehandlung,  der
  sogenannten "Wehrgerechtigkeit", muessen sie Ersatzdienst leisten,
  solange die Wehrpflicht besteht. Die Grundlage fuer diesen Ersatz-
  dienst ist Artikel 12a Abs. 2 Grundgesetz, der nachtraeglich Wehr-
  und   Ersatzdienstpflicht   als   Ausnahme   vom  grundsaetzlichen
  Zwangsdienstverbot in Artikel 12 Grundgesetz erlaubt hat:

  "Wer aus Gewissensgruenden den  Kriegsdienst mit der Waffe verwei-
  gert, kann  zu einem  Ersatzdienst verpflichtet  werden. Die Dauer
  des  Ersatzdienstes   darf  die   Dauer  des   Wehrdienstes  nicht
  uebersteigen. Das Naehere regelt ein  Gesetz, das die Freiheit der
  Gewissensentscheidung nicht  beeintraechtigen  darf und  auch eine
  Moeglichkeit des Ersatzdienstes  vorsehen muss,  die in keinem Zu-
  sammenhang  mit   den   Verbaenden  der   Streitkraefte   und  des
  Bundesgrenzschutzes steht."

  Das Gesetz,  das den  Ersatzdienst der Kriegsdienstverweigerer re-
  gelt, ist das  Zivildienstgesetz. Es kennt  verschiedene Arten des
  Ersatzdienstes, aber  die zahlenmaessig  wichtigste, die  mehr als
  90% aller  Ersatzdienstpflichtigen  erfasst, ist  der Zivildienst.
  Die Durchfuehrungsbestimmungen zum  Zivildienstgesetz enthaelt der
  "Leitfaden fuer  die  Durchfuehrung des  Zivildienstes",  den jede
  Zivildienststelle erhaelt. Zivildienstleistende haben Anspruch auf
  ungehinderte Einsichtnahme in diesen Leitfaden (das ist festgelegt
  in Abschnitt A 2, Ziffer 3.7 des Leitfadens).

  Mit dem  Zivildienst  erfuellt  der  Kriegsdienstverweigerer seine
  Wehrpflicht.  Im  Grundgesetz  steht  klipp  und  klar,  dass  der
  Ersatzdienst die Dauer  des Wehrdienstes  nicht uebersteigen darf.
  In    der     Praxis    wird     das    missachtet,     und    das
  Bundesverfassungsgericht hat  das durchgehen  lassen. Derzeit gilt
  folgende Regelung:

  Der Zivildienst dauert drei Monate laenger als der Grundwehrdienst
  ( 24 Abs. 2 ZDG, also zur Zeit 13 Monate). Wer als Reservist oder
  Soldat verweigert und mindestens  zehn Monate Wehrdienst geleistet
  hat, muss  nur noch  zwei Drittel  der Zusatzzeit  nachdienen. Bei
  kuerzerem Wehrdienst wird  die bisher  abgeleistete Dienstzeit 1:1
  auf  den  Zivildienst   angerechnet  (  22   ZDG).  Alle  anderen
  Ersatzdienste dauern  laenger als  der Zivildienst.  Im Krieg sind
  Zivildienstleistende  zu  unbefristetem  Zivildienst verpflichtet,
  ebenso die, die Dienste nach  den  14a und 14b Zivildienstgesetz
  geleistet haben.

  Neben dem  Zivildienst darf  man andere  Taetigkeiten nur begrenzt
  ausueben. Jede  "Nebentaetigkeit" muss  gemeldet werden;  sie kann
  verboten werden, wenn sie den Dienst stoert ( 33 ZDG). Eine volle
  Taetigkeit, z.B.  Studieren, ist  neben dem  Dienst nicht erlaubt.
  Auch  die  politische  Betaetigung  ist  eingeschraenkt,  aber nur
  innerhalb  des  Dienstes  (  29  ZDG).  Zwar  behaelt  ein Zivil-
  dienstleistender im  Prinzip  alle staatsbuergerlichen  Rechte, in
  der Praxis sind aber viele Einschraenkungen  erlaubt ( 25 c und 
  80 ZDG). Ihm kann befohlen werden, wo er wohnt ( 31 ZDG); er muss
  aerztliche Untersuchungen in gewissem Umfang  dulden ( 39 und 40
  ZDG); er ist  zur Verschwiegenheit  verpflichtet (  28 ZDG), muss
  dienstliche Anordnungen befolgen  ( 30 ZDG)  und anderes mehr. Wo
  nichts  besonders   geregelt  ist,   steht  der   Zivildienst  dem
  Wehrdienst auf Grund der Wehrpflicht gleich ( 78 ZDG).

  Der Zivildienst ist entsprechend dem Wehrrecht geregelt, also nach
  dem Prinzip von  Befehl und  Gehorsam. Wer  eine Einberufung nicht
  befolgt oder dem Dienst fernbleibt, macht sich ebenso strafbar wie
  ein Deserteur  der Bundeswehr  und muss  ausserdem wie dieser feh-
  lende Dienstzeiten nachdienen. Die Zivildienstleistenden werden an
  die gemeinnuetzigen Einrichtungen  im sozialen  Bereich vom Staat,
  in dessen  Dienst sie  stehen, ausgeliehen.  Der Dienstbeginn wird
  durch eine Einberufung (bzw. bei als Kriegsdienstverweigerer aner-
  kannten Soldaten gegebenenfalls  durch eine Versetzung mittels Um-
  wandlungsbescheid) bestimmt ( 19 Abs. 1 und Abs. 2 ZDG). Die Ein-
  berufung regelt Zeit,  Ort und  Dauer des  Dienstes. Die Personen-
  Kennziffer (PK) ist die gleiche wie bei der Bundeswehr.

  Die zivilen Dienststellen sind in dieser Sache ausfuehrende Organe
  des  Staates  und   an  dessen  Gesetze,  Verordnungen, Durchfueh-
  rungsvorschriften und Auflagen gebunden,  sonst bekommen sie keine
  Zivildienstleistenden mehr. Jede Zivildienststelle (ZDS) wird des-
  halb auch als solche ueberprueft  und nur anerkannt, wenn sie "ge-
  eignet" ist ( 4  ZDG). Sie erhaelt eine Zivildienststellen-Nummer
  (ZDS Nr.) und  jeder Zivildienstplatz (ZDP)  eine Unternummer. Die
  Taetigkeiten   der   Zivildienstleistenden   (ZDL)   werden   nach
  Taetigkeitsmerkmalen eingeteilt.  Diese Taetigkeitsmerkmale gelten
  jeweils fuer den  Zivildienstplatz, dem sie  zugeordnet sind. Soll
  ein Zivildienstleistender anders  eingesetzt werden,  muss das von
  der  Dienststelle  dem  Bundesamt  fuer  den  Zivildienst gemeldet
  werden.

  Fuer   die    Anerkennung   der    Zivildienststellen   und Zivil-
  dienstplaetze,  fuer   die  Einberufung   und  Entlassung  der Zi-
  vildienstleistenden  und   fuer  die   gesamte  Durchfuehrung  des
  Dienstes ist das Bundesamt  fuer den Zivildienst in Koeln zustaen-
  dig. Es  ist  als  Bundesoberbehoerde  dem  Bundesministerium fuer
  Familie, Senioren, Frauen  und Jugend unterstellt.  Damit es seine
  Aufgaben praktisch wahrnehmen  kann, hat  es einerseits fuer groe-
  ssere Bereiche (oft ganze Bundeslaender) eigene Zivildienstgruppen
  mit Verwaltungsstellen  eingerichtet,  andererseits  ein  Netz von
  Regionalbetreuern (Aussendienst-mitarbeitern  des Bundesamtes fuer
  den Zivildienst) organisiert, die die Zivildienststellen besuchen,
  beraten und  kontrollieren  sollen.  Neben  den Zivildienstgruppen
  haben  auch   die  Landesorganisationen   der  Wohlfahrtsverbaende
  "Verwaltungsstellen  Zivildienst"  je  fuer  ihren  Bereich einge-
  richtet. Auf  dem  Wege der  Uebertragung  von Verwaltungsaufgaben
  (UeVA) sind diesen und den staatlichen Zivildienstgruppen wichtige
  Aufgaben uebertragen worden, insbesondere:

  -    Beratung der Zivildienststellen;
  -    Einplanung der Zivildienstpflichtigen nach Zeit, Art und Ort
       des Dienstes;
  -    Vorbereitung von Versetzungen (in eine andere Dienststelle)
       und Umsetzungen (innerhalb der Dienststelle) der Zivil-
       dienstleistenden;
  -    Gewaehrung von Sonderurlaub.

  Mit der  Anerkennung  erhalten Kriegsdienstverweigerer  eine Liste
  dieser Verwaltungsstellen  und Zivildienstgruppen,  damit sie sich
  bei diesen nach offenen Zivildienststellen erkundigen koennen.

  b)   *Wie findet man einen vernuenftigen Zivildienstplatz?*

  Zivildienstleistende sind ungelernte Hilfskraefte in Bereichen, in
  denen es  wichtig ist,  wie die  Menschen miteinander  umgehen und
  auskommen. Deshalb  kann man  die Zivildienstleistenden nicht ein-
  fach irgendwohin  kommandieren.  Die meisten  Dienststellen wollen
  mitbestimmen, wen  sie  bekommen.  Dafuer gibt  es  ein besonderes
  Einplanungsverfahren,   dessen    wichtigster    Bestandteil   die
  sogenannte Einverstaendniserklaerung  (EKL)  der Zivildienststelle
  ist, dass sie einen  bestimmten Zivildienstpflichtigen haben will.
  Im Gesetz  heisst es  nur:  "Der Zivildienstpflichtige  kann nicht
  verlangen, zu  einer  bestimmten  Zivildienststelle  einberufen zu
  werden" (  19  Abs. 3  ZDG).  Der Zivildienstleistende  kann also
  hoechstens Anregungen geben, wohin  er einberufen werden will. Ein
  Auswahlrecht haben  dagegen  die  Zivildienststellen. Entscheidend
  ist, ob sie jemand anfordern. Deshalb kommt es darauf an, sich bei
  ihnen zu bewerben.

  Wie findet man  eine geeignete Zivildienststelle?  Am besten ueber
  die Verwaltungsstellen, die in der  Liste stehen, die mit der KDV-
  Anerkennung zugesandt oder uebergeben wird. Die Verwaltungsstellen
  kennen die  Zivildienststellen  ihres Bereiches  und  wissen auch,
  wann welche  Zivildienstplaetze frei  werden. Mit  deren Hinweisen
  kann man  zu der  Zivildienststelle  gehen, sich  vorstellen, sich
  erkundigen und ggfs. bitten,  dass die Zivildienststelle einen als
  Zivildienstleistenden  mit  Hilfe  einer Einverstaendniserklaerung
  beim Bundesamt fuer den Zivildienst anfordert. Es lohnt sich, sich
  ueber die  Stelle vorher  genau zu  erkundigen, am  besten bei den
  Zivildienstleistenden,  die  dort  schon  taetig  sind.  Ausserdem
  sollte man der Dienststelle den Musterungsbescheid vorlegen, damit
  diese abschaetzen kann, ob man  fuer die vorgesehene Taetigkeit in
  Frage kommt.

  Mit der  Einverstaendniserklaerung  wird  in  der  Regel  auch der
  Zeitpunkt des  Dienstbeginns angegeben.  Das ist  deshalb wichtig,
  weil sich  daraus  auch  das planmaessige  Ende  des Zivildienstes
  ergibt. Wer  anschliessend eine  neue Ausbildung  oder ein Studium
  beginnen will,  sollte  darauf  achten.  Findet  man  selbst keine
  Stelle, die den eigenen  zeitlichen Vorstellungen entspricht, kann
  man  auch  das  Bundesamt  fuer  den  Zivildienst  einfach  um die
  Einberufung zu  einem bestimmten  Termin bitten.  In allen Faellen
  gilt: Speziell bei  Terminen kurz  nach dem Abitur  sollte man das
  fuer die Einberufung Notwendige  lange vorher erledigen, am besten
  sechs Monate vorher.

  Wer  ueberhaupt  einberufen  wird,  ist  wie  bei  der  Bundeswehr
  geregelt.

  Wer Anfragen an  das Bundesamt  fuer den Zivildienst  hat, die den
  Zivildienst betreffen,  findet die  zustaendigen Sachbearbeiter am
  schnellsten, indem  er  bei  Anrufen vor  der  Einberufung zum Zi-
  vildienst den fuer  seinen Wohnort, im  Zivildienst den fuer seine
  Dienststelle zustaendigen Stadt-  oder Landkreis  nennt und dessen
  Autokennzeichen angibt.

  c)   *Was erhaelt ein Zivildienstleistender?*

  Ein Zivildienstleistender erhaelt  genau die  gleichen Bezuege wie
  ein einfacher Soldat  und (wenn er  nicht disziplinarisch bestraft
  wurde) nach drei Monaten wie ein  Gefreiter ( 35 ZDG), nach sechs
  Monaten in den  meisten Taetigkeiten wie  ein Obergefreiter, falls
  er "befoerdert"  wird. Das  sind: Der  Sold (zur  Zeit drei Monate
  lang kalendertaeglich 13,50 DM, danach  15,-- DM ab 7. Monat evtl.
  16,50 DM), das Weihnachtsgeld  (genannt ,besondere Zuwendung", zur
  Zeit einmalig 375,--  DM) und  das Entlassungsgeld  (zur Zeit nach
  der vollen  Dienstzeit 1.500,--  DM). Bei  vorzeitiger erhaelt man
  den entsprechenden Anteil  vom Weihnachts- und Entlassungsgeldgeld
  nach vollen  Dienstmonaten,  also fuer  jeden  Monat je  1/13. Der
  Lebensunterhalt    besteht    normalerweise    aus    kostenfreien
  Sachleistungen: Verpflegung,  Kleidung  und  Unterkunft.  Kann die
  Dienststelle diese ganz  oder teilweise  nicht bereitstellen, muss
  sie dafuer einen Ausgleich zahlen. (Wenn es um die vollen Betraege
  geht, sind dies: Verpflegung  taeglich 11,70 DM, Kleidungsgeld zur
  Zeit taeglich  2,45 DM,  Miete und  Mietnebenkosten je  nach deren
  Hoehe.  Wird   Verpflegung   nur  teilweise   gestellt,   gibt  es
  Teilbetraege).  Wird   der   Zivildienstleistende  nicht   in  der
  Dienststelle untergebracht, erhaelt  er die notwendigen taeglichen
  Fahrtkosten  zur  Zivildienststelle  von  dieser  erstattet.  Alle
  Verguetungen aendern  sich  oft.  Die aktuellen  Saetze  stehen im
  Leitfaden. Bei groesseren  Entfernungen zwischen Heimatwohnung und
  Dienstunterkunft    (nicht    Dienststelle)     gibt    es    eine
  Entfernungszulage, ab 50 km  von Tuer zu Tuer  pro Tag 3,-- DM, ab
  100 km 6,--  DM. Gerechnet  wird der  kuerzeste Verkehrsweg, nicht
  Luftlinie.

  Dienstzeit, Urlaub  und  Sonderurlaub sind  ebenfalls am Militaer-
  dienst orientiert. Der Hauptunterschied  ist, dass die Arbeitszeit
  sich  nach  dem  jeweils   fuer  die  Zivildienststelle  gueltigen
  Tarifvertrag richtet.  Wenn es  in der  Frage der  Arbeitszeit und
  Diensteinteilung  Probleme  gibt,  kann  man  sich  ueber den Ver-
  trauensmann oder auch direkt  an den Personalrat bzw. Betriebsrat,
  oder auch direkt an die zustaendigen Gewerkschaften wenden, in der
  Regel an  die  Gewerkschaft  Oeffentliche  Dienste,  Transport und
  Verkehr  (OeTV)  oder  an  die  Deutsche  Angestelltengewerkschaft
  (DAG). Wenn kein Tarifvertrag besteht, ist die Arbeitszeitregelung
  fuer Bundesbeamte massgebend.  Der Urlaubsanspruch ist einheitlich
  geregelt und haengt von der Laenge der Dienstzeit ab, Sonderurlaub
  von der Begruendung. Naeheres ist im Leitfaden nachzulesen.

  Wer schon eine eigene Wohnung hat oder wer verheiratet ist hat wie
  wehrpflichtige  Soldaten  erhebliche  Ansprueche auf Unterhaltssi-
  cherung, oder seine Angehoerigen haben diese. Trotzdem gibt es vor
  allem wegen der unterschiedlichen Regelungen fuer die Unterkuenfte
  der  Zivildienstleistenden  nicht  selten  Probleme.  Wer  zu  den
  Zahlungen fuer Unterkunft, Mietwohnungen und Fahrtkosten mehr wis-
  sen  und   seine   Rechte   genau   kennen   will   sei   auf  die
  Zentralstellenbroschuere  von  Peter  Tobiassen  "Mietbeihilfe und
  Mietkostenerstattung" verwiesen.

  Auch in  den  Bereichen Sicherung  des  Arbeitsplatzes, kostenlose
  aerztliche  Betreuung,  Familienheimfahrten, Unterhaltssicherungs-
  regelungen im  Blick  auf  finanzielle  Verpflichtungen  etc. sind
  Zivildienstleistende den  wehrpflichtigen Soldaten gleichgestellt.
  Auch hier findet  der Zivildienstleistende  alle noetigen Hinweise
  im "Leitfaden", der in  der Zivildienststelle fuer ihn zugaenglich
  ist.


  d)   *Was tun, wenn es Schwierigkeiten gibt?*

  Im Zivildienst  kann es  wie bei  jeder Taetigkeit Probleme, Miss-
  verstaendnisse,  Schikanen  geben.  Was  kann  man  dann  tun?  In
  groesseren Dienststellen  ist  eine Hilfe  vorgesehen: Wenn minde-
  stens fuenf  Zivildienstleistende  taetig sind,  sollen  sie einen
  Vertrauensmann waehlen (nach  dem Gesetz  ueber den Vertrauensmann
  der Zivildienstleistenden -  ZDVG). Der Dienststellenleiter leitet
  die Wahl ein und  unterrichtet die Zivildienstleistenden ueber das
  Wahlverfahren    (vgl.    Einzelheiten    im    Leitfaden). Zivil-
  dienstleistende koennen und  sollten die Wahl  verlangen, wenn die
  Dienststelle nicht von sich aus die Wahl ansetzt.

  Der Vertrauensmann ist Sprecher  der Zivildienstleistenden und ein
  wichtiger Vermittler bei Missverstaendnissen und Streitfaellen. Er
  muss in  vielen  Angelegenheiten  des  Dienstes  angehoert werden.
  Sobald  ein  Vertrauensmann  gewaehlt  ist,  sollte  man  ihn  bei
  Schwierigkeiten einschalten.  Er muss  von der  Leitung der Zivil-
  dienststelle gehoert  werden, er  kann seine  Kollegen beraten, er
  hat einen  besonderen  Schutz  fuer seine  Taetigkeit.  Bekommt er
  dabei Schwierigkeiten,  sollte er  sich in  jedem Fall  an Stellen
  wenden, die  ihn  unterstuetzen  (Zentralstelle  KDV, Gewerkschaft
  etc.). Dass ein  Vertrauensmann gewaehlt wird,  dass er seine Auf-
  gaben  ernst   nimmt   und   gut  ausfuellt,   ist   fuer  die Zi-
  vildienstleistenden und fuer die Zivildienststelle hilfreich, weil
  dieser zur  Aufklaerung  von  Missverstaendnissen  beitragen kann.
  Helfen   kann    der   Vertrauensmann    z.B.   oft,   wenn Diszi-
  plinarmassnahmen  gegen  einen  Zivildienstleistenden  eingeleitet
  werden (sollen).  Dann muss  er  gehoert werden.  Ohne Vermittlung
  werden   Konflikte   zwischen   Zivildienstleistenden   und Zivil-
  dienststellen manchmal  von  der Zivildienststelle  beendet, indem
  sie einfach die Versetzung  des Zivildienstleistenden fordert. Das
  ist keine  gute  Loesung,  und nicht  selten  zu  verhindern, wenn
  rechtzeitig der Vertrauensmann eingeschaltet wird. Hat eine Zivil-
  dienststelle weniger als fuenf  Dienstleistende oder ist noch kein
  Vertrauensmann gewaehlt,  ist  der Betriebs-  oder Personalrat zu-
  staendig und  kann  taetig  werden. Manchmal  koennen  auch andere
  Personen, zum  Beispiel ein  Zivildienstseelsorger, hilfreich ein-
  geschaltet werden.

  Gegen  ungerechte  Behandlung  koennen  Zivildienstleistende  sich
  beschweren. Dabei sind  allerdings gemeinsame Beschwerden verboten
  (  41  Abs.  3  ZDG).  Die  Beschwerden  sind  auf  dem Dienstweg
  einzureichen  unter  Umgehung  der  Stelle,  ueber  die  man  sich
  beschwert. Beschwerden ueber einzelne Mitarbeiter sind also an den
  Dienststellenleiter, Beschwerden ueber  die Dienststelle direkt an
  das  Bundesamt   fuer  den   Zivildienst,  Beschwerden  ueber Mit-
  arbeiterInnen  des  Bundesamtes  fuer  den  Zivildienst  direkt an
  dessen  Praesidenten   oder   den   Bundesbeauftragten   fuer  den
  Zivildienst zu richten. Wer  sich beschweren will, muss allerdings
  darauf achten, dass  er Beweise zur  Hand hat (z.B. Zeugenaussagen
  oder Belege). Ausserdem  ist wichtig,  dass in  der Sache liegende
  Vertraulichkeit gewahrt wird  und innerdienstliche Vorgaenge nicht
  unbedacht in die Oeffentlichkeit getragen werden. Andererseits ist
  Unrecht, das gegen Gesetze verstoesst, grundsaetzlich nicht geheim
  zu halten.

  Im Dienst kann es Gesundheitsschaeden geben durch Unfaelle, Infek-
  tionen, Ueberforderungen, durch  zu schweres  Heben etc. Zunaechst
  hat jeder Zivildienstleistende  dann Anspruch auf "freie Heilfuer-
  sorge", also die noetige medizinische Behandlung und Pflege. Da es
  im Zivildienst  nicht  wie bei  der  Bundeswehr eigene  Aerzte und
  Krankenhaeuser  gibt,  muss  er  mit  dem  Krankenschein,  den die
  Dienststelle ausgibt, zivile  Aerzte aufsuchen. Dazu  muss er sich
  krank melden.  Wichtig  ist  dabei, dass  die  Krankschreibung des
  Arztes sofort der Zivildienststelle  vorgelegt wird. Der Leitfaden
  erklaert alles Weitere.

  Wird  jemand  "voruebergehend  nicht  zivildienstfaehig",  kann er
  entlassen werden, aber nur,  wenn er zustimmt (  43 Abs. 1 Ziffer
  11 ZDG). Wird er spaeter wieder  dienstfaehig, kann er - sofern er

  vorzeitig entlassen  wurde -  fuer die  Restdienstzeit erneut ein-
  berufen werden. Besser ist es deshalb in der Regel, der Entlassung
  nicht zuzustimmen. Dann  bleibt man Zivildienstleistender, erhaelt
  Sold und alle anderen Leistungen, bis die Dienstzeit erfuellt ist.
  Da man aber  nicht dienstfaehig  ist, muss  man keinen Dienst lei-
  sten. Bei  spaeteren Bewerbungen  im Zivilleben  taucht der Zivil-
  dienst nur als  volle Zeit  auf und  gibt keinen  Anlass zu Fragen
  nach der zu kurzen  Dienstzeit und also  nach der frueheren langen
  Krankheit und/oder  nach  eventuell  verbliebenen gesundheitlichen
  Einschraenkungen.

  Anders ist es, wenn man  nicht nur voruebergehend, sondern dauernd
  "zivildienstunfaehig" wird ( 43 Abs. 1 Ziffer 6 in Verbindung mit
   8 ZDG). Dann  muss man entlassen werden,  falls man nicht gerade
  im Krankenhaus liegt (  44 Abs. 3 ZDG).  Wenn die Gefahr besteht,
  dass  Dauerschaeden   bleiben  oder   nach  der   Entlassung  noch
  aerztliche Behandlung noetig  ist, ist  eigene Initiative gefragt.
  Die im  Zivildienst  erworbene  Schaedigung  sollte  man unbedingt
  genau  untersuchen   und   bescheinigen  lassen,   ausserdem  eine
  Entlassungsuntersuchung unter  Hinweis  auf den  Grund beantragen.
  Die Ergebnisse sind fuer das Folgende wichtig.

  Wenn  zivildienstbedingte  Schaeden  bleiben,  muss  man  nach der
  Entlassung beim Versorgungsamt erneut  einen Antrag auf Behandlung
  und Anerkennung  dieser  Dienstbeschaedigung stellen  (  47 ZDG).
  Wird  sie  anerkannt,   erhaelt  man  kuenftig  entsprechende Ver-
  sorgungsleistungen (aerztliche  und  Krankenhausbehandlung, Kuren,
  Rente, orthopaedische  Hilfsmittel etc.).  Diese bekommt  man aber
  nicht von selbst,  sondern nur auf  Antrag. Der Antrag  ist an das
  oertlich zustaendige Versorgungsamt zu  richten und zu begruenden.
  Dabei haengt  sehr  viel  ab  von  der  Ursache,  also  der ersten
  Feststellung des  Unfalls oder  der Krankheit  im Zusammenhang des
  Zivildienstes, und  weiterhin  dann von  der  Untersuchung und Be-
  wertung der verbliebenen Schaeden bzw. Krankheiten.

  Eine Entlassungsuntersuchung  ist fuer  Zivildienstleistende nicht
  vorgeschrieben. Sie  erfolgt  nur,  wenn  der Zivildienstleistende
  oder die Zivildienststelle sie  verlangen. Wer im Dienst einen Un-
  fall hatte, wer ernsthaft  erkrankt war, wer besonders gesundheit-
  lich  gefaehrdende  Taetigkeiten  hatte  (z.B.  wegen  Kontakt mit
  Infektionskranken)  oder  wer  im  Zivildienst gesundheitliche Be-
  schwerden bekommen  hat (z.B.  Rueckenschmerzen wegen schweren He-
  bens in  Pflegetaetigkeiten),  sollte  auf einer Entlassungsunter-
  suchung bestehen ( 39  Abs. 1 Ziffer  4 ZDG). Ergeben sich Beein-
  traechtigungen gegenueber der Situation bei Dienstbeginn, kann man
  diese  Schaedigung  evtl.  als  Versorgungsleiden  geltend  machen
  (Antrag an  das Versorgungsamt,  siehe vorigen  Absatz). Auch fuer
  diese Entscheidungen gilt natuerlich,  dass es Rechtsbehelfe gibt,
  falls  man  nicht   mit  der  ersten  Verwaltungsentscheidung ein-
  verstanden ist.

  Wenn ein Zivildienstleistender einen  Unfall verursacht oder etwas
  beschaedigt, traegt  der Arbeitgeber  die Haftung,  also der Staat
  bzw. die Zivildienststelle. Nur wenn der Zivildienstleistende vor-
  saetzlich oder grob fahrlaessig gehandelt hat, kann er zur Rechen-
  schaft gezogen werden  ( 34 ZDG).  Regresspflichtig darf ihn aber
  nicht die Dienststelle machen, sondern  nur das Bundesamt fuer den
  Zivildienst. Werden  entsprechende  Vorwuerfe gemacht,  sollte man
  sich sofort  Beistand holen  und  notfalls (bei  schweren Schaeden
  oder Vorwuerfen) einen Anwalt zuziehen.

  e)  *Rechtsbehelfe*

  Auch im Zivildienst geht es  oft um Verwaltungs- und Rechtsfragen,
  die strittig  sind, und  auch  hier gibt  es die  Moeglichkeit von
  Rechtsbehelfen.      Gegen      Verwaltungsakte      (Einberufung,
  Dienstzeitfestsetzung,   Entlassung   etc.)   kann   man  notfalls
  Widerspruch einlegen und - wenn der Widerspruch nicht hilft - beim
  Verwaltungsgericht klagen.

  Welche Wege man  fuer den Widerspruch  oder die Klage einschlagen,
  welche     Fristen     man     einhalten     muss,     sagt    die
  "Rechtsmittelbelehrung" in dem  "Bescheid". Zur  Wahrung der Frist
  kann man auch  erst einen  Rechtsbehelf einlegen  und dann die Be-
  gruendung moeglichst  bald nachreichen.  Manchmal  - und  das wird
  extra angegeben -  muss man die  Begruendung schon mit einreichen,
  doch gibt es in der Regel auch in solchen Faellen die Moeglichkeit
  einer kurzen Begruendung,  die man spaeter  ergaenzt. Die Gesetze,
  die in  diesen Verfahren  gelten, sind  neben den inhaltlich mass-
  gebenden Gesetzen (also dem  Zivildienstgesetz etc.) vor allem das
  Verwaltungsverfahrensgesetz  (VwVfG)  und die Verwaltungsgerichts-
  ordnung (VwGO).

  Bei Disziplinarverfahren gibt es die Moeglichkeit, gegen eine Dis-
  ziplinarmassnahme/-strafe  Beschwerde   einzulegen   (   65  ZDG)
  und/oder das Bundesdisziplinargericht anzurufen ( 66 ZDG).

  Bei Strafverfahren kann man  nach einer Verurteilung evtl. hoehere
  Gerichte anrufen. Da es dabei manchmal um erhebliche Gerichts- und
  Anwaltsgebuehren  geht,  muss  ein  solcher  Schritt  vorher genau
  ueberlegt werden. So  wichtig ein Rechtsanwalt  von Anfang an ist,
  so nuechtern muss man pruefen,  was ein weiteres Verfahren bringen
  und kosten wuerde.

  In allen Faellen  gilt: Beratung suchen  bei zustaendigen KDV-/ZD-
  Beratern, evtl.  Anwalt erst  um  Beratung bitten,  Prozesse nicht
  ohne Anwalt fuehren.

  Vielfach gibt es Kostenunterstuetzung nach dem Beratungs- und Pro-
  zesskostenhilfegesetz. Das kann man  zu Beginn einer Beratung beim
  Rechtsanwalt klaeren.


  5.  *Andere Ersatzdienste*

  Als Ersatz  fuer  den  Grundwehrdienst  sind  im Zivildienstgesetz
  nicht nur der Zivildienst, sondern auch andere Dienste vorgesehen.
  Wichtig ist, dass diese Dienste nur gewaehlt werden koennen, bevor
  man einberufen  ist  und  bevor  man  ein  bestimmtes Alter ueber-
  schritten hat,  das  fuer  die Dienste  unterschiedlich  ist. Fuer
  Wehrpflichtige ohne  Anerkennung als  Kriegsdienstverweigerer gilt
  dabei:  Schon  die  Anhoerung  zu  eventuellen Gesundheitsschaeden
  (Ueberpruefung  des  Musterungsergebnisses,  falls  die  Musterung
  mindestens  zwei  Jahre  zurueckliegt)  im  Zuge der Einberufungs-
  vorbereitungen   fuehrt   dazu,    dass   Ersatzdienst   als Kata-
  strophenschutzhelfer nicht  mehr  gewaehlt werden  kann.  Nach der
  Anerkennung  als  Kriegsdienstverweigerer  besteht  allerdings die
  Moeglichkeit, sich fuer solchen Dienst erneut zu melden.

  Von grosser  Bedeutung  ist  der  Organisationsunterschied. Im Ge-
  gensatz  zu  Bundeswehr  und   Zivildienst  sind  die  anderen Er-
  satzdienste  nicht  staatlich,   sondern  zivil  organisiert.  Bei
  Unfaellen  und  Dienstbeschaedigungen  hat  das  unter  Umstaenden
  erhebliche Folgen,  teilweise  auch  bei  der  Frage  der (Nicht-)
  Anrechnung, z.B. fuer die Freistellung der dritten Brueder.

  Wer  die  Verpflichtung  fuer  einen  anderen  Ersatzdienst  nicht
  einhaelt, wird  wieder  wehr- bzw.  zivildienstpflichtig.  Er kann
  ueber die Regelaltersgrenze  hinaus einberufen  werden und erhaelt
  nur den Teil  des Ersatzdienstes  angerechnet, der  nach Abzug der
  jeweiligen Zusatzzeit schon abgeleistet wurde, falls er den Dienst
  schuldlos abbrechen musste. Bei schuldhaftem Abbrechen wird nichts
  angerechnet.

  a)   *Zivilschutz oder Katastrophenschutz ( 14 ZDG / 13a WPflG)*

  Wer sich, ehe er 25 Jahre  wird, fuer sieben Jahre zu einem Dienst
  als Helfer  im  Katastrophenschutz  verpflichtet,  wird  nicht zum
  Grundwehrdienst    oder     Zivildienst    herangezogen.    Diesen
  Katastrophenschutzdienst   kann   man   neben   seiner   sonstigen
  Taetigkeit bei  den  folgenden  Organisationen  leisten: Deutsches
  Rotes  Kreuz  (DRK),  Arbeiter-Samariter-Bund  (ASB),  Johanniter-
  Unfall-Hilfe (JUH),  Malteser Hilfsdienst  (MHD), Deutsche Lebens-
  rettungsgesellschaft  (DLRG),  aber   auch  bei  freiwilligen Feu-
  erwehren, beim Deichschutz oder  beim Technischen Hilfswerk (THW).
  Fuer die  Anerkennung  dieses  Dienstes ist  massgebend,  dass auf
  Antrag    der    Katastrophenschutzorganisation   der Hauptverwal-
  tungsbeamte des  Kreises bzw.  der kreisfreien  Stadt zustimmt und
  beim Kreiswehrersatzamt  oder Bundesamt  fuer den  Zivildienst die
  Freistellung fuer diesen Dienst regelt. Fuer diesen Dienst gibt es
  begrenzte Kontingente  fuer die  Wehrpflichtigen. Ausserdem stimmt
  das  Kreiswehrersatzamt  der  Verpflichtung  nur  zu,  wenn  keine
  Einplanung fuer die Bundeswehr vorliegt  oder vorlag. Er muss also
  sehr fruehzeitig geregelt  werden. Wer einmal  eine Anhoerung fuer
  eine  Einberufung,   eine  Vorbenachrichtigung   als  Ersatz  fuer
  Ausfaelle oder  gar schon  eine Einberufung  erhalten hat, bekommt
  keine Zustimmung des Kreiswehrersatzamtes  mehr, selbst dann, wenn
  die  angekuendigte  Einberufung   nicht  erfolgt  ist.  Anerkannte
  Kriegsdienstverweigerer koennen von  den Organisationen ausserhalb
  der Kontingente beschaeftigt werden.

  Zwei  Probleme  des  Dienstes  als  Helfer  im  Katastrophenschutz
  muessen besonders erwaehnt werden: Wenn  man umzieht, ist es nicht
  sicher, ob  man  am neuen  Wohnort  weitermachen kann,  falls dort
  keine freien  Plaetze  zur  Verfuegung  stehen.  Erfuellt  man die
  Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemaess, wird man entlassen
  und muss doch  noch Wehr-  oder Zivildienst machen,  falls man das
  32. Lebensjahr noch  nicht vollendet hat.  Eine gewisse Anrechnung
  von Dienstzeit  gibt  es  nur  bei Ausscheiden  nach  mehr  als 3
  Jahren, wenn das  Ausscheiden nicht  im Verhalten  oder der Person
  des Helfers begruendet ist.

  b)   *Entwicklungsdienst ( 14a ZDG / 13 b WPflG)*

  Wer sich  bei  einer anerkannten  Entwicklungshilfsorganisation zu
  einem   mindestens   zweijaehrigen   Entwicklungshelferdienst ver-
  pflichtet und sich  darauf vorbereitet, wird  nicht zum Grundwehr-
  oder Zivildienst  herangezogen. Dieser  Dienst kommt  nur fuer be-
  stimmte Fachleute in  Frage, solange  man noch nicht  30 Jahre alt
  ist. Dazu kann man einen Vorvertrag abschliessen und sich deswegen
  zurueckstellen lassen.  Die Entwicklungsdienste  wissen aber kaum,
  welche Fachleute sie  in Zukunft  brauchen werden.  Deshalb ist es
  fuer die meisten Interessenten  sehr schwer, oft unmoeglich, einen
  Vorvertrag abzuschliessen, der  dafuer sorgt, dass  man erst seine
  Ausbildung abschliessen kann und nicht vorher schon zum Wehr- oder
  Zivildienst einberufen  wird. Im  Kriege gilt  auch fuer ehemalige
  Entwicklungshelfer  Wehr-  bzw.   Zivildienstpflicht.  Wer  seiner
  Verpflichtung nicht  nachkommt, kann  bis  zur Vollendung  des 32.
  Lebensjahres  noch  zu   Bundeswehr  oder  Zivildienst  einberufen
  werden. Bereits geleisteter Dienst wird dabei nicht angerechnet.

  c) und d)      *Dienste nur fuer Kriegsdienstverweigerer*

  Die beiden folgenden Dienste sind  besonders wichtig fuer die, die
  Bedenken gegen den staatlichen Zivildienst  haben, sei es, weil er
  ihnen  zu  direkt  Staatsdienst  ist,   oder  weil  er  in  seiner
  Ausgestaltung zumindest  auch kriegsnuetzlich  ist. Wer allerdings
  auch diese  Moeglichkeiten ausschlaegt  und jeden  Ersatz fuer die
  Wehrpflicht ablehnt,  macht  sich strafbar,  sobald  er einberufen
  wird und der Einberufung nicht folgt.

  c)   *Andere Dienste im Ausland ( 14 b ZDG)*

  Nur fuer  anerkannte  Kriegsdienstverweigerer, die  noch  nicht 25
  Jahre alt sind, besteht im  Frieden die Moeglichkeit eines zivilen
  Dienstes im Ausland, der  dann zwei Monate  laenger dauert als der
  Zivildienst. Dieser Dienst  ist kein staatlicher Zivildienst, son-
  dern ist rechtlich  anders geordnet.  Er wird aber  im Frieden als
  Ersatzdienst  anerkannt.  Im  Kriege  koennen  auch  diese Ersatz-
  dienstleistenden zum Zivildienst einberufen werden. Auskunft geben
  ein Merkblatt  zu den  anderen  Diensten im  Ausland  nach   14 b
  Zivildienstgesetz, das  man  beim Bundesamt  fuer  den Zivildienst
  erhaelt, und die darin genannten Organisationen, die diesen Dienst
  anbieten.

  d)   *Freies Arbeitsverhaeltnis ( 15a ZDG)*

  Wer aus Gewissensgruenden den  Zivildienst ablehnt, kann an Stelle
  eines staatlichen Dienstes  auch ein  freies Arbeitsverhaeltnis zu
  normalen Arbeitsbedingungen eingehen.  In Frage kommen alle Arbei-
  ten  in  Krankenhaeusern  oder  entsprechenden  Einrichtungen  zur
  Pflege, Behandlung und Betreuung  von Personen. Dafuer gibt es al-
  lerdings erhebliche Einschraenkungen:

  -    Die  Gewissensentscheidung  gegen  den  Zivildienst  muss dem
  Bundesamt fuer  den Zivildienst  mitgeteilt  und aehnlich  wie die
  Kriegsdienstverweigerung  im  KDV-Verfahren  inhaltlich begruendet
  werden;

  -    das freie  Arbeitsverhaeltnis  muss nach  der KDV-Anerkennung
  begruendet werden;

  -    es muss beginnen, ehe der Kriegsdienstverweigerer das 24. Le-
  bensjahr vollendet hat;

  -    es dauert ein Jahr laenger als der Zivildienst;

  -    die   Ableistung   muss    nachgewiesen   werden,   ehe   der
  Kriegsdienstverweigerer das 27. Lebensjahr vollendet hat,

  -    im Kriege muss  innerhalb von vier  Wochen wieder ein solches
  Arbeitsverhaeltnis eingegangen werden.


  6. *Totalverweigerung*

  Wer jeglichen Wehr-  und Ersatzdienst ablehnt,  wird in der Presse
  ueblicher Weise  als "Totalverweigerer"  bezeichnet. Die Behoerden
  unterscheiden  buerokratisch   zwischen  "Totalverweigerern",  die
  schon Erfassung, Musterung und  KDV-Verfahren und erst recht jeden
  Wehr- oder  Ersatzdienst  ablehnen, und  "Doppelverweigerern", die
  als anerkannte  Kriegsdienstverweigerer erst  den Ersatzdienst aus
  Gewissensgruenden   ablehnen.   Die   verweigernden   Wehr-   oder
  Ersatzdienstpflichtigen selbst nennen sich meistens totale Kriegs-
  dienstverweigerer  (TKDV)  und  sehen  keine  grossen Unterschiede
  darin, von welchem  Zeitpunkt an  sie sich  so radikal verweigern.
  Fuer sie ist der,  der den Wehr-  oder Ersatzdienst abbricht, weil
  sein Gewissen  ihm sagt,  dass  weiteres Mitmachen  Unrecht waere,
  ebenso totaler Kriegsdienstverweigerer wie der, der das vom ersten
  Augenblick der Erfassung an entschieden hat.

  a)  *Totale Kriegsdienstverweigerung als Gewissensentscheidung*

  In der Praeambel des  Grundgesetzes verpflichtet Deutschland sich,
  "dem Frieden der  Welt zu  dienen". Art.  4 Grundgesetz garantiert
  Glaubens- und  Gewissensfreiheit.  Art.  12  Grundgesetz verbietet
  Zwangsdienste.  Trotzdem   gibt   es,  gestuetzt   auf   Art.  12a
  Grundgesetz   und   die   gesetzliche   Wehrpflicht,   Zwang   und
  Strafandrohungen fuer radikale  Kriegsdienstverweigerer. Wer jeden
  Krieg  und  Kriegsdienst  ablehnt,  lehnt  natuerlich  auch  jeden
  Militaerdienst fuer sich  ab. Das  wird zwar  mit der Moeglichkeit
  der Kriegsdienstverweigerung in  Verbindung mit einem Ersatzdienst
  vom Staat  anerkannt,  aber  ist nur  soweit  gesetzlich geregelt.
  Schwierig  wird   es,  wenn   jemand  dieses   staatliche  Angebot
  Kriegsdienstverweigerung mit Ersatzdienst nicht annehmen will. Das
  gilt vor allem  fuer diejenigen, die  jeden Kriegsdienst, auch den
  ohne Waffen, fuer  ein solches  Verbrechen halten,  dass ihnen ein
  Ersatz dafuer  als Unrecht  erscheint  und deshalb  nicht moeglich
  ist. Sie werden mit Strafe bedroht.

  Wie ist das moeglich? Im Grundgesetz wird die Gewissensfreiheit in
  Artikel 4  Abs.  1 geschuetzt.  Mit  einem juristischen  Trick ist
  diese Freiheitsgarantie  aber fuer  totale Kriegsdienstverweigerer
  umgangen worden. Im selben  Artikel 4 ist  im Absatz 3 die Kriegs-
  dienstverweigerung   in   den   Gewissensschutz   einbezogen.  Was
  eigentlich die Gewissen sogar im Kriege schuetzen sollte, wird zur
  Einschraenkung dieses Rechtes  benutzt. Die Schutzbestimmung gegen
  den Waffendienst im Kriege wird naemlich als Spezialvorschrift zum
  Gewissensschutz der Kriegsdienstverweigerer gedeutet. Der Absatz 3
  schraenkt nach dieser  raffinierten Umdeutung  die eigentlich nach
  Absatz  1  des   Artikels  4   garantierte  Gewissensfreiheit  der
  Kriegsdienstverweigerer ein  und regelt  nur  noch den  Schutz vor
  Waffendienst im Kriege. Man darf  nicht gezwungen werden, in einer
  Kriegshandlung andere Menschen  zu toeten.  Dementsprechend ist in
  Artikel 12a Abs. 2 GG eine Ersatzdienstpflicht zugelassen, von der
  der Gesetzgeber mit dem Zivildienstgesetz Gebrauch gemacht hat.

  Ergebnis: Auch wer  aus noch  so ernster  Ueberzeugung jeden Wehr-
  und   Ersatzdienst   ablehnt,   bleibt   trotz  der Gewissensfrei-
  heitsgarantie des  Grundgesetzes wehr-  oder ersatzdienstpflichtig
  und muss mit  Strafe rechnen,  wenn er  dieser Dienstpflicht nicht
  nachkommt.

  b)   *Die Situation*

  Zur radikalen  Kriegsdienstverweigerung kommt  es natuerlich erst,
  wenn der Wehr-  oder Ersatzdienst gefordert  wird. Wer aus Gesund-
  heits- oder anderen Gruenden nicht einberufen wird, kommt um viele
  Probleme herum.  Vorher  gilt:  Bei  der  Erfassung  passiert noch
  nichts, wenn man  nicht antwortet. Bei  der Musterung riskiert man
  bei unentschuldigtem  Nichterscheinen  Bussgelder  zwischen  5 und
  1.000 DM  und  polizeiliche  Zwangsvorfuehrung.  Bussgelder drohen
  auch  bei   der  Verweigerung   der  Eignungsuntersuchung   und  -
  feststellung. Bei  der Frage  der KDV-Anerkennung  ergibt sich die
  Anerkennung,   wenn   man   dem   Kreiswehrersatzamt   mit   einem
  ausfuehrlichen  Bekennerbrief   seine  Verweigerung  jeden Kriegs-
  dienstes mitteilt,  sowie  Lebenslauf und  ein polizeiliches Fueh-
  rungszeugnis einreicht. Da ohne  die KDV-Anerkennung (zumindest in
  der  Bundeswehr)  die  Bestrafung  totaler Kriegsdienstverweigerer
  meist schlimmer ist,  lohnt sich  der relativ  geringe Aufwand des
  vollstaendigen KDV-Antrages fuer den,  der zu diesem Zugestaendnis
  bereit ist.

  Ernst wird es bei  der Einberufung, sei es  zur Bundeswehr, sei es
  zum Zivildienst. Wer  sie ohne Entschuldigungsgruende (gesetzliche
  Frei- oder Zurueckstellung etc.)  nicht befolgt, macht sich straf-
  bar. Er wird in der Regel nochmals zum Dienstantritt aufgefordert.
  Folgt er nicht, greifen Zwangsmassnahmen. Ebenso greifen sie, wenn
  man den Dienst vorzeitig abbricht oder Befehle verweigert.

  Sinnvoll ist es, schon vorher Unterstuetzung zu suchen. Angesichts
  der Diffamierung  radikaler  Kriegsdienstverweigerer  ist  es gut,
  wenn die Oeffentlichkeit informiert wird: Oeffentlichkeit schuetzt
  Verfolgte und verhindert  heimliche Repression.  Wichtig ist dabei
  aber, dass so informiert wird,  dass das Handeln verstaendlich und
  die dem Grundgesetz widersprechende Repression deutlich wird. Eine
  so wichtige Entscheidung hat eigentlich den Schutz des Art. 4 Abs.
  1  GG.  Wer   sich  auf  ein   Grundrecht  beruft,  braucht  keine
  Oeffentlichkeit zu scheuen.

  Schliesslich  sollte  jeder  totale Kriegsdienstverweigerer recht-
  zeitig  ueberlegen,  was  seine  Bestrafung  fuer  seine Umgebung,
  Familie, Freundin etc. bedeuten kann. Von eventueller monatelanger
  Trennung  bis  hin   zur  Diskriminierung,   vom  Verlust  der Ar-
  beitsstelle bis  hin zu  Kosten und  Zeitverlusten. Wer  das ernst
  nimmt, wird  zumindest  vorher  mit  den  eventuell Mitbetroffenen
  ausfuehrlich sprechen  und  alles  tun, um  ihnen  zu grosse Sche-
  rereien (z.B. Hausdurchsuchungen) zu ersparen.

  c)   *Die Repressionsmassnahmen der Bundeswehr*

  In der Bundeswehr ist der uebliche Ablauf so, dass Feldjaeger (oft
  mit Hilfe der Polizei) den  Wehrpflichtigen, der selbst nach einer
  schriftlichen Erinnerung nicht  erschienen ist, suchen, festnehmen
  und zur Kaserne bringen. Dort  wird er "belehrt" und erhaelt, wenn
  er nicht  zum  Dienst  bereit  ist,  Arrest.  Diese "erzieherische
  Massnahme" soll ein Umdenken bewirken  und wird oft sogar mehrfach
  verhaengt.   Bis   zu   3   x   21   Tage   Arrest   hat  das Bun-
  desverfassungsgericht  schon  als   zulaessig  durchgehen  lassen.
  Allerdings hat  es  eine  "Generalpraevention",  also Abschreckung
  anderer, fuer  unzulaessig erklaert.  Wichtig ist  darum, dass den
  militaerischen Vorgesetzten  deutlich  erklaert  wird,  wie ernst,
  bindend und unwandelbar die  Entscheidung gegen den Militaerdienst
  ist.  Sollten  sie  trotzdem  weiterhin  "Erziehung"  durch Arrest
  versuchen,  kann  man  sich  beim  Wehrbeauftragten  des Deutschen
  Bundestages  beschweren  und  Rechtsmittel  einlegen (Begruendung:
  Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz, der Doppelbestrafung verbietet).

  Spaetestens, wenn ein erster  Arrest erfolglos geblieben ist, gibt
  die Bundeswehr die Sache an  die Staatsanwaltschaft ab zur Anklage
  vor dem  Amtsgericht.  Nach  dem Wehrstrafgesetz  droht  dann eine
  Freiheitsstrafe von bis  zu fuenf  Jahren. In der  Praxis muss man
  bei guter Verteidigung durch  einen auf diesem Rechtsgebiet erfah-
  renen Rechtsanwalt mit  3 - 6  Monaten Freiheitsstrafe, ausgesetzt
  zur Bewaehrung,  falls man  nicht  vorbestraft ist,  rechnen. (Zur
  Gefahr der Doppelbestrafung vgl. Abschnitt e).

  d)   *Die staatliche Repression in den Ersatzdiensten*

  Wer  als  Kriegsdienstverweigerer  anerkannt  ist  und/oder  einen
  Ersatzdienst leistet  oder  leisten  soll, kann  nicht  mit Arrest
  belegt werden. Fuer ihn stellt sich die Sache anders dar.

  Im staatlichen Zivildienst  wird die  Sache nach vergeblicher Auf-
  forderung zum Dienstantritt sofort an die Staatsanwaltschaft abge-
  geben. Wie bei der Bundeswehr  droht dann eine Freiheitsstrafe von
  bis zu fuenf Jahren.

  In allen  anderen Ersatzdiensten  bedeutet ein  Nichtantreten oder
  Abbrechen des  Dienstes  zunaechst,  dass  man  ausgeschlossen und
  dadurch   wieder   zivildienstpflichtig   (ohne   Anerkennung  als
  Kriegsdienstverweigerer wehrdienstpflichtig)  wird und  mit seiner
  Einberufung rechnen  muss. Folgt  man der  Einberufung nicht, gilt
  das, was schon gesagt wurde.

  e)   *Gerichtsverfahren*

  Die Anklage  wegen eigenmaechtiger  Abwesenheit, Fahnenflucht oder
  Dienstflucht  ist  immer  eine  ernste  Sache.  Es  geht  dann  im
  Strafverfahren um  drei  wichtige  Fragen: Ist  es  eine  ein fuer
  allemal   getroffene    Entscheidung,    die    strafmildernd   zu
  beruecksichtigen ist?  Ist  es  deshalb  eine  Straftat,  die nach
  Artikel 103 Absatz 3 Grundgesetz  nur einmal bestraft werden darf?
  Oder  koennen  erneute   Einberufungen  zu  erneuten  Bestrafungen
  fuehren?  (Die  dann   bei  dem  "einschlaegig  vorbestraften Wie-
  derholungstaeter" schwerere Strafen  nach sich  ziehen und Strafen
  auf  Bewaehrung   bei  erneuter   Bestrafung  ausschliessen.)  Und
  schliesslich: Besteht  Flucht-  oder Verdunkelungsgefahr,  so dass
  Untersuchungshaft angeordnet wird?

  Die Risiken  solcher  Prozesse sind  so  gross, dass  sich  ein in
  diesem  Bereich  erfahrener  guter  Rechtsanwalt  eigentlich immer
  lohnt.  Vor   allem  aber   ist   es  notwendig,   die  eigene Ge-
  wissensentscheidung ausfuehrlich  und  rechtzeitig  darzulegen und
  auch den eigenen Aufenthalt  mitzuteilen. Wer Anlass zur Vermutung
  gibt, dass er  untertauchen oder  ins Ausland  fliehen will, kommt
  schnell in U-Haft,  denn bei  einem Delikt  wie Fahnen"flucht" ist
  Fluchtgefahr natuerlich fuer jeden  Staatsanwalt und Richter schon
  vom Wort her naheliegend.

  f)   *Flucht ins Ausland hilft normalerweise nicht.*

  Wer meint, der Wehr- und Ersatzdienstpflicht durch eine Flucht ins
  Ausland zu entkommen, laesst sich auf ein gefaehrliches Spiel ein.
  In  vielen  Laendern  kann   ihm  sogar  ein  Einberufungsbescheid
  zugestellt werden. Mindestens ist das in deutschen Botschaften und
  Konsulaten  moeglich.  Diese   aber  muss   man  spaetestens  dann
  aufsuchen, wenn Pass oder Personalausweis ablaufen.

  Ausserdem wird  man  mit  Haftbefehl  gesucht  und  an  der Grenze
  festgenommen, sobald  man zurueckkehren  will. Die Einberufbarkeit
  verlaengert sich  bis 28,  das Strafverfahren  droht in  der Regel
  zehn Jahre lang.  Kurz gesagt: Flucht  schafft viele neue Probleme
  und rettet kaum vor dem  Gefaengnis oder der Illegalitaet in einem
  fremden Land.

  g)   *Was bedeuten die Strafen?*

  Arreststrafen der Bundeswehr  sind praktisch bedeutungslos, sobald
  man entlassen ist. Sie sind nur als Strafe unangenehm.

  Freiheitsstrafen der  zivilen  Gerichte sind  dagegen belastender,
  selbst wenn sie  zur Bewaehrung  ausgesetzt werden.  Sie werden im
  Strafregister eingetragen.  Je  nach Strafverfahren  und Strafmass
  werden sie aber nach einigen Jahren geloescht (Jugendstrafen schon
  frueher).  Sie   werden   vor  allem   bei   neuen  Strafverfahren
  hervorgekramt. Zur Bewaehrung  ausgesetzt werden in  der Regel die
  Strafen nur,  wenn keine  Vorstrafen vorliegen  und wenn anerkannt
  wird, dass der  totale Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgruen-
  den handelt.  Solange  die  Strafen  noch  nicht  im Strafregister
  geloescht   sind,   bedeuten   sie   Belastungen   bei   spaeterer
  Stellensuche.

  Oft   wird   vergessen,   dass   jedes   Strafverfahren   auch Ge-
  richtsgebuehren  und  Anwaltskosten  mit  sich  bringt.  Ein guter
  Anwalt ist trotzdem immer dringend notwendig; selbst bei Rueckkehr
  aus dem  Ausland sollte  er  unbedingt schon  vorher eingeschaltet
  werden, damit er die Festnahme an der Grenze verhindern kann.


  7.  *Literaturhinweise*

  (Wenn als Herausgeber Organisationen angegeben sind, sind die Bro-
  schueren nicht immer im Buchhandel,  sondern meist nur bei den Or-
  ganisationen erhaeltlich. Deren  Anschriften finden  Sie in dieser
  Broschuere. In der Regel kosten sie weniger als zehn Mark)

  a)   *Gesetze und Kommentare*

  Wehrpflicht  und  Soldatenrecht,  Beck-Texte,  dtv  5012,  jeweils
  neueste Auflage (z.Zt.  26. Auflage vom  Maerz 1996), enthaelt die
  einschlaegigen    Gesetzestexte    im    Wortlaut,    insbesondere
  Wehrpflichtgesetz,    Kriegsdienstverweigerungsgesetz, Solda-
  tengesetz,   Zivildienstgesetz,   Unterhaltssicherungsgesetz   und
  wichtige Durchfuehrungsverordnungen.

  Kriegsdienstverweigerung und  Zivildienst,  von Harald  Elbert und
  Klaus Froebe,  Beck-Rechtsratgeber,  dtv 5234,  z.Zt.  7. Auflage,
  Beschreibung und  Kommentierung der  Rechtslage aus  der Sicht der
  Zivildienstbehoerde. Dr.  Elbert ist  stellvertretender Praesident
  des  Bundesamtes  fuer  den  Zivildienst,  Klaus  Froebe  ist dort
  Referatsleiter.

  Zivildienstgesetz, Kommentar  mit  ergaenzenden  Vorschriften, von
  Harrer/ Haberland, Heggen-Verlag, Leverkusen. Die Autoren sind Mi-
  nisterialbeamte und  kommentieren aus  der Sicht  des zustaendigen
  Ministeriums. Angesichts vieler  rechtlicher Aenderungen kann erst
  eine  Neuauflage  hilfreich  sein,  weil  die  3.  Auflage voellig
  ueberholt ist.

  Wehrpflichtgesetz  mit  Kriegsdienstverweigerungsgesetz, Kommentar
  von  Hahnenfeld/Boehm-Tettelbach,  Loseblattsammlung,  Verlag C.H.
  Beck, Muenchen  1988,  Bearbeitet  von  Wolfgang Boehm-Tettelbach,
  Vizepraesident  im   Bundesamt   fuer   Wehrverwaltung.Wahlen  der
  Beisitzer   fuer   Ausschuesse   und   Kammern  fuer Kriegsdienst-
  verweigerung, von  Bernd  Oberschachtsiek, hrsg.  von der Zentral-
  stelle KDV, Bremen

  Anhaltspunkte fuer  die  Taetigkeit  von  Mitgliedern  in den Aus-
  schuessen und Kammern fuer Kriegsdienstverweigerung, hrsg. von der
  Konferenz der Berater  und Beistaende fuer Kriegsdienstverweigerer
  der Kirchen in  Nordwestdeutschland, 5. Auflage  1995, Bezug ueber
  EAK

  b)   *Informationen fuer Kriegsdienstverweigerer*

  Hinweise  zum  schriftlichen  KDV-Verfahren,  Faltblatt fuer unge-
  diente Wehrpflichtige, hrsg. von der EAK, Bremen 1995

  Auf dem Weg  zum Frieden -  Wenn Christen den Kriegsdienst verwei-
  gern,  hrsg.   von  der   EAK,  Bremen   1995.  Eine  evangelische
  Information fuer christlich motivierte Kriegsdienstverweigerer

  Wie verweigere ich den Kriegsdienst  von Hans Bubenzer, Hrsg. DFG-
  VK, Velbert 1995, Kurzinformation fuer ungediente Kriegsdienstver-
  weigerer

  Soldaten und Reservisten verweigern  von Rudi Seibt, Hrsg. DFG-VK,
  Velbert 1991,  Kurzinformation fuer  einberufene, dienende und ge-
  diente Kriegsdienstverweigerer

  Kriegsdienstverweigerer in der Truppe  - Erlaeuterungen zum Erlass
  der Bundesministers der Verteidigung  vom 10.8.1989, hrsg. von der
  Zentralstelle  KDV,  Bremen  1990.  Hinweise  zur  Behandlung  von
  Kriegsdienstverweigerern,    die    waehrend    des   Wehrdienstes
  verweigern.

  Leitfaden fuer Kriegsdienstverweigerer  von Bernd Oberschachtsiek,
  KiWi 227,  Koeln 1996.  Ausfuehrliche Informationen  fuer das KDV-
  Verfahren beim Bundesamt  fuer den Zivildienst  und beim Ausschuss
  fuer Kriegsdienstverweigerung.

  Kriegsdienstverweigerung - Wege  aus der Gewissensnot, Ein Rechts-
  ratgeber von Wolfgang Borchers,  rororo-sachbuch 8508, Reinbek bei
  Hamburg 1992.  Ausfuehrliche Informationen  fuer das KDV-Verfahren
  beim  Bundesamt  fuer  den  Zivildienst  und  beim  Ausschuss fuer
  Kriegsdienstverweigerung.

  Ratgeber fuer  Kriegsdienstverweigerer von  Jo Krummacher  und Dr.
  Hendrik Hefermehl,  Radius-Verlag  Stuttgart,  1996. Ausfuehrliche
  Informationen   fuer   Kriegsdienstverweigerer   mit  christlicher
  Motivation.

  Kriegsdienst    verweigern!,     Kampagne    gegen    Wehrpflicht,
  Zwangsdienste und  Militaer  (Hrsg.), Klartext-Verlag  Essen 1996,
  Praktische Tips zur  Kriegsdienstverweigerung von Wehrpflichtigen,
  Soldaten und Reservisten,  darueber hinaus  Information zu Totaler
  Kriegsdienstverweigerung.

  Totalverweigerung   -   Eine   Streitschrift   fuer   die   totale
  Kriegsdienstverweigerung von  Christian  Herz, Hrsg.  Komitee fuer
  Grundrechte  und  Demokratie,  Sensbachtal  1995;  Information und
  Hintergrund   zur   totalen    Kriegsdienstverweigerung   in   der
  Bundesrepublik Deutschland.

  c)   *Informationen fuer Zivildienstleistende*

  Das Zivi-Kursbuch,  Selbstorganisation  der Zivildienstleistenden,
  Klartext-Verlag Essen 1996,  Ein umfassendes Handbuch fuer Kriges-
  dienstverweigerer im Zivildienst.

  Zivildienstrecht von  A-Z von  Klaus Froebe,  Beck Rechtsratgeber,
  dtv 5075, Kurze Erlaeuterungen zu etwa 800 Stichworten aus dem Be-
  reich des Zivildienstes.

  Mietbeihilfe  und  Mietkostenerstattung  fuer Zivildienstleistende
  von Peter Tobiassen, Hrsg. Zentralstelle KDV, Bremen 1993

  d)   *Verwaltungsrecht*

  Verwaltungsverfahrensgesetz und  Verwaltungsgerichtsordnung, Beck-
  Texte im dtv, Nr. 5526 (jeweils neueste Auflage)


  8. *Anschriften*

  a) Beratung: fuer Kriegsdienstverweigerer und Zivildienstleistende

  Jedes Pfarramt  kann  die  am  naechsten  erreichbaren kirchlichen
  Beauftragten fuer Kriegsdienstverweigerung  und Zivildienst seiner
  Kirche benennen.

  Informations- und Beratungsstellen von  Verbaenden kann man am Ort
  bei entsprechend engagierten Leuten erfragen. Wenn das nicht hilft
  und auch keine Eintragung entsprechender Gruppen im Telefonbuch zu
  finden  ist,  kann   man  sich   bei  unseren  Mitgliedsverbaenden
  erkundigen:

  Aktionsgemeinschaft    Dienst    fuer    den    Frieden    (AGDF),
  Bluecherstrasse 14, 53115 Bonn, Tel.: 0228/229192

  Arbeitsgemeinschaft     der     Evangelischen     Jugend    (AEJ),
  Otto-Brenner-Str.  9,  30159  Hannover,  Tel.:  0511/1215-0,  Fax:
  0511/1215-299

  Ausschuss    fuer    Friedensarbeit    der    deutschen   Quaeker,
  c/o  Heinz-Guenter  Lambertz,  Grosser  Busch  61,  51467 Bergisch
  Gladbach, Tel.: 02202/38916

  Bund   freireligioeser    Gemeinden   Deutschlands,
  c/o Juergen  Kofink,  Lambrechter Strasse  4,  67067 Ludwigshafen,
  Tel.: 0621/542468

  Bundesvereinigung     Opfer     der     NS-Militaerjustiz    e.V.,
  c/o RA  Heinrich  Theilmann, Friedrich-Humbert-Strasse  116, 28759
  Bremen, Tel.: 0421/622073, Fax: 0421/621422

  Christen  fuer  die   Abruestung  in   der  Nordelbischen  Kirche,
  c/o Pastor  Martin Hartig,  Moorweg  22, 24782  Buedelsdorf, Tel.:
  04331/31574

  Deutsche Angestelltengewerkschaft (DAG)  c/o Uwe Carstensen, Karl-
  Muck-Platz 1, 20355 Hamburg, Tel.: 040/3491501, Fax 040/34915-492

  Deutsche     Friedensgesellschaft     -     Internationale     der
  Kriegsdienstgegner (DFG/IdK) c/o Guenther Kahl, Jungfrauenthal 37,
  20149 Hamburg, Tel.: 040/453433

  Deutsche Friedensgesellschaft - Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen
  e.V., (DFG-VK) Schwanenstrasse 16, 42551 Velbert, Tel.: 02051/4217

  Deutscher Bundesjugendring  (DBJR),  Haager  Weg  44,  53127 Bonn,
  Tel.: 0228/91021-0

  Deutscher    Gewerkschaftsbund,     Abt.    Jugend    (DGB-Jugend)
  Hans-Boeckler-Strasse 39, 40476 Duesseldorf, Tel.: 0211/4301-0

  Deutsches        Mennonitisches        Friedenskommitee,
  c/o  Wolfgang  Krauss,  Hauptstrasse  86,  69245  Bammental, Tel.:
  06223/47791

  EIRENE   -    Internationaler   Christl.    Friedensdienst   e.V.,
  Engerser  Strasse  74b,  56564  Neuwied,  Tel.:  02631/83790, Fax:
  02631/31160

  Evangelische     Arbeitsgemeinschaft     zur     Betreuung     der
  Kriegsdienstverweigerer  (EAK),   Carl-Schurz-Strasse   17,  28209
  Bremen, Tel.: 0421/344037, Fax: 0421/3491961

  Evangelische Jugend Thueringen,   c/o Detlef Harland, Hauptstrasse
  32, 99338 Angelroda, Tel.: 036207/55919

  Evangelische    StudentInnengemeinde    in    der   Bundesrepublik
  Deutschland (ESG) Tunisstrasse 3, 50667 Koeln, Tel.: 0221/2577455,
  Fax: 0221/256674

  Gruen-Alternatives  Jugendbuendnis,  Friedrichstrasse  165,  10117
  Berlin, Tel.: 030/2010193, Fax: 030/2041612

  Internationale der Kriegsdienstgegner (IDK) e.V., Gneisenaustrasse
  2a, 10961 Berlin, Tel.: 030/6938021, Fax: 030/7859501

  Internationaler     Versoehnungsbund     -     Deutscher     Zweig
  Kuehlenstrasse 5a/7, 25436 Uetersen, Tel.: 04122/3663

  Jungsozialisten in der SPD  Ollenhauerstrasse 1, 53113 Bonn, Tel.:
  0228/5321

  Kampagne   gegen    Wehrpflicht,   Zwangsdienste    und   Militaer
  Oranienstrasse  25,   10999   Berlin,  Tel.:   030/61500530,  Fax:
  030/61500599

  Komitee     fuer      Grundrechte     und      Demokratie     e.V.
  Bismarckstrasse  40,   50672   Koeln,   Tel.:   0221/523056,  Fax:
  0221/520559

  Mit uns  gegen die  Wehrpflicht, Oranienstrasse  25, 10999 Berlin,
  Tel. 030/61500530, Fax: 030/61500599

  Nothelfergemeinschaft der  Freunde  e.V.,  Fuggerstrasse  3, 52351
  Dueren, Tel.: 02421/76569, Fax: 02421/76468

  Republikanischer  Anwaeltinnen   und  Anwaelteverein   e.V.  (RAV)
  Ellernstrasse 13, 30175 Hannover, Tel.: 0511/816061

  Selbstorganisation     der     Zivildienstleistenden     (SOdZDL),
  Vogelsbergstrasse  17,  60316  Frankfurt,  Tel.:  069/431405, Fax:
  069/4990007

  Service      Civil  International  Deutscher      Zweig,
  Bluecherstrasse   14,   53115   Bonn,   Tel.:   0228/212087,  Fax:
  0228/219329

  Sozialistische   Jugend    Deutschlands    -    Die    Falken   -,
  Kaiserstrasse 27, 53113 Bonn, Tel.: 0228/221055

  Vereinigung Evangelischer  Freikirchen, AG  8 -  Betreuung der KDV
  u.ZDL, c/o Pastor Hartmut Weyel, Bismarckstrasse 77, 12157 Berlin,
  Tel.:030/855 25 21

  b)  *Wohlfahrtsverbaende - Zivildienst -*

  Arbeiter-Samariter-Bund e.V.  (ASB),   Suelzburgstrasse 140, 50937
  Koeln, Tel.: 02 21/47 60 50,

  Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V. (AWO),  Oppelner Strasse 130,
  53119 Bonn, Tel.: 02 28/6 68 50,

  Deutscher Caritasverband (DCV),   Karlsstrasse 40, 79004 Freiburg,
  Tel.: 07 61/20 00,

  Deutscher Paritaetischer Wohlfahrtsverband (DPWV) -Gesamtverband -
  Heinrich-Hoffmann-Strasse 3, 60528 Frankfurt, Tel.: 069/67061,

  Deutsches   Rotes    Kreuz    (DRK)   -    Generalsekretariat   -,
  Friedrich-Ebert-Allee 71, 53113 Bonn, Tel.: 0228/5410,

  Diakonisches Werk  der  evangelischen Kirche  in  Deutschland e.V.
  (DW), Stafflenbergstrasse 76, 70184 Stuttgart, Tel.: 0711/21590

  Johanniter-Unfallhilfe   e.V.   (JUH),   Bundesgeschaeftsfuehrung,
  Karl-Legien-Strasse 188, 53117 Bonn, Tel.: 0228/6830-0

  Malteser-Hilfsdienst      e.V.      (MHD),     Generalsekretariat,
  Kalker Hauptstrasse 22-24, 51103 Koeln , Tel.: 0221/9822-01

  c)   *Behoerden*

  Bundesbeauftragter fuer den  Zivildienst im Bundesministerium fuer
  Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 53107 Bonn, Tel.: 0228/930-0

  Bundesamt fuer  den  Zivildienst, 50964  Koeln,  Tel.: 0221/3673-1
  (Durchfuehrung  Zivildienst)  Tel.:  0221/937008-0  (Durchfuehrung
  KDV-Verfahren)  (Anerkennungsverfahren  Ungedienter/Gesamte Durch-
  fuehrung des Zivildienstes/Beschwerden ueber Zivildienststellen)

  d)  *Beschwerdestellen*

  Petitionsausschuss des  Deutschen  Bundestages,  Bundeshaus, 53113
  Bonn, Tel.:  0228/16-1  (Allgemeine Anliegen  und  Beschwerden von
  Zivildienstleistenden, wenn  das  Bundesamt  fuer  den Zivildienst
  nicht abhilft)

  Wehrbeauftragter    des    Deutschen   Bundestages,
  Basteistr. 70,  53173  Bonn, Tel.:0228/824-1  (Allgemeine Anliegen
  und Beschwerden  von  Soldaten, wenn  Vorgesetzte  nicht abhelfen.
  Auch Probleme mit  der Wehrverwaltung im  Blick auf Einberufungen,
  Musterungen, Verwaltungsprobleme der KDV-Verfahren.)

  Bundesbeauftrager fuer den Datenschutz,  53131 Bonn, Tel. 0228/819
  95-0 (Beschwerden bei Datenmissbrauch)

  e)   *Andere Ersatzdienste:*

  fuer andere Dienste im Ausland ( 14 b ZDG):
  Aktionsgemeinschaft  Dienst   fuer   den   Frieden   e.V.  (AGDF),
  Bluecherstr. 14, 53115 Bonn, Tel.: 0228/229192

  fuer Entwicklungsdienste ( 14a ZDG):
  Arbeitskreis   "Lernen    und    Helfen    in    Uebersee"   e.V.,
  Thomas-Mann-Strasse 52, 53111 Bonn, Tel.: 0228/634424,

  fuer Zivil- und Katastrophenschutz (14 ZDG):
  Deutsche  Lebensrettungsgesellschaft  e.V.,  Alfredstr.  73, 45130
  Essen, Tel.: 0201/775051-52,

  Freiwillige Feuerwehr (Adresse bei den oertlichen Feuerwehren),

  Bundesanstalt  Technisches  Hilfswerk  (THW), Deutschherrenstrasse
  93, 53177  Bonn,  Tel.:  0228/940-0.sowie ASB,  DRK,  JUH  und MHD
  (Anschriften siehe unter "Wohlfahrtsverbaende").


  9. *Verzeichnis ueblicher Abkuerzungen*

  Abs       Absatz
  ADV       Automatisierte Datenverarbeitung
  AfK       Ausschuss fuer Kriegsdienstverweigerung
  AG        Amtsgericht
  AGDF      Aktionsgemeinschaft Dienst fuer den Frieden
  ArbplSchG Arbeitsplatzschutzgesetz
  Art.      Artikel
  ASB       Arbeiter-Samariter-Bund e.V.
  AWO       Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V.
  B-Arzt    Beauftragter Arzt des BAZ
  BAZ       Bundesamt fuer den Zivildienst
  BfZ       Bundesbeauftragter fuer den Zivildienst
  BGH       Bundesgerichtshof
  BGBl      Bundesgesetzblatt
  BMA       Bundesministerium fuer Arbeit und Sozialordnung
  BMFSFJ    Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen
            und Jugend
  BS        Berufssoldat
  BMVg/BMVer Bundesministerium der Verteidigung
  BVerfG    Bundesverfassungsgericht
  BVerwG    Bundesverwaltungsgericht
  DAG       Deutsche Angestelltengewerkschaft
  DCV       Deutscher Caritasverband
  DFG-VK    Deutsche Friedensgesellschaft / Vereinigte
            Kriegsdienstgegner
  DFU       Dienstfaehigkeitsuntersuchung
  DGB       Deutscher Gewerkschaftsbund
  DJH       Deutsches Jugendherbergswerk
  DLRG      Deutsche Lebensrettungsgesellschaft
  DPWV      Deutscher Paritaetischer Wohlfahrtsverband
  DRK       Deutsches Rotes Kreuz
  DW        Diakonisches Werk
  EAK       Evangelische Arbeitsgemeinschaft zur Betreuung
            der Kriegsdienstverweigerer
  EKL       Einverstaendniserklaerung
  EUF       Eignungsuntersuchung und -feststellung
  GG        Grundgesetz
  JUH       Johanniter-Unfallhilfe
  KAK       Katholische Arbeitsgemeinschaft fuer
            Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst
  KDV       (anerkannter) Kriegsdienstverweigerer,
            Kriegsdienstverweigerung
  KDV-Antrag Kriegsdienstverweigerungsantrag
  KDVG      Kriegsdienstverweigerungsgesetz
  KDVNG     Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetz
  KDVV      Kriegsdienstverweigerungs-Verordnung
  KfK       Kammer fuer Kriegsdienstverweigerung
  KID       Kriegsdienstverweigerungs-Informations-Dienst
  KRK       Krisenreaktionskraefte
  KWEA      Kreiswehrersatzamt
  LG        Landgericht
  MHD       Malteser-Hilfsdienst e.V.
  MustV     Musterungsverordnung
  OeTV      Gewerkschaft Oeffentliche Dienste,
            Transport und Verkehr
  OLG       Oberlandesgericht
  PK        Personenkennziffer
  RB        Regionalbetreuer des BAZ
  RL        Richtlinien  fuer  die  Durchfuehrung uebertragener
            Verwaltungsaufgaben
  SaZ       Soldat auf Zeit (eine Zahl dahinter bezieht sich  
            auf die Jahre, fuer die er sich verpflichtet hat)
  SG        Soldatengesetz
  SOdZDL    Selbstorganisation der Zivildienstleistenden
  SUV/SUrlV Soldatenurlaubsverordnung
  TKDV      Totale Kriegsdienstverweigerer
  THW       Technisches Hilfswerk
  USG       Unterhaltssicherungsgesetz
  UeVA      Uebertragung von  Verwaltungsaufgaben auf Verbaende
            nach  5 a ZDG
  VG        Verwaltungsgericht
  VMBl      Verteidigungsministerialblatt
  VO        Verordnung
  VSt       Verwaltungsstelle
  VwGO      Verwaltungsgerichtsordnung
  VwVfG     Verwaltungsverfahrensgesetz
  VwZG      Verwaltungszustellungsgesetz
  WBeauftrG Wehrbeauftragtengesetz
  WBO       Wehrbeschwerdeordnung
  WBV       Wehrbereichsverwaltung
  WDO       Wehrdisziplinarordnung
  WPflG     Wehrpflichtgesetz
  WStG      Wehrstrafgesetz
  W10       Grundwehrdienstleistender fuer 10 Monate
  W Flex    Grundwehrdienstleistender in den KRK    
            mit laengerer Dienstzeit, mindestens 12 Monate
  ZD        Zivildienst
  ZDB       Zivildienstbeschaedigung
  ZDG       Zivildienstgesetz
  ZDL       Zivildienstleistender
  ZDP       Zivildienstplatz
  ZDPfl     Zivildienstpflichtiger
  ZDS       Zivildienststelle
  ZDVG      Zivildienstvertrauensmanngesetz
  Zentral-
  stelle  
  KDV       Zentralstelle fuer Recht und Schutz
            der Kriegsdienstverweigerer aus Gewis-
            sensgruenden e.V.
  Zi        Ziffer
  ZPO       Zivilprozessordnung
  ZVS       Zentralstelle fuer die Vergabe von Studienplaetzen
