
                             KDV-Aktuell  1/96
                             #################
                Zentralstelle KDV, Dammweg 20, 28211 Bremen
                             Tel.: 0421/340025

                         Bremen, den 4. Januar 1996
           Kuerzere Dienstzeiten - mehr Geld - Auslandseinsaetze


    Hinweise zu den Aenderungen im Wehrrecht und in der Praxis der Wehr-
                          und Zivildienstbehoerden

   Der Bundestag  hat  erhebliche Aenderungen  im  Wehrrecht vorgenommen.
   Zusaetzlich  haben  Gerichtsurteile  und  Erlasse  weitere Aenderungen
   herbeigefuehrt. Wir weisen auf die uns bekannten Aenderungen hin.

   Die wichtigste Aenderung  beruht allerdings nicht  auf neuen Gesetzen,
   sondern  auf  der  Entwicklung  der  Kriegsdienstverweigerungs-Zahlen.
   Inzwischen verweigert jeder 4. Wehrpflichtige den Kriegsdienst mit der
   Waffe; bezogen auf die  Tauglichen sind das  fast 30 %. Wehrpflichtige
   werden knapp! Heute  muss jeder mit  der Einberufung rechnen, waehrend
   von bisher 17,4 Millionen Wehrpflichtigen nur 6,6 Millionen Grundwehr-
   dienst, 1  Million  Zivildienst, 1/2  Million Katastrophenschutzdienst
   und 1,2 Millionen freiwilligen (bezahlten) Wehrdienst geleistet haben.
   Wer tauglich ist, soll jetzt  geholt werden; frueher blieben Jahr fuer
   Jahr 100.000  taugliche  und  verfuegbare  Wehrpflichtige  uebrig. Die
   Kriegsdienstverweigerer haben die Wehr-Ungerechtigkeit beendet!

   Wegen   der   zahlreichen   Aenderungen   erscheint   die   Broschuere
   "Wehrpflicht,  Kriegsdienstverweigerung  und   Zivildienst"  in  neuer
   Auflage (5,-- DM plus Porto). Sie  kann ab sofort in der Zentralstelle
   KDV bestellt werden.

   Ausserdem  weisen  wir   darauf  hin,  dass   von  der  Rechtssammlung
   "Wehrpflicht- und Soldatenrecht" (Beck-Texte  im dtv, Band 5012) Mitte
   Februar 1996 die  26. Auflage erscheint.  Wegen der vielen Aenderungen
   sind fruehere Auflagen  nicht mehr zu  gebrauchen. Auch die Kommentare
   und  Handbuecher  zum  Wehr-  und  KDV-Recht  sind  durch  die  vielen
   Aenderungen ueberholt. Achten  Sie auf die  Neuauflagen und kaufen Sie
   keine alten Ausgaben mehr.


   1. *Erfassung und erste Pflichten*
   Erfasst werden vierteljaehrlich durch die Meldebehoerden alle, die ge-
   rade 17 Jahre  alt geworden  sind. Sie erhalten  eine Mitteilung ueber
   die Daten,  die ueber  sie an  das Kreiswehrersatzamt  gegeben werden,
   damit sie diese gegebenenfalls korrigieren koennen.

   Die Vollendung des 17. Lebensjahres ist auch der Zeitpunkt, von dem an
   junge Maenner  jeden Auslandsaufenthalt,  der laenger  als drei Monate
   dauert, vom Kreiswehrersatzamt  genehmigen lassen muessen  ( 3 Abs. 2
   Wehrpflichtgesetz). Versaeumen  sie, die  Genehmigung einzuholen, kann
   das ihre  Einberufbarkeit  bis  zur  Vollendung  des  28. Lebensjahres
   verlaengern  (  5  Abs.  1  Satz  2  Ziffer  1  b Wehrpflichtgesetz).
   Diskutiert wird,  ob die  Vorschrift  verfassungswidrig ist,  weil sie
   Maennern wehrrechtliche Pflichten schon vor Entstehen der Wehrpflicht,
   die erst mit  18 Jahren  beginnt, auferlegt  (vgl. Artikel  12a Abs. 1
   Grundgesetz und  1 Wehrpflichtgesetz).

   Wehrpflichtige haben ab Erfassung  die Pflicht, dem Kreiswehrersatzamt
   alle fuer  die  Musterung noetigen  Angaben  zu  machen (  16  Abs. 2
   Wehrpflichtgesetz).  Diese   Angaben   werden   zunaechst   mit  einem
   Fragebogen vom  Kreiswehrersatzamt  eingeholt und  sind  die Grundlage
   fuer die  vorlaeufige ("fiktive")  Zurueckstellung bis  zur Musterung.
   Aenderungen muss man spaeter von sich aus mitteilen, insbesondere jede
   Aenderung  des  staendigen  Aufenthaltes,   der  Ausbildung  oder  des
   Schulbesuches ( 17 Abs. 3 Wehrpflichtgesetz).


   2. *Musterung*
   Die Musterung  erfolgt nicht  mehr jahrgangsweise,  sondern vor Abitur
   oder Ausbildungsende  moeglichst "einberufungsnah".  Der genaue Termin
   ist  abhaengig  vom  Ausbildungsende   und  damit  dem  erstmoeglichen
   Einberufungstermin. Er liegt planmaessig  sechs bis neun Monate davor,
   in  der  Praxis   oft  noch  naeher   am  vorgesehenen  Dienstantritt.
   Kriegsdienstverweigerer benoetigen  aber  in aller  Regel  neun Monate
   zwischen     Musterung     und     Zivildienstantritt     wegen    des
   Anerkennungsverfahrens und der Zivildiensteinplanung.

   Um den Musterungstermin und  die Einberufung vorzuplanen, erfolgt nach
   der Erfassung  eine  "fiktive Zurueckstellung"  bis  zum Wegfall even-
   tueller  Zurueckstellungsgruende,   meist  der   Ausbildung  oder  der
   Schulzeit.  Wer  sicherstellen  will,  dass  er  unmittelbar  nach der
   Beendigung  des  Schulbesuches,  der  Ausbildung  oder  einer  anderen
   Wehrdienstausnahme   ohne   Zeitverlust    einberufen   wird,   sollte
   Aenderungen bei  Ausbildung, Schulbesuch  etc. deshalb  jeweils sofort
   dem Kreiswehrersatzamt  melden,  wie  es vorgeschrieben  ist.  Wer den
   Kriegsdienst mit  der Waffe  verweigern  und dann  Zivildienst leisten
   will, sollte sogar von sich  aus die Musterung so fruehzeitig beantra-
   gen, dass er anschliessend  noch vor dem  Ende der Zurueckstellung das
   Anerkennungsverfahren durchlaufen, sich  eine Zivildienststelle suchen
   und seine rechtzeitige  Einberufung beantragen  kann. Dafuer benoetigt
   man etwa neun Monate.

   Die Musterung soll spaetestens mit 21 erfolgen.

   Besondere  Vorsicht  geboten  ist  bei  allen  Frageboegen.  Sie  sind
   vielfach  sehr   buerokratisch  und   dadurch  schlecht  verstaendlich
   abgefasst. Deshalb folgende Warnung:

   Wer erfasst und gemustert wird,  wird auch nach Einsatzwuenschen sowie
   nach freiwilligem Wehrdienst  als laengerdienender Wehrpflichtiger (12
   - 23  Monate), als  Zeitsoldat (2  - 20  Jahre) oder  als Berufssoldat
   gefragt. Wichtig ist,  dass jede  freiwillige Laengerverpflichtung die
   Bereitschaft einschliesst, im  Rahmen der Krisenreaktionskraefte (KRK)
   Auslandseinsaetze mitzumachen. Eine  solche Erklaerung  ist nur schwer
   rueckgaengig zu machen.  Wer seine Meinung  aendert, sollte das sofort
   dem   Kreiswehrersatzamt   mitteilen,   damit    er   nicht   zu   den
   Krisenreaktionskraeften  einberufen   wird.   Wird  er   trotzdem  zum
   laengeren   Wehrdienst   einberufen,   ist   zur   Ruecknahme   dieser
   Verpflichtung   bei   Wehrpflichtigen   der   Widerspruch   gegen  die
   Einberufung  zu  mehr  als  10   Monaten  Dienstzeit,  bei  Zeit-  und
   Berufssoldaten  das  Nichterscheinen  zum  Dienstbeginn  oder die Ver-
   weigerung der  Vereidigung  notwendig.  Wer nicht  erscheint  oder die
   Vereidigung verweigert,  kann  nicht Zeit-  oder  Berufssoldat werden.
   Achtung  -  nicht  verwechseln:  Wehrpflichtige  muessen  ihren Dienst
   antreten. Nur Zeit- und Berufssoldaten erscheinen freiwillig oder eben
   nicht und werden dann spaeter als Wehrpflichtige einberufen.

   Wer den Kriegsdienst  verweigern und Zivildienst  leisten will, sollte
   keine  militaerischen  Verwendungswuensche   ankreuzen  oder  angeben,
   eigentlich  eine  Selbstverstaendlichkeit,  die  man  beim  Kaestchen-
   Ankreuzen aber  leicht vergisst.  Er  sollte vielmehr  stattdessen auf
   seine Kriegsdienstverweigerung  hinweisen.  Allerdings  ersetzt dieser
   Hinweis  nicht   den   Kriegsdienstverweigerungs-Antrag.   Der  sollte
   vielmehr dann auch bald  gestellt werden, damit das Kreiswehrersatzamt
   nicht  eine   Einberufung   schickt,   ehe   man   selbst  den Kriegs-
   dienstverweigerungs-Antrag eingereicht hat.

   Auch wer  sich  als  Helfer im  Katastrophenschutz  verpflichten will,
   sollte das angeben. Hier gilt ebenfalls, dass eine solche Angabe nicht
   die Verpflichtung in  einer Organisation  des Katastrophenschutzes und
   die Regelung  der  Freistellung  durch  diese  Organisation  ueber den
   Hauptverwaltungsbeamten   des   Kreises    (bzw.   der   Stadt)   beim
   Kreiswehrersatzamt oder Bundesamt fuer den Zivildienst ersetzt. Wer im
   Katastrophenschutz  mithelfen   will,  muss   sich  rechtzeitig  darum
   bemuehen,  am  besten  schon  vor  der  Musterung.  (Vgl.  auch  unter
   Abschnitt 11)

   Die Musterung entscheidet  ueber die Tauglichkeit  fuer den Wehrdienst
   (bzw. evtl. Zivildienst) und  ueber Zurueckstellungen bzw. die Befrei-
   ung von  der  Wehrpflicht, also  umfassend  darueber, ob  und  ab wann
   jemand fuer die Erfuellung der Wehrpflicht zur Verfuegung steht. Dabei
   entscheiden  nicht   mehr  Musterungsausschuesse,   sondern  nur  noch
   einzelne Beamte/-innen. Fuer  die Tauglichkeitseinstufung stuetzen sie
   sich auf  die aerztliche  Untersuchung und  fuer die Zurueckstellungen
   oder die Freistellung auf die entsprechenden Antraege und Unterlagen.

   Die Zahl der  Nicht-Wehrdienstfaehigen soll nur  noch 14,4 % betragen.
   Moeglich  gemacht   wird  das   durch  die   neue  Kategorie   T  7  =
   "verwendungsfaehig fuer  bestimmte Taetigkeiten  des Grundwehrdienstes
   unter Freistellung von  der Grundausbildung".  Auch wer  T 7 gemustert
   wird, muss mit der  Einberufung rechnen. Das  gilt fuer Bundeswehr und
   Zivildienst gleichermassen.


   3. *Befreiungs- und Zurueckstellungsantraege*
   Befreiung oder Zurueckstellung  vom Wehrdienst  gibt es  meist nur auf
   Antrag. Die  Antraege muessen  spaetestens bei  der Musterung gestellt
   werden und sind zu begruenden ( 20 WPflG). Dazu gehoeren auch Belege.
   Dabei ist zu beachten, dass die Musterung erst mit der Vollziehbarkeit
   des  Musterungsbescheides,  das  heisst  mit  dem  Ablauf  der Rechts-
   behelfsfrist abgeschlossen  ist.  Bis zu  diesem  Termin kann  man mit
   Widerspruch  oder  Klage   noch  geltend  machen,   was  bisher  nicht
   beruecksichtigt ist.

   Wenn der Grund spaeter  eintritt oder bekannt  wird, ist ein spaeterer
   Antrag moeglich. Er muss dann nach dem Wortlaut des Gesetzes innerhalb
   der Ausschlussfrist von  drei Monaten gestellt  werden, nicht frueher,
   nicht spaeter ( 11 Abs. 2 vorletzter Satz,  20 WPflG;  12 ZDG). Die
   Rechtsprechung des  Bundesverwaltungsgerichts  hat die  Vorschrift eng
   ausgelegt und  schreibt sogar  vor, dass  jeder neu  eintretende Grund
   innerhalb seiner  Frist getrennt  geltend gemacht  werden muss, selbst
   wenn eine andere Zurueckstellung noch vor der Einberufung schuetzt.

   Wer   einen   nach   der   Musterung   eingetretenen   Zurueck-   oder
   Freistellungsgrund verspaetet  geltend  macht, erhaelt  eine Ablehnung
   dieses Antrages wegen nicht  fristgerechter Antragstellung. Er bekommt
   aber eine im Gesetz  nicht vorgesehene Nichtheranziehungszusage, falls
   dem   Zurueckstellungsantrag    bei    fristgerechter   Antragstellung
   stattgegeben worden waere.  Das ist  wesentlich besser  als die starre
   gesetzliche Regelung, bietet  aber auch  weniger Rechtssicherheit. Ist
   die Bewertung umstritten,  kann man  sie nicht  vor Gericht einklagen,
   weil man dort nur  erfaehrt, dass jede Nichtheranziehungszusage dieser
   Art unrechtmaessig ist.

   Der neue  gesetzliche Befreiungstatbestand  fuer 3.  Kinder, wenn zwei
   Geschwister  Zivildienst  oder  Wehrdienst   bis  maximal  zwei  Jahre
   geleistet haben, faellt auch unter  die Regelungen, die nur auf Antrag
   gewaehrt werden. Der  Befreiungsgrund entsteht,  sobald der/die Zweite
   in der Familie  den Wehr- oder  Zivildienst beendet hat.  Bei zu spaet
   gestellten     Antraegen     werden     auch     in     diesem    Fall
   Nichtheranziehungszusagen erteilt.  Wenn Geschwister vorzeitig entlas-
   sen wurden,  kann man  eventuell den  Antrag jetzt  stellen, wenn ihre
   Dienstzeit die  ab 1.1.96  neu geltende  Dauer erreicht  hat, sie also
   mindestens  10  Monate  Grundwehrdienst  oder  13  Monate  Zivildienst
   geleistet haben.

   Die 1994  eingefuehrten Altersgrenzen  sind bei  Zurueckstellungen von
   erheblicher Bedeutung.  Das Bundesverwaltungsgericht  hat am 31.3.1995
   mit zwei Urteilen gegen  den Wortlaut des Gesetzes  fuer alle, die bei
   Vollendung des 25. Lebensjahres nach   12 Wehrpflichtgesetz bzw.  11
   Zivildienstgesetz zurueckgestellt  sind,  einfach  die Einberufbarkeit
   bis  28  Jahre   angeordnet.  Deshalb   sind  Zurueckstellungen  wegen
   "besonderer Haerte" bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres moeglich.

   Die Freistellung der Soehne von rassisch Verfolgten des NS-Regimes ist
   schon  seit  laengerer  Zeit  ohne  gesetzliche  Grundlage  durch  die
   Verwaltung auf die  Enkel ausgedehnt worden.  Jetzt werden bereits die
   ersten Urenkel  erfasst. Eine  offizielle Ausweitung  der Freistellung
   auf diese  ist uns  nicht bekannt,  Einberufungen aber  auch nicht. Es
   scheint so zu sein, dass junge Maenner, deren Vorfahren als "Juden" im
   Naziherrschaftsbereich gelebt  haben  oder nachweisbar  als "Zigeuner"
   verfolgt  wurden,  bei   entsprechendem  Vorbringen  nicht  eingezogen
   werden.


   4.*Neues zum KDV-Verfahren*
   Nach der  Musterung  werden Kriegsdienstverweigerungs-Antraege  an das
   Bundesamt  fuer   den  Zivildienst   weitergegeben.  Der Kriegsdienst-
   verweigerer erhaelt  darueber  vom Kreiswehrersatzamt  eine Mitteilung
   und  ihm  wird  erlaeutert,  was  zu  einem  vollstaendigen KDV-Antrag
   gehoert. Reicht er  die fehlenden Unterlagen  nicht innerhalb von etwa
   sechs Wochen nach,  wird ihm  vom Bundesamt fuer  den Zivildienst eine
   Frist von  vier  Wochen  zur Vervollstaendigung  gesetzt.  Reagiert er
   nicht innerhalb  dieser Vier-Wochen-Frist,  muss der  Antrag abgelehnt
   werden.

   Freiwillig   (also    als   Zeit-    oder   Berufssoldaten)   dienende
   Sanitaetsoffiziere koennen  nach wie  vor keine  KDV-Antraege stellen.
   Das Bundesverwaltungsgericht hat aber entschieden, dass sie - wenn ihr
   Dienst ihr Gewissen  belastet -  ihre Entlassung  verlangen und danach
   als Wehrpflichtige verweigern koennen (BVerwG 6 C 14/93 vom 22.8.1994,
   in:  KID  686/IV-c  Rechtsschutzbeduerfnis  fehlt  bei  verpflichtetem
   Arzt).


   5. *Die administrativen Wehrdienstausnahmen*
   Alle Regelungen der Wehrpflicht greifen so sehr in das Leben der Wehr-
   pflichtigen ein, dass  sie durch  Gesetz geregelt  werden muessen. Was
   als "administrative  Wehrdienstausnahme"  bezeichnet wird,  duerfte es
   also nicht geben, weil das eben  nicht gesetzlich geregelt ist. In der
   Praxis funktionieren  diese  Wehrdienstausnahmen  aber  im  Rahmen des
   durch  Erlasse  geregelten  "Einberufungsermessens".  Die Kreiswehrer-
   satzaemter  nehmen  auf  bestimmte  Umstaende  bei  ihrer  Planung der
   Einberufungen  Ruecksicht,   wenn   die   Gruende   ihnen  rechtzeitig
   mitgeteilt werden.  Meistens muss  auch  gesichert sein,  dass dadurch
   nicht die Altersgrenze fuer  eine Einberufung ueberschritten wird. Die
   "administrativen Wehrdienstausnahmen" in  diesem Sinne  sind nicht vor
   Gericht einklagbar, weil  sie streng  genommen Unrecht  sind. Aber sie
   sind Praxis  und  oft  tatsaechlich  hilfreich.  Das  gilt  derzeit in
   folgenden Faellen:

   -    verheiratete Vaeter  und  alleinerziehende Vaeter  mit Sorgerecht
   (unbefristet),

   -    Wehrpflichtige, die Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen (fuer die
   Dauer des Erziehungsurlaubs),

   -    Wehrpflichtige, deren  Bruder  Grundwehrdienst,  Zivildienst oder
   Wehrdienst als SaZ 2  leistet (fuer die  Dauer der Dienstzeit des Bru-
   ders),

   -    Wehrpflichtige, deren Vater oder  Bruder waehrend oder aus Anlass
   des Dienstes  in der  Bundeswehr  bzw. im  Zivildienst toedlich verun-
   glueckt ist (unbefristet),

   -    Jugendvertreter, Betriebs- oder Personalratsmitglieder sowie ent-
   sprechende Wahlkandidaten (fuer die Dauer der ersten angezeigten Amts-
   /Wahlperiode),

   -    Aerzte im Praktikum  ausserhalb der Bundeswehr  - "externe AiP" -
   (bis zur Vollapprobation),

   -    Teilnehmer am Wettbewerb "Jugend  forscht" (nur fuer einen Einbe-
   rufungstermin),

   -    Teilnehmer an  internationalen Berufswettbewerben  (bis zum Wett-
   bewerbsende unter Beachtung der Altersgrenze),

   -    zukuenftige Theologiestudenten fuer Vorpraktika (bis zum Ende des
   Vorpraktikums),

   -    Wehrpflichtige waehrend der  Wartezeit bis zur  Uebernahme in den
   pfarramtlichen Dienst (fuer die Dauer der Wartezeit),

   -    Wehrpflichtige waehrend der Erfahrungsseefahrtzeiten auf Schiffen
   unter fremder Flagge (befristet),

   -    Auslandsdeutsche   fuer    die    Dauer   der    Ausbildung   zum
   Flugzeugfuehrer der Deutschen Lufthansa,

   -    fahrende Gesellen des Handwerks - Wandergesellen - (befristet),

   -    Restgrundwehrdienstpflichtige   mit   einer   Restdienstzeit  von
   weniger als  drei Monaten  (unbefristet), da  eine Verwendung  bei der
   Truppe nicht mehr sinnvoll moeglich ist,

   -    Wehrpflichtige, die wegen  mangelnder individueller Eignung nicht
   eingeplant werden koennen, z. B. wegen schwerwiegender intellektueller
   Maengel oder schwerer Persoenlichkeitsmaengel (bei Bedarf befristet),

   -    Wehrpflichtige im  Rahmen  der Arbeitsplatzsuche  oder -erhaltung
   (nur fuer einen Einberufungstermin).

   -    Zurueckstellungen,  die  nach  der  Musterung  nicht fristgerecht
   innerhalb von drei Monaten beantragt wurden, solange dadurch nicht die
   Altersgrenze fuer eine Einberufung ueberschritten wird.


   6. *Wehrpflicht von Doppelstaatern*
   Es gibt  immer  mehr  junge  Maenner,  die  zwei Staatsbuergerschaften
   haben.  Deshalb  erinnern   wir  daran,  dass   Doppelstaater  in  den
   Mitgliedsstaaten des  Europarates  bis  zum Alter  von  19  Jahren ein
   Wahlrecht  haben,  in  welchem  Land  sie  der  Wehrpflicht nachkommen
   wollen, wenn sie den Dienst auch bis dahin tatsaechlich antreten (vgl.
   KID 656/I-a Doppelstaater - Wehrpflicht). Ab  20 gilt, dass sie in dem
   Land,  in  dem  sie  ihren  Lebensmittelpunkt  haben,  die Wehrpflicht
   ableisten  muessen.  Soweit  Staaten  dieser  Vereinbarung  noch nicht
   beigetreten sind, wird in Deutschland bei Doppelstaatern trotzdem ent-
   sprechend verfahren. Die Anrechnung  von Wehrdienst in anderen Staaten
   regeln  im  deutschen   Recht     8  Wehrpflichtgesetz   bzw.    22a
   Zivildienstgesetz. Der Nachweis  ueber Wehrdienst/Ersatzdienst anderer
   Staaten ist  dem Kreiswehrersatzamt  bzw.  dem Bundesamt  fuer den Zi-
   vildienst gegenueber zu  erbringen. Angerechnet  wird nur tatsaechlich
   geleisteter  Dienst,  nicht  aber   eine  Ausgleichszahlung  oder  ein
   Freilos.


   7. *Eignungsuntersuchung und -feststellung (EUF)*
   Bei  der  Eignungsuntersuchung  und  -feststellung  soll  nach unseren
   Informationen gefragt  werden,  wer  "freiwillig" bereit  ist,  in den
   Krisenreaktionskraeften als  Wehrpflichtiger  Dienst  zu  tun  und bei
   Auslands-Einsaetzen mitzumachen sowie dafuer 12 - 23 Monate Wehrdienst
   zu leisten  als  "W10 plus"  oder  "W flex"  (welche  Bezeichnung sich
   durchsetzt, wissen  wir nicht).  Die Meldung  hat zur  Folge, dass der
   Betroffene  in  entsprechende  Ausbildungseinheiten  einberufen werden
   kann. Die Befragung bei der Eignungsuntersuchung und -feststellung hat
   grosse Bedeutung,  und ein  Ja  kann nur  bis zur  Einberufung (letzte
   Chance durch Widerspruch  dagegen) zurueckgenommen  werden! Fuer Zeit-
   und  Berufssoldaten   ist   die  Bereitschaft   zu  Auslandseinsaetzen
   Bedingung.

   Fuer  die   Beratung  Wehrpflichtiger   sind  auch   die  finanziellen
   Verbesserungen   fuer    freiwillige   Soldaten,    insbesondere   bei
   Auslandseinsaetzen, wichtig. Sie zeigen,  dass Soldat nicht ohne Grund
   von Sold abgeleitet ist. Die Gefahr ist gross, dass junge Menschen von
   den finanziellen  Zusatzleistungen angelockt  werden, aber  noch nicht
   uebersehen, was es bedeutet, dass sie damit auch ihrem Auslandseinsatz
   zustimmen. (Vgl. dazu Abschnitt 9.)


   8. *Einberufung und Aenderung der Dienstzeiten*
   Ab 1.1.1996 dauert  der Grundwehrdienst 10  Monate, der Zivildienst 13
   Monate. Das Weihnachtsgeld wird auf 375 DM und das Entlassungsgeld auf
   1.500 DM  gekuerzt.  Die  Dienstzeiten anderer  Ersatzdienste  sind ab
   1.1.1996:

   -    Entwicklungsdienst (  13b Wehrpflichtgesetz/ 14a Zivildienstge-
   setz) zwei Jahre unveraendert;

   -    Katastrophenschutz (  13a  Wehrpflichtgesetz/ 14 Zivildienstge-
   setz)   nur   noch   sieben    Jahre,   kuenftig   mit   einer Anrech-
   nungsmoeglichkeit bei unverschuldetem Abbruch nach der halben Zeit;

   -    Andere Dienste im Ausland ( 14b Zivildienstgesetz) 15 Monate;

   -    Freies Arbeitsverhaeltnis ( 15a Zivildienstgesetz) 25 Monate.

   -    Die Verfuegungsbereitschaft  der  Soldaten  im  Anschluss  an den
   Wehrdienst wird  verkuerzt  von zwoelf  auf  zwei Monate,  aber dieser
   Dienst hat tatsaechlich noch nie  stattgefunden und wird wohl auch nie
   stattfinden.

   Im Blick auf  die 10-Monats-Dienstzeit  werden die Einberufungstermine
   veraendert, nur  die Marine  bleibt bei  Einberufungen zum Quartalsbe-
   ginn. Heer und Luftwaffe stellen  um auf Einberufungen jeweils zum Be-
   ginn der "ungeraden" Monate. Die  Umstellung erfolgt bei der Luftwaffe
   ab 1.1.1996,  beim  Heer  ab 1.7.1996.  Bei  den  Einberufungen kommen
   Grundwehrdienstleistende W10,  Grundwehrdienstleistende  mit laengerer
   Dienstzeit und  Wehrpflichtige  mit der  Tauglichkeit  T 7  jeweils in
   verschiedene,  fuer   ihren   speziellen   Dienst  vorgesehene Ausbil-
   dungseinheiten.

   Die neuen  Dienstzeiten  gelten auch  fuer  alle, die  jetzt  schon im
   Dienst  sind  und  die  entsprechende  Dienstzeit  abgeleistet  haben.
   Entscheidend ist also  nicht der Dienstantritt,  sondern das Erreichen
   der kuenftig  geforderten Dienstzeit.  Wer diese  Dienstzeit erreicht,
   wird entlassen,  kann  allerdings auf  der  urspruenglich vorgesehenen
   Dienstzeit  bestehen,   wenn  das   fuer  ihn   guenstiger  ist.  Beim
   Entlassungsgeld gilt 1996 auf jeden Fall  nur die neue Hoehe von 1.500
   DM.

   Wichtig ist die  Neuregelung nicht nur  fuer alle, die  im Dienst sind
   oder kuenftig  einberufen  werden, sondern  auch  fuer alle,  die noch
   Nachdienverpflichtungen  haben  oder  als   3.  Kinder  sich  auf  die
   Dienstleistung ihrer Geschwister berufen  und ihre Befreiung vom Wehr-
   oder Zivildienst beantragen  wollen. Ein  (z.B. fuer  ein Studium oder
   wegen einer  Erkrankung)  vorzeitig entlassener  Bruder  kann kuenftig
   angerechnet werden, wenn er die nunmehr geforderte kuerzere Dienstzeit
   erfuellt hat. Wer  schon die  neue Dienstzeit erfuellt  hat, muss auch
   selbst nicht  mehr  nachdienen,  wenn er  frueher  vorzeitig entlassen
   wurde oder die verbleibende Nachdienzeit zu kurz geworden ist.


   9. *Freiwilliger zusaetzlicher Wehrdienst fuer Wehrpflichtige*
   Grundwehrdienstleistende  haben  die  Moeglichkeit,   2  -  13  Monate
   zusaetzlich als  Wehrpflichtige  zu  dienen.  Die  Zusatzzeiten werden
   kraeftig belohnt (monatlich  ab 11. Monat  1.200 DM und  pro Monat ein
   Zehntel  mehr   bei   Weihnachts-  und   Entlassungsgeld   sowie  hohe
   Zusatzleistungen  bei  Auslandseinsaetzen).   Die  Verpflichtung  fuer
   mindestens   12   Monate    ist   fuer   die    Einberufung   zu   den
   Krisenreaktionskraeften (KRK) und fuer Auslandseinsaetze Bedingung und
   an die Bereitschaft dazu  gekoppelt. Ob ein Wehrpflichtiger allerdings
   zu den Krisenreaktionskraeften  einberufen wird, haengt  nicht nur von
   seiner Bereitschaft, sondern  auch von  seiner Eignung  und dem Bedarf
   der Bundeswehr ab. Die Entscheidung liegt beim Kreiswehrersatzamt, die
   Entscheidung ueber tatsaechliche  Einsaetze spaeter bei  der Truppe im
   Rahmen der politischen  Vorgaben. Der  Gesetzestext wird  also von der
   Wehrverwaltung  geradezu   umgedreht.   Das   Kreiswehrersatzamt  kann
   einberufen,   es   entscheidet;   die   Wehrpflichtigen   haben  keine
   Ansprueche, sie koennen ihr  Mitmachen bei den Krisenreaktionskraeften
   nur  anbieten.  Ob  und   in  welchem  Umfang  das  Kreiswehrersatzamt
   entsprechend einberuft,  bleibt allein  dessen Entscheidung  im Rahmen
   der Anforderungen der Truppe.

   Ein Wehrpflichtiger  erhaelt  bei  13  Monaten  Dienstzeit zusaetzlich
   gegenueber einem ebenfalls 13 Monate dienenden Zivildienstleistenden:
   -    3 x  1.200,00 DM    Zuschlag
   -    3 x   37,00 DM "einmalige Zuwendung" (Weihnachtsgeld),
   -    3 x    150,00 DM    Entlassungsgeld.

   Ausserdem kann ein  wehrpflichtiger Soldat nach  12 Monaten zum Unter-
   offizier befoerdert  werden, also  in eine  hoehere Soldstufe,  die im
   Zivildienst nicht  erreichbar  ist.  So bezahlt  der  Staat  schon die
   Bereitschaft,  mit  der  Waffe   in  aller  Welt  "der  Bundesrepublik
   Deutschland treu zu dienen" ...


   10. *Neue Soldregelungen fuer Soldaten und Zivildienstleistende*
   Kuenftig ist fuer  Soldaten und Zivildienstleistende  die Soldgruppe 2
   (= Gefreiter) ab dem vierten Monat, die Soldgruppe 3 (= Obergefreiter)
   ab dem siebten Monat vorgesehen.

   Finanzielle Zulagen fuer besondere Dienstzeitbelastungen sind nur fuer
   Soldaten   ab    viertem    Dienstmonat    vorgesehen,    falls   kein
   Freizeitausgleich  gewaehrt  wird.  Im  Zivildienst  gibt  es  dagegen
   weiterhin  nur  Dienstzeitausgleich  durch  Freizeit,  allerdings  vom
   ersten  Monat  an.  Die  von  den  Soldaten  gewuenschten finanziellen
   Verguetungen hat  die  Wehrbeauftragte des  Deutschen  Bundestages als
   Benachteiligung gegenueber  den Zivildienstleistenden  bezeichnet. Sie
   scheint nicht gemerkt  zu haben, wie  "Dienstzeiten" in der Bundeswehr
   berechnet werden! Fuer Soldaten  sind Aufstehen und Waschen, Anziehen,
   Stuben- und Revierreinigen,  Essen, manchmal  sogar Schlafen "Dienst".
   Das  Gesetz  sieht  sicherheitshalber  vor,  dass  bei  der taeglichen
   Dienstzeitberechnung "hoechstens  24  Stunden" geltend  gemacht werden
   duerfen...  Im  Zivildienst  dagegen  werden  nur  echte Arbeitszeiten
   gerechnet und Bereitschaftsdienste  nur mit  Teilen der tatsaechlichen
   Anwesenheit.

   Neu ist der  Mobilitaetszuschlag, der  mit dem  Sold ausgezahlt werden
   soll. Es  geht um  3,-- DM  taeglich bei  ueber 50  km und  um 6,-- DM
   taeglich bei  ueber 100  km Verkehrsentfernung  zwischen Heimatort und
   Dienstunterkunft bei Zivildienstleistenden  bzw. Kaserne bei Soldaten.
   Der Zuschlag wird nur faellig, wenn es um mindestens vier Wochen geht,
   kuerzere Lehrgaenge etc. zaehlen nicht (auch nicht negativ). Gerechnet
   wird der kuerzeste Verkehrsweg von Tuer zu Tuer.


   11. *Verpflichtung zum Katastrophenschutz*
   Die Verpflichtungszeit im  Zivil- und Katastrophenschutz  ist von acht
   auf sieben  Jahre  verkuerzt  worden.  Die  Organisationen werden ver-
   pflichtet, auf  Antrag aus  der Verpflichtung  zu entlassen,  wenn die
   verkuerzte   Dienstzeit   (sieben    Jahre)   abgeleistet   ist.   Die
   Verpflichtung ist  fortan  bis  zur  Vollendung  des  25. Lebensjahres
   (bisher 24. Lebensjahr) moeglich.

   Wichtig ist  die  Verwaltungsregelung, dass  die Kreiswehrersatzaemter
   der Verpflichtung zum Katastrophenschutz nicht mehr zustimmen duerfen,
   sobald  eine  Einberufung  vorbereitet  wird  oder  irgendwann  einmal
   vorbereitet wurde.  Damit  ist  fortan ab  Anhoerung  zur Vorbereitung
   einer Einberufung  keine  Freigabe  fuer  den  Katastrophenschutz mehr
   moeglich. Ausnahme:  Wer  als Kriegsdienstverweigerer  anerkannt wird,
   kann sich wieder fuer den Katastrophenschutz verpflichten.

   Die  Zeiten   als  Helfer   im   Katastrophenschutz,  die   die  halbe
   Pflichtzeit,  also   dreieinhalb   Jahre,  uebersteigen,   werden  bei
   unverschuldetem vorzeitigem  Abbruch  des Dienstes  anteilsmaessig auf
   die dann  noch zu  leistende Wehr-  oder Zivildienstzeit angerechnet,.
   Wie das angesichts der unterschiedlichen Dienstarten praktiziert wird,
   bleibt abzuwarten. Voraussetzung ist  sowieso, dass die Mitwirkung aus
   Gruenden vorzeitig endet, "die nicht  in der Person oder dem Verhalten
   des Wehrpflichtigen liegen".


   12. *Verfuegungsbereitschaft, Wehruebungen, Mobilmachung*
   Obwohl nach  offizieller Auskunft  der Bundesregierung  noch nie davon
   Gebrauch   gemacht   worden   ist,   gibt   es   auch   weiterhin  die
   "Verfuegungsbereitschaft". Ihre  moegliche  Dauer ist  von  zwoelf auf
   zwei Monate reduziert worden.

   Wehruebungen gibt  es nur  noch fuer  einen Teil  der Wehrpflichtigen,
   weil sonst der im 2+4-Vertrag vereinbarte Mobilmachungsumfang der Bun-
   deswehr ueberschritten  wuerde (870.000).  Nach dem  derzeit gueltigen
   Reservistenkonzept werden Wehruebungen zwischen Kreiswehrersatzamt und
   Wehrpflichtigen vereinbart.  Soweit wir  das beobachten  koennen, sind
   die Uebungen damit tatsaechlich freiwillig.  Aber selbst dabei ist nur
   noch vorgesehen,  dass  Mannschaften vier,  Unteroffiziere  sieben und
   Offiziere zehn  Jahre  nach  Ausscheiden  aus  dem  aktiven  Dienst zu
   Wehruebungen einberufen werden koennen.  Wer Uebungen ablehnt, muss in
   der Praxis  nicht  mitmachen.  Einberufen werden  vor  allem ehemalige
   Zeitsoldaten als  Spezialisten  oder Vorgesetzte/Kader  und  alle, die
   selbst   Uebungen   mitmachen   wollen   (wegen   Befoerderungen  oder
   Abenteuerurlaub).


   13. *Totale Kriegsdienstverweigerer*
   Fuer totale  Kriegsdienstverweigerer  hat es  eine  wichtige Aenderung
   gegeben.  Waehrend  bisher   die  Weigerung,   den  Einberufungen  zur
   Bundeswehr und den damit  verbundenen Befehlen Folge zu leisten, maxi-
   mal zu Disziplinarstrafen von insgesamt 63 Tagen Arrest fuehrte, haben
   Truppendienstgerichte skandaloeser Weise  sogar mehrfach  auch 84 Tage
   genehmigt. Die  "erzieherische Wirkung",  die Disziplinarstrafen haben
   sollen, ist schon  beim 2., spaetestens  beim 3. Arrest  nicht mehr zu
   erwarten.   Diese   Strafen   sind   nur   willkuerliche   Repression,
   fragwuerdige  Doppelbestrafungen,   um   zu   unterlaufen,   dass  die
   Strafgerichte in der  Regel Strafaussetzung  zur Bewaehrung gewaehren.
   Auch  bei  Disziplinarstrafen   muss  gelten,   dass  das  Grundgesetz
   Doppelbestrafungen verbietet (Artikel 103 Absatz 3 Grundgesetz).

   Um  mehrfachen  disziplinarischen  Strafen,  mehrfachen Einberufungen,
   mehrfachen Strafverfahren vorzubeugen,  ist allen Totalverweigerern zu
   raten, dass sie ihre radikale  Entscheidung gegen Krieg und Gewalt und
   jegliche Dienstleistung in diesem  Bereich offensiv vertreten. Das be-
   deutet, dass sie  sich spaetestens  gegen die  zweite Strafe energisch
   wehren sollten. Im Einzelnen ist also zu raten:

   1.   Die Gewissensentscheidung deutlich darstellen;

   2.   sie den  in  Frage kommenden  Stellen  direkt vorlegen: Kreisweh-
   rersatzamt  bzw.   Bundesamt   fuer   den   Zivildienst,  Vorgesetzen,
   Staatsanwaltschaft, Gericht;

   3.   sie oeffentlich machen;

   4.   Strafmassnahmen, Gerichtsverhandlungen etc. ebenfalls oeffentlich
   machen;

   5.   alle informieren, die  fuer oeffentliche Unterstuetzung eintreten
   koennen (Gruppen  totaler Kriegsdienstverweigerer,  Zentralstelle KDV,
   KDV-Verbaende, kirchliche KDV-Beauftragte etc.).

   Bei allen Strafverfahren ist es wichtig, die einfuerallemal getroffene
   bindende Entscheidung deutlich zu  machen, damit weitere Strafen wegen
   des Verbots der Doppelbestrafung von vornherein verhindert werden.

   An  den  Repressionsmassnahmen  gegen  die  radikalen Kriegsdienstver-
   weigerer wird deutlich,  wie militaristisch deutsches  Denken ist. Uns
   vergleichbare Staaten  wie  die USA,  Kanada, Grossbritannien, Austra-
   lien, Neuseeland, Belgien, die Niederlande  und Japan haben im Frieden
   keine  Wehrpflicht.  Sie  achten  die  Gewissensfreiheit  ihrer jungen
   Buerger hoeher  als das  Interesse des  Militaers. Wehrpflicht und Re-
   pression gegenueber  Kriegsdienstverweigerern sind  dagegen eine typi-
   sche Erscheinung von Diktaturen und autoritaeren Unrechtsstaaten.


   14. *Wuerdigung*
   Beurteilt man die Aenderungen, so  draengt sich der Verdacht auf, dass
   ausprobiert wird,  mit  wieviel  Geld genuegend  Freiwillige  fuer die
   Bundeswehr zu gewinnen  sind. Die Bundeswehr  besteht zu ungefaehr 2/3
   aus freiwilligen Soldaten,  die alle  wichtigen, insbesondere die Vor-
   gesetztenpositionen  allein   besetzen.  Jetzt   soll  es   auch  noch
   "freiwillig laenger dienende  Wehrpflichtige" geben  - ein Widerspruch
   in sich.  Zahlenmaessig sieht  die Planung  nach unseren Informationen
   115.000 Wehrpflichtige  W10 in  den "Hauptverteidigungsstreitkraeften"
   und 20.000 freiwillig laenger  dienende "Wehrpflichtige" W10 plus oder
   W   flex  (=   flexible   Dienstzeit   12   -   23   Monate)   in  den
   "Krisenreaktionskraeften" fuer  Auslandseinsaetze  vor.  Unter 340.000
   Soldaten gibt  es  also nur  noch  115.000 echte  Wehrpflichtige trotz
   lautem Gerede von der Wehrpflichtarmee.  Sinn hat das nur, wenn daraus
   bald eine reine Freiwilligenarmee  werden soll, die bekanntlich allein
   geeignet waere,  Polizeiaufgaben  der UNO  zu  uebernehmen. Effektiver
   (leider), kleiner und billiger waere sie auch.

   Wer mit  Wehrpflicht,  Kriegsdienstverweigerung und  Ersatzdiensten zu
   tun  hat,  sollte  deshalb  auch  darueber  nachdenken,  wie  dann die
   Konversion vom Zivildienst  zu freiwilligen  Hilfs- und qualifizierten
   Diensten im  sozialen Bereich  und zu  sinnvollen freiwilligen zivilen
   Friedensdiensten zu bewerkstelligen ist.

